Meine Mutter ist verstorben und der Vetmieter hat einfach die Wohnung geräumt und das Inventar verschenkt, darf er das?
Hallo,
nach dem Tod laeuft das Mietverhaeltnis mit dem / den Erben weiter, in D.
Hat der Vermieter Grund anzunehmen, es gaebe keine Erben?
Gruss Helmut
Der VM darf überhaupt nicht in die Wohnung und diese erst recht nicht ausräumen.
Unmittelbar nach Kenntnisnahme, dass er in der Wohnung war, hätte man ihn wegen Hausfriedensbruchs anzeigen können.
Wenn das allerdings schon länger zurück liegt, wird´s damit schwierig.
Der Mietvertrag geht zunächstmal auf die Erben über und die müssen ihn fristgercht, incl. der weiteren Mietzahlung, kündigen.
Während dieswer Zeit hat der VM kein Zutrittsrecht in die Wohnung.
Allerdings kann der VM, nach angemessener Ankündigung, Termine für den Zutritt zur Wohnung mit Mietinteressenten verlangen. ramses90
Hallo,
nein das darf er überhaupt nicht.
Grundsätzlich gilt folgendes:
1.Der Mietvertrag geht Kraft Gesetzes auf die Erben über
Dabei haben sowohl der Vermieter als auch die Erben ein sogenantes Sonderkündigungsrecht.
D.h.
-der Vermieter muss schriftlich innerhalb von einem Monat nach dem Todesfall kündigen
-die Erben müssen schriftlich innerhalb von 3 Monaten kündigen
ansonsten besteht das Mietverhältnis fort.
2.keine (oder nicht bekannte) Erben
Der Vermieter muss sich an das örtliche Amtsgericht wenden, das dann einen
Nachlaßpfleger bestellt der sich dann die Wohnung ansieht.
Nur wenn dieser entscheidet, das daß Mobiliar dort wertlos ist,darf der Vermieter es entfernen.
Hallo,
Ist das die ganze Geschichte?
Gab es nach dem Tod Kontakt zwischen den Erben und dem Vermieter?
Wurde die Miete weitergezahlt?
Wurde die Wohnung gekündigt?
(siehe die bereits gegebenen Antworten)
Gibt es ein „besonderes Verhältnis“ zwischen Mieterin und Vermieter?
Gruß
Jörg Zabel
Oh Gott! Nein, dass darf er nicht!
Das Mietverhältnis geht zu den Erben über.
Selbst wenn keine Miete mehr beglichen wurde, muss er erst mal den Erben gegenüber abmahnen.
Mein Tipp, wenn Rechtsschutz der/einer der erben vorhanden, Rechtsanwalt beauftragen oder wenn nicht, beim Mieterverein erkundigen, ggf. dort Mitglied werden.
Viel Erfolg!
Nein, zuerst auf einen Sonderrechtsnachfolger, wie z. b. in der Wohnung wohnende Person die mit den Verstorbenen einen gemeinsamen haushalte führte (563 BGB)
nein nach Kenntnis vom Eintritt (563, 4 BGB)
Hallo,
also wenn schon Erbsenzählen dann auch richtig:
Nein, zuerst auf einen Sonderrechtsnachfolger, wie z. b. in der Wohnung
wohnende Person die mit den Verstorbenen einen gemeinsamen haushalte
führte (563 BGB)
Falsch, die Reihenfolge nach dem BGB ist:
1.
Der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Gemeinschaft
2.
Die Kinder des Erblassers,sofern sie in der Wohnung wohnen
3.
Dritte, die mit dem Erblasser eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben
Wurde weggelassen, da dies nach den Sachverhalt wohl nicht zutrifft.
Nein, nur wenn der Ehepartner oder Lebenspartner, bzw. die Bedarfsgemeinschaf nicht eintritt