Wann bezahle ich die Weiterbildung (wegen der Steuererklärung)?

Hallo da draußen,

ich möchte im Fernlehrgang meinen Bachelor Abschluss machen (Hamburger Fernhochschule - BWL für staatl. gepr. Betriebswirte). Ich arbeite in Vollzeit (LST Klasse 1) und habe weiter keine nennenswerten Ausgaben, die bei der Steuererklärung berücksichtigt werden müssten.

Diese Weiterbildung geht über insgesamt 1,5 bis 2 Jahre (3 Semester + Erstellung der Abschlussarbeit). Beginnen möchte ich im Juli 2017 und wäre dann idealerweise Anfang / Mitte 2019 fertig. Die Gebühr kann man entweder auf einmal zahlen oder in monatlichen Raten. Insgesamt ca. 6.000 €. Das Geld habe ich zusammengespart und könnte auf einmal zahlen.

Aber wäre es in Hinsicht auf die Steuerklärung nicht sinnvoller in Raten zu zahlen? Soweit ich es verstanden habe, kann ich Kosten im Rahmen der Weiterbildung nur in dem Jahr geltend machen, in dem ich für den Kurs bezahle. Wenn ich den Betrag also auf einmal in 2017 begleiche, dann kann ich Kosten für Bücher, PC, Lerngruppen, Fahrtkosten etc. nur in 2017 absetzen? Und wenn ich in Raten von 2017 - 2019 zahle, dann in drei Steuererklärungen?

Ist das so richtig oder habe ich da eine falsche Information? Über eine Info wäre ich sehr dankbar. Den Abschluss möchte ich sehr gern machen, aber es ist mit den Kursgebühren und den zu erwartenden „Nebenkosten“ für mich ein hoher finanzieller Aufwand. Da möchte ich gern so gut wie möglich wegen der Steuererklärung handeln.

Vielen Dank!!

Genau.
Im Lohnsteuer bzw. Einkommensteuerrecht gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Die Ausgaben, die du hast, werden in dem Jahr angesetzt, in dem du sie bezahlst. Dabei ist es unerheblich, welches Rechnungsdatum auf der Rechnung steht. Es wäre natürlich interessant, zu wissen, wie die Steuerlast in dem jeweiligen Jahr ist. Wenn du in 2017 enorm viele Steuern bezahlen musst, ist es natürlich sinnvoll, den Kurs auf einen Schlag zu bezahlen. Musst halt mal rechnen, ob es sich lohnt.

Data

Servus,

eine falsche Information hast Du nicht, aber Du rechnest mit einem unvollständigen Ansatz.

Falls es (wie ich vermute, aber es gibt auch andere Möglichkeiten) um Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geht, kann es sein, dass sich die Verteilung auf 1.500 € + 3.000 € + 1.500 € weniger stark auswirkt als die Zahlung von einmalig 6.000 €. Das ist dann der Fall, wenn die übrigen Werbungskosten deutlich unter 1.000 € p.a. liegen.

Ein anderer Einfluss geht davon aus, wie hoch das zu versteuernde Einkommen in jedem der drei betreffenden Jahre ist.

Und last, but not least, glaube ich nicht daran, dass der Preis bei einmaliger Zahlung vorab gleich hoch ist als bei der Streckung über 24 Monate. Aber das hat nichts mit der ESt zu tun.

Schöne Grüße

MM