Guten Tag, einige grundsätzliche Situation, damit nicht womöglich jemand unfreiwillig zum Steuerhinterzieher wird.
a) Jemand verkauft seinen Überschuss an Süsskirschen. Ist er hierfür steuerpflichtig?
b) Jemand verkauft regelmäßig Überschüsse aus seinem Garten. Ist er hierfür steuerpflichtig?
c) Jemand baut in seinem Gart speziell Gemüse an, dessen Uberschüsse er gut verkaufen kann. Das Grundstück liegt in einem Wohngebiet. Kann er ggf . eine ldw. Steuernummer für diese Einkünfte erhalten?
d) Jemand verkauft gelegentlich gebrauchte Waren aus Privatbestand auf dem Flohmarkt oder in Internet-Auktionen, wie auf Flohmärkten üblich, erzielt er kaum 20% des ehemaligen Kaufpreises, macht also horrenden Verlust. Ist er hierfür steuerpflichtig?
Mag sein, dass meine Fragen den Steuerprofis kleinkariert vorkopmmen - aber dieser unser Staat erzieht ja nicht zur Selbständigkeit, sondern zur ängstlichen risikoscheuen Kleinkariertheit. Dann wäre jemand besser beraten, sein Obst auf den Kompost zu geben und seine alten Klamotten in die Kleidersammlung…
dalga
Hallo,
a) Jemand verkauft seinen Überschuss an Süsskirschen. Ist er
hierfür steuerpflichtig?
Nein
b) Jemand verkauft regelmäßig Überschüsse aus seinem Garten.
Ist er hierfür steuerpflichtig?
Ja
c) Jemand baut in seinem Gart speziell Gemüse an, dessen
Uberschüsse er gut verkaufen kann. Das Grundstück liegt in
einem Wohngebiet. Kann er ggf . eine ldw. Steuernummer für
diese Einkünfte erhalten?
Ja
d) Jemand verkauft gelegentlich gebrauchte Waren aus
Privatbestand auf dem Flohmarkt oder in Internet-Auktionen,
wie auf Flohmärkten üblich, erzielt er kaum 20% des ehemaligen
Kaufpreises, macht also horrenden Verlust. Ist er hierfür
steuerpflichtig?
Nein
Mag sein, dass meine Fragen den Steuerprofis kleinkariert
vorkopmmen
nein
hier könnten jeweils Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen.
Das ist der Fall, wenn jemand dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
Da einmalige Verkaufen des Gartenüberschusses fällt IMHO nicht darunter.
Wenn man allerdings regelmäßig Überschusse verkauft oder sogar wg. des Verkaufs den Anbau betreibt, dann liegt Steuerpflicht vor.
Gruß
HaWeThie
hier könnten jeweils Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
vorliegen.
hallo,
bei den obst-verkäufen dürfte es sich wohl um einkünfte aus „land- und forstwirtschaft“ handeln!
nach § 13 III EStG gibt es eine nichtaufgriffsgrenze (freigrenze), nach der diese einkünfte nur dann in den steuerbescheid „einbezogen“ werden, wenn die einkünfte 670 EUR übersteigen.
insoweit verkauf hübsch obst und gemüse, führe am besten ein kassenbuch und sammle die kosten für dünger, samen etc. pp´.!
gruss vom
showbee
nach § 13 III EStG gibt es eine nichtaufgriffsgrenze
(freigrenze), nach der diese einkünfte nur dann in den
steuerbescheid „einbezogen“ werden, wenn die einkünfte 670 EUR
übersteigen.
hi,
nachtrag: diese greift nur, wenn die anderen einkünfte nicht 30.700 EUR oder mehr betragen!
für arbeitnehmer ist auch noch die grenze von 410 EUR (ab hier pflicht zur abgabe wegen der nebeneinkünfte) interessant. hier wird dann die steuer auch ermäßigt. hier nach § 70 EStDV, wenn die einkünfte zwischen 410 und 820 EUR betragen.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estdv_1955/_…
gruss vom
showbee