Hallo,
Kann mir jemand von Euch sagen wann ich ein Stiefkind im Sinne des Erbschaftssteuerrechts bin? Stiefkinder habend im Erbschaftssteuerrecht einen relativ hohen Freibetrag. Allerdings scheint der Begriff „Stiefkind“ hier nicht eindeutig definiert zu sein. Reicht es daß der leibliche Elternteil mit dem Erblasser verheiratet war um den Anspruch „Stiefkind“ zu erfüllen? Vielleicht hat ja jemand hier schon Erfahrungen
L.G.
Hallo!
Stiefkind = man ist nur mit Vater oder Mutter leiblich verwandt und man erbt nach gesetzlicher Erbfolge auch nur von diesem Elternteil.
Beispiel, Du bist leibliches Kind des Vaters, Vater hat nochmals geheiratet, seine jetzige Ehefrau, Deine Stiefmutter.
Du erbst vom Gesetz her nur vom Vater, nicht von der Stiefmutter.
Mit Testament kann man das aber anders machen, da kannst Du auch von der Stiefmutter erben.
Bist du z.B. von der Stiefmutter adoptiert, dann bist Du erbrechtlich einem leiblichen Kind der Mutter gleichgestellt. Dann würdest Du auch nach gesetzlicher Erbfolge von ihr erben.
MfG
duck313
reicht es, ist gut !
Es ist doch die einzige Möglichkeit, dass man überhaupt von einem Stiefkind sprechen kann.
Duck hat das schon geschrieben aber nochmal ganz klar:
ein Stiefkind kann nur erben wenn es vom Erblasser im Testament als Erbe benannt wird.
Also, ohne testamentarische Erbeinsetzung geht das Stiefkind leer aus. ramses90
Hallo,vielen Dank für die Antwort. Die Erbefolge ist durch das Testament geklärt. Bin Alleinerbe und es gibt keine gesetzlichen Erben. Mir geht es vielmehr um die Frage ob ich das Erbe versteuern muß oder ob ich vom hohen Freibetrag eines Stiefkindes profitieren kann. Meine Mutter ist schon tot und mein Stiefvater ist nun gestorben. Sie lebten seit 1991 zusammen und hatten erst 2010 geheiratet. Da war ich schon 35 und habe natürlich nicht mehr in deren Haushalt gelebt. 2011 ist meine Mutter gestorben und nun vor 2 Wochen mein Stiefvater. Nun weiß ich nicht ob ich allein durch die Heirat meiner Mutter mit meinem Stiefvater in 2010 automatisch auch Stiefkind im Sinne des Erbschaftssteuerrechts geworden bin.
Grundsätzlich schon…aber es mag ja sein daß das Erbschaftssteuerrecht das in Bezug auf die Erbschaftssteuer und den Freibetrag anders sieht.
Doch natürlich.
Du bist das Stiefkind und hast hier den selben Freibetrag wie ein leibliches Kind, 400.000 € und Steuerklasse I.
Hier noch einmal die Definition:
Stiefkinder gehören gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben daher einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 € und unterliegen den günstigsten Erbschaftssteuersätzen. Stiefkinder sind die Abkömmlinge des Ehegatten, die diese aus einer anderen oder früheren Beziehung oder Ehe hat und die mit Ihnen als Erblasser nicht blutsverwandt sind.
Quelle RA Dr. Wirich
MfG
duck313
Danke für die Antwort. Das Erbe ist insofern geklärt. Bin Alleinerbe. Die Frage zielt hier mehr auf den Erbschaftssteuerfreibetrag ab. Dazu ist natürlich wichtig zu wissen ob ich allein durch die Heirat meiner Mutter mit meinem Stiefvater auch tatsächlich Stiefkind im Sinne des Erbschaftssteuerrechts geworden bin. Dann würde ich wohl von einem sehr hohen Freibetrag profitieren.
Das Ist eine Antwort die ich gern glauben möchte
Vielen Dank dafür.