Es hat jeder das Recht, sich selbst Schaden zuzufügen und die Behandlung abzubrechen
Diese Aussage ist entweder völlig sinn- weil zusammenhanglos
und damit unqualifiziert. Oder sie ist Ausdruck dafür, dass da
jemand im Umstand, dass ein Patient seinen Befundbericht
anfordert, einen Behandlungsabbruch sieht.
Nur ein Bruchteil der Untersuchubgsergebnisse, die dem Patienten mitgegeben werden, kommt beim Hausarzt an. So ist leider die Erfahrung, und die ist nun einmal für die an der „Front“ tätigen Ärzte anders als für jene Leute, die sich am Schreibtisch den Hintern platt sitzen.
Und ein Befund, der nicht beim Hausarzt ankommt, hat ,keine therapeutischen Konsequenzen, was also Behandlungsabbruch bedeutet.
Außerdem gibt es da ein höchstrichterliches Urteil, nachdem man einem Patienten, der mit einer Überweisung losmarschiert, unterstellen darf, daß er mit der Befundübermittlung einverstanden ist.
Vielleicht solltest du dich schlicht und ergreifend einmal mit
der Rechtslage auseinandersetzen, bevor du hier „diagnostisch“
tätig wird, weil dir die Sachargumente fehlen.
Es ist formal nicht nur so, dass der Patient das Recht hat,
- den Bericht selbst ausgehändigt zu bekommen und
- zu untersagen, dass der Bericht direkt an den überweisenden
Arzt geht.
Es ist sogar umgekehrt: Der Radiologe, der den Bericht ohne
Erlaubnis des Patienten herausgibt, handelt falsch und
verstößt gegen Gesetz. Erforderlich ist ausdrücklich die
schriftliche! Einverständniserklärung des Patienten! Der
Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit oder möglicherweise
sogar Straftat.
Ein Glück, daß praktisch niemand darauf besteht, sonst könnten wir alle Überweisungspraxen dicht machen. Wir ersticken ohenhin in Papier.
Jaja, das Schreibtischwissen! Da schicke ich also in Ihrem Sinne etwa eine Patientin mit dem Befund los „Fortgeschrittenes Mammakarzinom mit Metastasen, inoperabel.“
Ein Glück, daß wir Ärzte anders gestrickt sind!
Siehe u.a. hier (1b):
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?..
Und dann noch eine Information der Ärztekammer dazu:
http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2009/BAB_0109…
Da haben Sie wohl einen kleinen Absatz übersehen:
Nicht erforderlich ist es, für jede einzelne Befunderhebung
oder -übermittlung eine Einwilligung
des Patienten einzufordern. Denn eine
Widerrufsmöglichkeit hätte keinen praktischen
Anwendungsbereich, wenn vor jeder Übermittlung
der Versicherte erneut gefragt würde und
damit seine Entscheidung immer neu treffen
müsste.
Und da wir gerade von Rheumatologen sprechen: Da kommt einer vom Rheumatologen, hat seine Rechte gelesen und keinen Bericht erlaubt. Jetzt sagt er zu seinem Hausarzt:
„Der Rheumatologe hat gesagt ich soll ein Mittel - sagen wir Influximab - kriegen.“
Der Hausarzt: „Nöööö!“
Denn 1. würde das Zeug auf sein Arzneimittelbudget wie eine Atombombe wirken,
2. Darf er das gar nicht verschreiben, höchsten mit Rückendeckung durch den Rheumatologen.
Womit der ganze so schöne Datenschutz auf dem Papier steht - wie gesagt, von Leuten erfunden, die sich den Hintern plattdrücken