Wann bin ich Eigentümer meiner Mietswohnung?

Hallo,
ich habe folgende Frage:

Angenommen am 01.10. wird der Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung beim Notar unterschrieben.
Der Verkäufer war vorher der Vermieter und der Käufer der Mieter.
Der Kaufpreis fliesst aber erst am 15.12 (Probleme mit der Bank).
Ist für die Zeit zwischen dem Unterschreiben des Kaufvertrages und der Überweisung des Kaufpreises noch Miete zu bezahlen?
Ab wann ist man tatsächlich Eigentümer der Wohnung?

Danke vorab.

Mattes

Hallo, Mattes,
nach meiner (ganz unprofessionellen) Meinung ist ein Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn alle darin festgelegten Verpflichtungen erfüllt sind. Bis dahin ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts. „Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers“ steht überflüssigerweise in manchen Katalogen, nur, damit sich keiner vertut :smile:
Grüße
Eckard.

Hallo,

nach meiner Meinung ist man dann Eigentümer, wenn man über das Eigentum tatsächlich verfügen kann.

Gruss

Andreas

Ergänzend
mit der Eintragung im Grundbuch!

Gruß Ivo

nach meiner Meinung ist man dann Eigentümer, wenn man über das
Eigentum tatsächlich verfügen kann.

Hallo Andreas,

verwechselst du hier nicht den Eigentümer mit dem Besitzer, bzw. Inhaber der Sache?

Gruß Ivo

mit der Eintragung im Grundbuch!

Einverstanden, Ivo,
da es sich ja um eine Immobilie handelt. Wenn der Verkäufer bei Trost ist, wird die Eintragung jedoch erst nach Eingang des letzten ¢ erfolgen :smile:
Grüße
Eckard

Hallo,

Ab wann ist man tatsächlich Eigentümer der Wohnung?

was steht denn im Kaufvertrag?

Gruß,
Christian

Hallo Mattes,

ich habe 2 x eine Immobilie erworben und da war genau das im Notarvertrag geregelt. Die Übegabe war genau auf einen Termin festgelegt und das Geld mußte auf dem Notar Anderkonto eingegangen sein. Bei Verzug wären saftige Zinsen fällig gewesen, hätte aber erstmal keinen Einfluß auf die Übergabe gehabt. Wann der Verkäufer das Geld vom Notar überwiesen bekam konnte mir egal sein. Das war Sache des Notars.
Habt ihr keine Regelung im Vertrag?

Gruß,
Stephan

ganz einfach…
Moien!

Eigentümer ist der der im Grundbuch steht! Über die Formalitäten de5r Abwicklung entscheiden die Ver3einbarungen die ihr bei beim Notar entschieden habt! Aus diesem Grunde ist es auch fahrlässig hier zu fragen! Frage den Notar, denn der ist verpflichtet entsprechende Auskünfte zu geben!

Gruß

Bernd

Hallo!

Angenommen am 01.10. wird der Kaufvertrag für eine
Eigentumswohnung beim Notar unterschrieben.
Der Verkäufer war vorher der Vermieter und der Käufer der
Mieter.
Der Kaufpreis fliesst aber erst am 15.12 (Probleme mit der
Bank).
Ist für die Zeit zwischen dem Unterschreiben des Kaufvertrages
und der Überweisung des Kaufpreises noch Miete zu bezahlen?

Hier müsste man den Vertrag kennen und schauen was vertraglich vereinbart ist.

Ab wann ist man tatsächlich Eigentümer der Wohnung?

Streng von der schuldrechtlichen Lage zu unterscheiden ist die sachenrechtliche Lage, hier wurde schon viel durcheinander geschrieben. Eigentümer bist du dann, wenn du und der jetzige Eigentümer sich über den Eigentumsübergang einigen (dingliches Verfügungsgeschäft) (wird wohl beim Notar passiert sein) und dein Eigentum ins Grundbuch einverleibt wird, der Vertrag, also der schuldrechtliche Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung ist für die rein sachenrechtliche Lage nicht relevant (Prinzip der abstrakten Tradition im BGB vs. Prinzip der kausalen Tradition des Ö. ABGB).

Also so erwirbst du Eigentum, nicht früher, aber auch nicht später. Ob ein Kaufpreis bezahlt wird oder nicht oder sonstwas ist für den Eigentumserwerb völlig wurscht.

Und zu dem Posting weiter unten jetzt etwas off topic: deshalb macht der Eigentumsvorbehalt nämlich schon Sinn, denn: Nehmen wir an A verkauft B eine Ware zum Preis von 100,-. Lt. Vertrag wird die Ware sofort geliefert, gezahlt wird zu einem späteren Zeitpunkt (klassischer Fall des Kreditkaufes). A ist daher vertraglich verpflichtet die Ware sofort in das Eigentum des B zu übertragen, was A auch vertragsgemäß macht. B zahlt aber nicht, kommt also in Verzug. Soweit kein Problem A erklärt unter Nachfristsetzung den Rücktritt - so jetzt ist der Vertrag weg, aber B ist immer noch Eigentümer (und Besitzer) der Ware. A kann natürlich jetzt die Übergabe und Rückübereignung der Ware bereicherungsrechtlich verlangen - in diesem Augenblick aber ist B zahlungsunfähig und es wird das Insolvenzverfahren eröffnet -> A bekommt statt der Ware nur mehr die Konkursquote. Wäre aber ein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen, dann wäre A noch Eigentümer und könnte als Eigentümer seine eigene Ware aus der Masse aussondern! Der Eigentumsvorbehalt schützt daher vor Insolvenz des Käufers!

Gruß
Tom

Hallo Ivo,

hatte ich beim Schreiben auch schon gedacht…

Gruss

Andreas

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