Hallo, ich versuche einen kompliziertes, abstraktes Fallbeispiel einfach zu schildern. Vielleicht weiß jemand Rat, denn ich kenne mich auf diesem Gebiet wirklich gar nicht aus.
Vielen Dank.
Angenommen eine Arztpraxis weiß momentan nicht, ob es diese im Jahr 2012 noch geben wird.
Der Arbeitgeber muss nun allen AN fristgerecht kündigen, weil offen ist, ob es eine Zukunft gibt.
Würde in diesem Fall das Personal eine Abfindung bekommen?
Wovon wäre dies abhängig?
Wie könnte man dies geltend machen, wenn jmd. eine Abfindung zustehen würde?
Was würde passieren, wenn eine Wiedereinstellung erfolgen würde?
Wenn jemand einen Aufhebungsvertrag (mit dem Zusatz, dass die Kündigung auch ohne Aufhebungsvertrag erfolgt wäre) anstreben würde - würde dann gegebenenfalls auch eine Abfindungszahlung erfolgen?
Info: Die AN (Betriebsgröße: 5 AN)befinden sich seit über 6 Jahren im Arbeitsverhältnis mit dem momentanen AG. Jedoch wurden die Arbeitsverträge von dem Vorgänger des AG übernommen und keine neuen ausgestellt - nach Wechsel des AG. (Wechsel durch Nachfolge aus Altersgründen)
Herzlichen Dank für die Hilfe!!! Das ist leider das allererste Mal, dass ich mich mit so etwas befassen muss.
Danke!
Ganz kurz: Es existiert nichts wie ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung.
Info: Die AN (Betriebsgröße: 5 AN)
Der Arbeitgeber benötigt noch nichtmal einen Grund für eine Kündigung, da das Kündigungsschutzgesetz bei dieser Betriebsgröße so gut wie keine Auswirkungen hat.
Ganz kurz: Es existiert nichts wie ein gesetzlicher Anspruch
auf Abfindung.
kurz und falsch, respekt.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ergab sich nach bisheriger Regelung unter den Voraussetzungen der §§ 9, 10 KSchG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht.
Und seit einigen Jahren sieht auch § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung vor.
wenn du deine aussage zumindest auf den fall beschränkt hättest…
Abgesehen davon verlangt 1a ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers und 9, 10 eine unwirksame Kündigung, was bei Betriebsschließung wohl eher fernliegend ist.
bitte lies etwas genauer, bevor du mir den vorwurf machst, ich kenne die kleinbetriebsklausel nicht…
es wurde zuerst pauschal, d.h. ohne bezug zum fall die behauptung aufgestellt, dass es keinen gesetzlichen anspruch auf abfindung gibt. das ist falsch.
die zitierung des ursprungsposts und der zusatz „noch nichtmal“ zeigen, dass erst in einem zweiten schritt auf den konkreten fall geantwortet wird.
und dann noch einmal lesen, was ich geschrieben habe:
„wenn du deine aussage zumindest auf den fall beschränkt hättest…“
Und seit einigen Jahren sieht auch § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung vor.
Du solltest §§ nicht nur lesen, es hilft ungemein, wenn man den Versuch unternimmt, den Inhalt zu begreifen.
Der 1a KSchG leitet eben keinen generellen ANSPRUCH her, da sind noch Bedingungen dran geknüpft
Lies mal den Teil mit dem Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
und dann behaupte weiterhin, dass ohne weitere Vereinbarung ein Anspruch entsteht - denn diese Einschränkung habe ich nicht nur in der Überschrift gemacht.
Es ist natürlich einfacher, Zitate aus dem Kontext zu reißen - aber schließlich scheinst Du mit Gesetzestexten ja auch nicht anders zu verfahren…
wenn du deine aussage zumindest auf den fall beschränkt
hättest…
deine Fälle sind Ausnahmen, die hier nicht einschlägig sind. Grundsätzlich gibt es keinen Abfindungsanspruch. Die Frage war richtig beantwortet, deine Anmerkung war allenfalls akademisch interessant, aber für den Fragesteller nicht hilfreich. Also überflüssige Goldwaagenpraxis. Oder den Seitentitel doch zu wörtlich genommen. Juristischer Grundsatz Nr. 1 bleibt nunmal die Regel, nur am konkreten Fall und nur wenn für den Fall relevant zu argumentieren. Was soll denn der Fragesteller damit anfangen außer verwirrt zu werden?
VG
EK
P.S. Im Keller ist noch Licht an und ich hab’s ausgemacht, Herr Lehrer!
Der 1a KSchG leitet eben keinen generellen ANSPRUCH her, da
sind noch Bedingungen dran geknüpft
1.) ich habe nicht behauptet, dass es einen generellen anspruch gibt - natürlich sind die gesetzlichen vorschriften die ausnahme, sonst würde es nicht zwei regelungen geben…
du hast behauptet, dass es „nichts wie einen gesetzlichen anspruch gibt“ -> falsch
§ 1a kschg ist nach allgM ein gesetzlicher anspruch
Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage 2009 § 1a KSchG Rn.2; Ascheid/Hesse Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht
Auflage 2007, § 1a KSchG Rn.2
alles übrigens nachzulesen -mit verweisen auf die btdrs. und die rechtsprechung, die es ebenso sieht- in Altenburg, Reufels, Leister: Der Vorausverzicht auf den Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG, NZA 2006, 71.
es lohnt sich, wenn man fachliteratur kennt, bevor man antwortet…
Es ist natürlich einfacher, Zitate aus dem Kontext zu reißen -
aber schließlich scheinst Du mit Gesetzestexten ja auch nicht
anders zu verfahren…
lass die dummen sprüche, wenn du die hintergründe der vorschrift nicht kennst und rechtsirrtümer zum besten gibst.
akzeptier einfach, dass die aussage „es gibt nichts wie gesetzl. abinfindungsansprüche“ einfach falsch ist.
deine Fälle sind Ausnahmen, die hier nicht einschlägig sind.
Grundsätzlich gibt es keinen Abfindungsanspruch. Die Frage war
richtig beantwortet, deine Anmerkung war allenfalls akademisch
interessant, aber für den Fragesteller nicht hilfreich. Also
überflüssige Goldwaagenpraxis. Oder den Seitentitel doch zu
wörtlich genommen. Juristischer Grundsatz Nr. 1 bleibt nunmal
die Regel, nur am konkreten Fall und nur wenn für den Fall
relevant zu argumentieren. Was soll denn der Fragesteller
damit anfangen außer verwirrt zu werden?
ich habe doch bereits geschrieben, du sollst richtig lesen.
habe ich behauptet, dass abfindungsansprüche die regel/der grundsatz sind ? würde es sinn machen, dass der gesetzgeber eine solche regel zweifach niederschreibt ? (bitte nicht antworten…)
im übrigen ist es nicht überflüssige …
die verkürzung solcher plakativer behauptungen lässt rechtsirrtümer entstehen.
du hast behauptet, dass es „nichts wie einen gesetzlichen
anspruch gibt“ -> falsch
Das habe ich in der Form nicht - auch die Überschrift gehört zum Artikel
es lohnt sich, wenn man fachliteratur kennt, bevor man
antwortet…
Es lohnt sich, Dinge nicht aus dem Zusammenhang zu reßen, wenn man darauf antwortet und sie zerreißen will.
lass die dummen sprüche,
Das musst Du schon mir überlassen.
Von einem Menschen, der unter akuter Leseverständnisschwäche leidet, lass ich mir nicht vorschreiben, was ich zu tun und zu lassen habe.
[MOD]: MACH ICH MAL ZU
Ich finde dass weder die Diskussion über einen pinken BMW (Guido) noch die krampfhafte Verteidigung einer falschen Rechtsauffassung auf verlorenem Posten (hendrik4u) noch irgendwem etwas bringen… daher mach ich mal zu.