Wann Bewirtung 7% Ust anzusetzen?

Wann ist bei Bewirtung z.B. im Imbiss/Restaurant der ermässigte Satz von 7% Umsatzsteuer zulässig?
Beispiel: In einer Fleischerei wird nebenbei Schnitzel mit Salat und Bockwurst mit Brot verkauft.

Ermäßigter USt-Satz für die Lieferung von Speisen
Servus,

im Restaurant gibts keine Abgabe von Speisen „zum Mitnehmen“ zum ermäßigten Steuersatz mehr: Wer Tische und Stühle hinstellt, liefert keine Lebensmittel, sondern er führt Bewirtungsleistungen aus.

Beim Imbiss kommts drauf an - lies mal, das vom BMF dazu geschrieben worden ist:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/umsatzsteuer/019__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke, Du hast mir sehr geholfen.
Gibt es dazu auch eine Verordnung über bereitstellung von Toiletten?

Verbindliche Auskunft - 89 II AO
Servus,

vgl. das verlinkte BMF-Schreiben S. 2 oben: Bereits (Steh-)tische und (Bar-)stühle führen zur (widerlegbaren) Annahme einer mit 19% besteuerten sonstigen Leistung; umso mehr werden Toiletten darauf hinweisen, dass die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und eben nicht „zum Mitnehmen“ abgegeben werden, da diese zur ganz typischen Ausstattung eines Lokals gehören, in dem sich die Kunden eben nicht nur aufhalten, bis sie ihre Tüte in der Hand und bezahlt haben.

Die „zum Mitnehmen“ - Taste an den Kassen von Burgerbratereien und „Fischmanufakturen“ dürfte ein Ergebnis von entsprechenden Kuhhändeln dieser Unternehmen mit der Finanzverwaltung sein: Für sich alleine funktioniert sie beim Metzger Appel aus Oggersheim nicht, sondern bloß bei der Rindviehzermatschungs- und Portionierungs-AG. - Da hab ich jetzt ein bekannt fieses FA rausgesucht, aber andere dürften das auch nicht anders einschätzen. Schon die Stehtische bei diesen Imbissketten sind eigentlich ein klares Indiz dafür, dass nichts zum ermäßigten Steuersatz abgegeben wird.

Bei der „Fischmanufaktur“ habe ich es schon gesehen, dass eine Theke über Eck angeordnet zwei verschiedene Ausgabestellen hat, eine zum Lokal hin und eine zur Straße hin, die auch von zwei verschiedenen Personen bedient werden. Die zwei Kassen (bzw. bei einer Kasse die zwei Personalschlüssel) könnten in so einem Fall eine Trennung der voll und ermäßigt umsatzbesteuerten Leistungen nach objektiven Kriterien zulassen, die nicht bloß bei der Rindviehzermatschungs- und Portionierungs AG akzeptiert werden, sondern auch beim Appel von Oggersheim.

Kurzer Sinn: Die „klassische“ Aufteilung nach Verzehr im Haus und außer Haus, die der Pizzabäcker respektive dessen Patron eher nach Gefühl im täglichen Kassenbericht vornimmt, funktioniert nicht mehr. Dementsprechend gibts auch keine Betriebsprüfer mehr, die eine Woche lang vor der Pizzeria parken und lustige Strichlisten anfertigen, wie viele Leute mit und wie viele ohne Pizzakartons in der Hand da rauskommen.

Eins von dem, was für Seelachscuttermanufakturen gilt, gilt allerdings schon auch für den Metzger Appel aus Oggersheim: Wenn die konkret geplante Ausgestaltung des Geschäfts und der Abgabe an die Kunden/Gäste vor ihrer Realisierung dem zuständigen FA vorgelegt wird, kann man von dort eine (gebührenpflichtige) verbindliche Auskunft über die Beurteilung des Sachverhaltes betreffend USt erhalten, die die Behörde hinterher nicht mal eben vom Tisch wischen kann. Das würde ich im vorgelegten Fall angesichts der großen Bedeutung des USt-Satzes für die Warmtheke beim Metzger jedenfalls angehen. Wichtig ist, dass bei Beantragung einer solchen Auskunft konkret und detailliert beschrieben wird, wie die Unterscheidung nach Verzehr im Haus / außer Haus erfasst werden soll: Bei einer verbindlichen Auskunft macht das FA keine Gestaltungsvorschläge, sondern es beurteilt nur den vorgelegten Sachverhalt, deswegen ists schon wichtig, dass der ganz greifbar beschrieben vorgelegt wird, sonst wird bloß heiße Luft beurteilt. NB: Ein Telefonat mit der USt-Stelle ist kein Antrag auf eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs 2 AO und führt zu nichts Greifbarem.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

im o.g.BMF-Schreiben 1.Spiegelstrich steht folgendes…

-Das gilt jedoch nicht, soweit die Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt werden, d.h. die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden.-

Das ist doch genau der Fall in dem ich meine Pizza beim Italiener abhole und zu Hause esse. Somit Lieferung und damit ermäßigter Steuersatz.Lass mich aber natürlich gerne eines besseren belehren.

Grüße

hi

nochmals besten Dank.
Also müssen wir uns keinen Kopf machen wegen fehlender Toiletten und Baukosten sparen.

Gruß
brutuskind

Servus,

der Deubel steckt hier wie öfter mal im Detail - wie schon gesagt, geht es um eine widerlegbare Vermutung. Und deswegen funktioniert das mit der Pimaldaumen-Schätzung durch den Padrone nicht mehr.

Die „zum Mitnehmen“-Taste aus der Fischmanufaktur reicht, ich wiederhole mich, beim Appel von Oggersheim nur mit allergrößter Mühe als Nachweis dafür aus, dass die vorhandenen Tische und Stühle im Einzelfall nicht genutzt werden.

Et c’est ainsi qu’Allah est grand.

Schöne Grüße

Hiho,

ich hab wohlgemerkt nichts darüber gesagt, wer unter welchen Umständen Toiletten vorhalten muss. Das hab ich nämlich eh nie verstanden, obwohl ich schon Dutzende Gastronomen vom Wurstbrater vorm Supermarkt über die Slibowitz-Bude mit Sperrzeitverkürzung und Löchern verschiedener Kaliber in der Deckenvertäferung bis zur Saalwirtschaft mit Fremdenzimmern auf dem Tisch hatte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder