Wann besteht öffentliches Interesse bei §187 StGB

Die Taten nach 185 186 und 187StgB
sind Delikte, die

a) nur auf Antrag

b) bei Öffentlichem Interesse von der Staa verfolgt werden.

Jetzt die Frage wann liegt öffentliches Interesse vor ?

  1. wenn z.B jemand im Internet jemanden verleumdet ?

  2. jemand dies in einer Versammlung tut - Jahreshauptversammlung des Angelvereins

  3. Jemand dies per Post verbreitet an den Bekanntenkreis

UND

wann tritt Strafverschärfung bis 5Jahre ein ?

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§ 187
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Jetzt die Frage wann liegt öffentliches Interesse vor ?

UND

wann tritt Strafverschärfung bis 5Jahre ein ?

Bezüglich es „öffentlichen Interesses“ muss ich mich erst Mal schlauer machen - habe irgendwo eine „Definition“ rumliegen. Bin aber erst am Freitag wieder auf Arbeit. Melde mich dann nochmal.

Bei der Höchststrafe von 5 Jahren kommt es darauf an, was derjenige schon so alles auf dem Kerbholz hat und wie „schwer“ die Tat ist, sprich, welche Folgen eingetreten sind.

Aber vielleicht ist hier ja ein „Volljurist“, möglichst Richter oder Staatsanwalt, der diese Fragen besser beantworten kann als meinereiner, der „nur“ Polizist ist :wink:

hi opa franz

im Internet es nachzuweisen ist relativ schwer es sei denn man kann eine E-mail zb nachweisen die definitv von dem Verbreiter ist und es eindeutig ersichtlich ist, das er gegen sie bzw eine andere Person mutwillig schlecht redet.

bei einer Versammlung ist dies relativ einfach nachzuweisen, anhand der Zeugen.

per post ist wieder so wie bei einer E-mail zu sehen.

also Strafverschärfung denke ich mal ist dann möglich wenn dies nach nachweisbarer aufforderung es zu unterlassen, weiterhin vollzogen wird vom Beschuldigten.

ich hoffe ich konnte ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
M.Ganther

Hallo,

eben wenn „öffentliches Interesse“ vorliegt. Z.B. Im privaten Bereich ist das schwer abzugrenzen, ich empflehle hierzu das Buch " StGB mit Beck´schen Kurzkommentaren".

Das ist so ein "schwamiger Bereich, da kann man sich wirklich nicht festlegen.

Gruß

M.W.

Beim Verstoss gegen § 187 StGB wird es immer bei einem Antragsdelikt bleiben.
Gemäß § 303c StGB kan bei einere Verleumdung keine öffentliche Interesse durch die Verfolgungsbehörde begründet werden.