Wann darf der Vermieter nach einer fristlosen Kündigung in die Wohnung?

Wenn einem Mieter die fristlose Kündigung ausgesprochen wird, mit einem Termin, bis wann er die Wohnung zu räumen hat, ab wann ist der Vermieter berechtigt die Wohnung zu betreten? Muss erst eine Übergabe erfolgen? Darf der Vermieter sofort nach Aussprechen der Kündigung zur Abwendung von Gefahren (Verdacht auf Verwüstung oder Beschädigung der Wohnung) in die Wohnung? Oder gibt es da eine Frist, die er einhalten muss, denn fristlos heisst ja eigentlich: sofort!

übergabe oder nach der räumung durch den gerichtsvollzieher, alles andere wird wohl als straftat angesehen

auch grusslos hingero…

Danke für die Antwort, hatte mir sowas schon gedacht.

Gruß

Goof (beim letzten Mal glatt vergessen :wink: )

Hallo

Betreten darf der VM die Wohnung immer dann, wenn ihm der Mieter den Zutritt gewährt (rechtzeitige Anmeldung/Terminabsprache ist erforderlich) - z.B. für Vorbesichtigung wegen des bevorstehenden Auszugs, für Besichtigungen mit Nachfolgemietern, zur Aufnahme/Prüfung von etwaigem Reparaturbedarf.

In der Ausnahmesituation „Gefahr in Verzug“ darf der Vermieter die Wohnung erforderlichenfalls auch im Selbsthilferecht betreten - dazu bedarf es aber ganz bestimmter Rahmenbedingungen, sonst fällt das ganze unter Hausfriedensbruch
http://www.rechtsanwalt-alexa.de/rechtsgut/wissenswe…
Eine bereits erfolgten Verwüstung/Beschädigung fällt i.d.R. nicht darunter. Aber z.B. der Sonderfall leitungsführende Rohre beschädigt - es tritt Wasser aus - sofortiges Handeln zur Vermeidung von Folgeschäden notwendig.

Bei der fristlosen Kündigung sollte i.d.R. eine Räumungsfrist von 14 Tagen gesetzt werden. Wenn der Mieter bis Fristablauf nicht ausgezogen ist und die Mietsache nicht zurückgegeben hat, dann muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Mit dem Räumungstitel darf dann der Gerichtsvollzieher zur Räumung und Übergabe der Wohnung an den Vermieter beauftragt werden.

Es ist also zwischen Betreten für bestimmte Zwecke und zwischen Rückgabe/wieder über die Wohnung verfügen zu entscheiden.