Wann darf der Eigentümer in die Mietswohnung?

$242 bgb

zitat aus meinem ersten link:
„Bei berufstätigen Mietern muss der Vermieter einen Besichtigungstermin etwa drei bis vier Tage vorher anmelden. Bei nicht berufstätigen Mietern ist eine Vorankündigung von 24 Stunden ausreichend.“

werte sie in bezug auf herrn n. einfach als unsinn. das kommt der sache näher.

du brauchst mich nicht beleidigen, wenn du mir nicht gerne Ratschläge gibst, dann lass es einfach…ich bin wohlwollend hier und machtspiele gehen hier gar nicht sorry

oder hast mich verwechselt, glaub ich mal

Er meint mich. Er ist der Meinung das ich vollkommen falsch liege und keine Ahnung habe. Stör dich nicht weiter drum.

Gibt schlimmeres

ich weiß nicht, worauf sich das jetzt beziehen könnte. ordnung gibt es in diesem ehemaligen expertenforunm leider keine mehr - war den aushilfsprogrammierern des sogenannten teams nicht wichtig.

ich beziehe mich regelmäßig auf das (und den), was (wen) ich zitiert habe. dir habe ich versucht zu helfen, jemand anders habe ich klarzumachen versucht, dass er komplett falsch liegt und sich an dieter nuhr halten sollte.

er hat bewiesen.

auch wenn du das immer noch nicht blickst. liegt in der natur der sache: wer so gar keine ahnung hat wie du, kann bei offensichtlich entsprechend gelagerter persönlichkeitsstruktur leider auch nicht einsehen, wenn schon nicht verstehen, dass er voll daneben liegt.

ich finde es immer wieder erstaunlich, dass leute wie du obendrein auch noch derart impertinent sind, dass es sie einen dreck interessiert, wenn sie anderen nachteile und kosten verursachen durch ihre tollen ratschläge. hauptsache sie haben ihren senf dazu gegeben. komplett beratungsresistent. und fühlen sich auch noch gut dabei.

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geht’s noch? Hochgestochene Sätze schwingen, sich benehmen wie a trotziges 5-jähriges Kind! Ich stell hier keine Frage rein, und lies Unverschämtheiten!

Lieben Dank für deine Hilfe!

sorry, ich weiß auch hier wieder nicht, auf was sich das bezieht. es wäre hilfreich, wenn du den entsprechenden text zitieren würdest.

genau so ist es.

Wieso nicht, darswart hat doch massenhaft hilfreiche Tips geliefert.
Im geschilderten Fall ist der VM ja nicht nur VM sondern auch Nachmieter und selbst wenn nihylum dem VM das Besichtigungsrecht völlig ungerechtfertigt abstreitet, hat der VM in seiner Eigenschaft als Nachmieter auf jeden Fall das Besichtigungsrecht.
Der Mieter macht sich mit seiner Verweigerung schadensersatzpfichtig und kann vom VM auf Duldung verklagt werden. ramses90

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Es ist eigentlich ganz einfach:

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung konkurriert hier mit Grundrecht auf Eigentum. Es ist also eine Abwägung erforderlich. Genauso wenig, wie der Eigentümer unangekündigt Einlaß erzwingen darf, so kann der Mieter sich vollständig gegen eine Besichtigung sperren.

Die Interessen von Mieter und Eigentümer sind also gleichermaßen zu berücksichtigen.

Als Beispiel: der Mieter arbeitet im Außen- und Schichtdienst. Der Eigentümer wünscht eine Besichtigung Mittwoch Mittag, während der Mieter 500 km entfernt in der Nachtschicht arbeitet. Man wird sich also mit entsprechendem Vorlauf auf einen Termin einigen müssen, den sowohl der Mieter als auch der Vermieter nebst eventuell mitzubringenden Handwerkern wahrnehmen können. Sofern das nicht übereinander paßt, muß der Mieter eine Person seines Vertrauens damit beauftragen, die Wohnung für den vermieter zugänglich zu machen.

Der Eigentümer hat naturgemäß ein berechtigtes Interesse, die Wohnung rechtzeitig auch vor Ende der Mietzeit zu besichtigen, um bspw. Handwerker zu beauftragen. Auch das ist bei der Terminfindung zu berücksichtigen.

So oder so: wenn sich der Mieter ganz grundsätzlich sperrt, dann hilft nun einmal nichts anderes mehr als der Gang zum Anwalt bzw. zu Gericht. Ob das am Ende hilfreich ist oder man einen Gerichtstermin bekommt, bevor der Mieter ausgezogen oder das Haus zu Staub zerfallen ist, steht dann auf einem anderen Blatt.

Gruß
C.

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Sie haben als Vermieter das Recht, die Wohnung zu besichtigen, es können ja Arbeiten in der Wohnung vorgenommen werden müssen etc. Der Mieter kann sich auch nicht dagegen sperren, dass Nachmieter durchgeführt werden. Eigentlich müsste eine Terminabsprache möglich sein.
Sollte dies nicht funktionieren, einstweilige Anordnung durch das Gericht erwirken.
Sollte auch es dann nicht wirklich funktionieren, die drei Monate abwarten, wäre sinnvoll, wenn Sie keine Vermieterrechtsschutz haben.