Das ist ein - sehr populärer - Irrtum… 
Hallo Bigshow,
bis 14 jahre muss man 20 Uhr weg von der straße also wenn sie alleine oder mit freunden sind…bis 16 jahre bis 22 Uhr, ab 16 bis 24 uhr…
Was Du da sagst, stimmt nicht.
Auch wenn vielfach so argumentiert wird.

Dahinter steckt der Irrtum/ die Argumentation* mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
Das JuSchG regelt aber keineswegs, wie lange Kinder und Jugendliche abends/ nachts draußen bleiben dürfen…
Siehe auch Wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendschutzgesetz_(Deu…
Dort besonders: „Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt“
Das Gesetz regelt den Aufenthalt in der Öffentlichkeit, was in diesem Fall heisst:
Gaststätten, Kino, Diskotheken, Konzerte und überhaupt Veranstaltungen…
Letztlich haben aber immer die Sorgeberechtigten ( Eltern/ Vormund) zu bestimmen; die Zeiten dürfen also z.B. nach vorne verschoben werden.
Wenn Du mit 14 bis, ich sag mal irgendwas, z.B. 21Uhr draußen bleiben darfst, kann es sein, das Dein Kumpel trotzdem eher zuhause sein muss…
Das empfindet man als Jugendlicher oft als unfair und man sollte auch versuchen, mit den Eltern fair darüber zu diskutieren…
Letztlich haben sie aber das letzte Wort. 
Menschen entwickeln sich nun mal unterschiedlich, deshalb ist es auch gut, dass es keine gesetzlichen Vorschriften darüber gibt, wie lange ein Kind/ ein Jugendlicher „draußen“ sein darf.
Was für den einen sinnvoll und O.K. erscheint, ist es für den Anderen noch lange nicht…
Und das zu erkennen und sorgsam zu regeln, ist Pflicht und Aufgabe der Eltern.
Grüße,
Finjen
->
*bei mir auf der Arbeit gelten übrigens für die dort lebenden Jugendlichen die gleichen Zeiten, die Du beschreibst.
Als ich vor Jahren dort anfing und nachfragte, meinte meine Kollegin auch: „Das ist doch gesetzlich so, kennste nicht das Jugendschutzgesetz?!..“ und sah mich etwas von oben herab dabei an…
Die Zeiten gelten bei uns bis heute, (ich finde sie auch gar nicht so verkehrt, wir benötigen dort eine gleiche „Regel“ für alle) aber immer noch mit der gleichen Begründung „Das steht schließlich so im Jugendschutzgesetz!“
Nun ja…