Es ist eigentlich ganz einfach:
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung konkurriert hier mit Grundrecht auf Eigentum. Es ist also eine Abwägung erforderlich. Genauso wenig, wie der Eigentümer unangekündigt Einlaß erzwingen darf, so kann der Mieter sich vollständig gegen eine Besichtigung sperren.
Die Interessen von Mieter und Eigentümer sind also gleichermaßen zu berücksichtigen.
Als Beispiel: der Mieter arbeitet im Außen- und Schichtdienst. Der Eigentümer wünscht eine Besichtigung Mittwoch Mittag, während der Mieter 500 km entfernt in der Nachtschicht arbeitet. Man wird sich also mit entsprechendem Vorlauf auf einen Termin einigen müssen, den sowohl der Mieter als auch der Vermieter nebst eventuell mitzubringenden Handwerkern wahrnehmen können. Sofern das nicht übereinander paßt, muß der Mieter eine Person seines Vertrauens damit beauftragen, die Wohnung für den vermieter zugänglich zu machen.
Der Eigentümer hat naturgemäß ein berechtigtes Interesse, die Wohnung rechtzeitig auch vor Ende der Mietzeit zu besichtigen, um bspw. Handwerker zu beauftragen. Auch das ist bei der Terminfindung zu berücksichtigen.
So oder so: wenn sich der Mieter ganz grundsätzlich sperrt, dann hilft nun einmal nichts anderes mehr als der Gang zum Anwalt bzw. zu Gericht. Ob das am Ende hilfreich ist oder man einen Gerichtstermin bekommt, bevor der Mieter ausgezogen oder das Haus zu Staub zerfallen ist, steht dann auf einem anderen Blatt.
Gruß
C.