Hallo zusammen!
Auszug aus einem Mietvertrag:
§2 Mietzeit
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Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2008 und läuft auf unbestimmte Zeit.
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Der Vermieter verzichtet auf die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsbeginn auf sein recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals nach Ablauf von 2 Jahren mit gesetzlicher Frist zulässig.
Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung zur fristlosen Kündigung unberührt.
- Das Mietverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und keiner der Partei den entgegenstehenden Sinn innerhalb von 2 Wochen dem anderen Teil erklärt (§ 545 bGB)
Wann kann der Mieter denn nun kündigen? Absatz 1 sagt von von vorneherein unbestimmte Zeit. In Absatz 3 wird aber aus einem Zeitvertrag ein Vertrag mit unbestimmter Dauer erst nach 2 Jahren.
In Absatz 2 Satz 1 verzichtet der Vermieter auf sein Recht der ordentlichen Kündigung. In Satz 2 heißt es dann aber „beiderseitiger Verzicht“ (Der Satz ist im übrigen wirklich so komisch geschrieben).
Im weiteren gibt es noch den Satz "Die Nettokaltmiete erhöht sich zum 01.02.2009 um 14 Euro auf 350 Euro, woraus sich wohl ein Staffelmietvertrag ableiten lässt.
Danke und Gruß
Thomas
hallo,
aus einem Mietvertrag:
§2 Mietzeit
-
Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2008 und läuft auf
unbestimmte Zeit.
-
Der Vermieter verzichtet auf die Dauer von 2 Jahren ab
Vertragsbeginn auf sein recht zur ordentlichen Kündigung
dieses Mietvertrages. Die ordentliche Kündigung ist daher
erstmals nach Ablauf von 2 Jahren mit gesetzlicher Frist
zulässig.
soll wohl ein mietvertrag mit einer mindestlaufzeit von 2 jahren sein.
Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht zur
außerordentlichen Kündigung zur fristlosen Kündigung
unberührt.
im vorigen absatz war doch explizit der vermieter als (allein) verzichtend genannt. dann soll das an dieser stelle offenkundig verkehrte wort _beiderseitig_ wohl durch die hintertür dem mieter den selben verzicht abringen.
wenn es so gemeint und ein formularvertrag wäre, würde ich die klausel für eine überraschungsklausel und damit nichtig halten.
Im weiteren gibt es noch den Satz "Die Nettokaltmiete erhöht
sich zum 01.02.2009 um 14 Euro auf 350 Euro, woraus sich wohl
ein Staffelmietvertrag ableiten lässt.
wenn es so gemeint wäre … wieder durch die hintertür … mit den selben folgen, wie vor.
lg dev
Ausschlaggebend ist die Art des MV.
Es scheint mir ein Staffelmietvertrag vorzuliegen.
Daher kann ein Kündigungsausschluss bei solch einem Vertrag bis zu 4 Jahren vereinbart werden, solange dies als eine Individualvereinbarung getroffen wurde und kein Formularmietvertrag vorliegt.
Also: Kündigungsmöglichkeit nach 2 Jahren mit vereinbarten Fristen…
LG Jacky
Noch eine Sache:
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Rechtschreibfehler…
Im Satz hätte es heißen sollen: Der MIETER verzichtet…2 Jahre auf die ordentliche Kündigung…
Was macht es für einen Sinn, dass der Vermieter darauf verzichtet?
Wär ja ein wirtschaftlicher Nachteil für ihn…
Somit Glück gehabt…Du kannst ganz normal mit gesetzlicher Frist kündigen, ohne 2 Jahre warten zu müssen…
LG Jacky