Hallo, ich habe ein Frage zum BV.
Frau X ist zum 2. Mal schwanger und in der 1. Schwangerschaft kam es zu Problemen da sie zur Arbeitsstätte 200 km einfache Wegstrecke zurücklegen musste, danach noch 8,5 Std. bürojob. Der Arzt stellte dann fest das die Blutzufuhr vom ständigen sitzen unterbrochen wird und stellte ein BV aufgrund der Fahrtzeit aus. Auch sollten ihr mehrere Pausen gewährt werden etc. Das war soweit dann geklärt. Nun in der 2. Schwangerschaft schrieb der Arzt ein Attest für den AG das sie nicht 200 km zur Arbeit fahren kann (man muss dazu sagen das in der Nähe des Wohnortes auch ein Standort wäre). Dann bekam sie mündlich vom AG die Antwort das man sie dann wohl freistellen würde. Danach wurde ihr telefonisch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten den sie abgelehnt hat. Das fanden die wohl nicht so toll und so bekam sie ein Schreiben das sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen soll (vorher sagte der Vorgesetzte selbst das dies nicht zumutbar sei) Gut, nun schrieb der Arzt ein Attest das auch das nicht zumutbar sei.
Jetzt die Frage: Gilt dies als BV oder kann aufgrund dessen ein BV ausgestellt werden oder wie oder was -> Frau X war in Elternzeit, es handelt sich nur um wenige Wochen bis zum Mutterschutz. Kennt sich jemand aus?
Vielen Dank!
Hallo,
Frau X und der Arzt bewegen sich mE auf sehr dünnem Eis, da der Arbeits weg in keinster Weise von den Regelungen der §§ 3, 4 MuSchG erfasst wird. Alle diese Vorschriften umfassen lediglich die mit den arbeitsvertraglichen Pflichten verbundenen Tätigkeiten.
Die Wahl des Wohnortes und des damit verbundenen Arbeitsweges gehören aber zum privaten Lebensbereich eines AN, auf die ein AG grundsätzlich keine Rücksicht nehmen muß.
Auch wenn der AG beim ersten Mal darauf Rücksicht genommen hat, entsteht daraus kein Rechtsanspruch bei der zweiten Schwangerschaft, wenn der AG seine Meinung ändert.
Zwar muß die ANin keinen Auflösungsvertrag akzeptieren, wenn aber die ANin aufgrund von Gründen, die lediglich im Arbeitsweg begründet sind, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann, ist sehr wohl unter Berücksichtigung der Einschränkungen des MuSchG eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ob eine (vorübergehende) Versetzung an den nähreren Standort für den AG zumutbar wäre, kann aufgrund der Angaben nicht seriös beurteilt werden.
Evtl. wäre eine Vereinbarung zur Freistellung ohne Bezüge bis zum erneuten Beginn der MuSch-frist die bessere Lösung.
&Tschüß
Wolfgang