Wann darf Vermieter Nachmieter noch ablehnen?

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe leider im Januar einen 2-Jahresvertrag unterschrieben und dann im März eine Zusage für einen Studienplatz außerhalb meines „pendelbaren Bereich“ erhalten. Das habe ich mir nicht absichtlich ausgesucht! Auf jeden Fall steht in meinem Mietvertrag, dass ich nur aus dem Vertrag komme, wenn ich einen Nachmieter stelle. Ich habe erst zwei gestellt, die beide aber sehr kurzfristig abgesprungen sind. Dabei „kam heraus“, dass ich eine Anzeige ins Internet gestellt hatte, was meine Vermieterin sehr aufregte und sie beauftragt eine Maklerin, die sogleich jemanden fand. Meine Vermieterin spricht aber nun plötzlich von Verwaltungsgebühren von über 300€, weil ich nur so kurz in der Wohnung gewohnt habe. (5 Monate) Und die letzte Mieterin hat auch nur ca. 6 Monate in der Wohnung verbracht. Bei der letzten hat sie die Gebühren noch bezahlt. Ich habe ihr gesagt, dass ich die Gebühren nicht zahlen möchte, da sie mit keiner Silbe im Mietvertrag erwähnt sind. Nun ist der Verwlter auf mich zugekommen und machte eine Aufhebungserklärung fertig mit der Klausel, dass ich die Verwaltungspauschale übernehme. Als ich dies verneinte, wollte er den Termin zur Vertragsunterzeichnung mit der Nachmieterin absagen. Ist das nicht Erpressung? Er hat jetzt den Vertrag unterzeichnen lassen mit dem Zusatz, dass dieser nur gültig ist, wenn wir uns noch einigen. Ich wollte jetzt wissen: was kann passieren, wenn ich nicht zahle? Kann er den Nachmieter, der ja quasi von der Vermieterin über den Makler gestellt wurde, noch ablehnen? Weil dann müsste ich ja reintheoretisch die Wohnung weiterbezahlen und das kann ich mir einfach nicht leisten!!! Es kommt übrigens noch dazu, dass ich die ganzen Monate einen Speicher bezahlt habe, den ich nie bekommen habe…Auf Mietminderung bin ich leider erst gekommen, wo es zu spät war…eigentlich schuldet also die Vermieterin mir was!!

Hoffe, ihr könnt mir helfen!!
Vielen Dank!

Der Mietvertrag ist leider für Sie bindend. Einen Nachmieter muß der Vermieter nich takzeptieren; dies gnauso wenig wie er von Ihnen irgendwelche nicht akzeptierte Gebühren verlangen darf. Sie sind leider in der finaziell schlechteren Position. - Verhandeln könnte hilfreich sein! -

Tip: studieren Sie Jura - dann klappt es auch mit Mietverträgen und Vermietern - wenn Ihnen als Jurist (streisüchtig) oder Lehrer (schreibwütig) jemand Mietraum zur Verfügung stellt!?!.

Hallo aus Bernburg,

Sie sehen das ganz richtig. Unterzeichnen Sie nichts mehr ohne Rechtsbeistand!
Der Vermieter muss rückwirkend die zu unrecht erworbene Bereicherung erstatten. Dies ist erfolgreich einklagbar.
Wer arbeitsplatz oder ausbildungsweise umziehen muss, hat lt. NGH Sonderkündigungsrechte.
Nachmieter können immer abgelehnt werden. Jeder bestimmt was mit seinem Eigentum geschieht selbst. Nach Ihren Schilderungen brauchten Sie gar keine zu stellen.

LG aus Bernburg

Hallo „Tamara“,

diese Regelung kenne ich überhaupt nicht und stelle sie auch generell in Frage. Wenn Sie einen Mietvertrag haben mit fester Kündigungsregelung (3Monate)ist das verbindlich. Einen Nachmieter können Sie übrigens suchen, auf welche Art und Weise auch immer, DAS muss der Vermieterin egal sein. Eine Bearbeitungsgebühr kenne ich in dieser Hinsicht nicht. Morgen kann mich aber-wenn Ihnen das reicht-, mit unserer Maklerin (ich habe eine in unserer Firma verpflichtet)in Verbindung setzen, ob es das git. Die Maklerin arbeitet freiberuflich bei uns, deshalb kenn ich die Bedingungen in ihrem Bereich nicht.
MfG
Waldi64

Verwaltungsgebühren braucht der Mieter grundsätzlich nicht in einen Verwalter zu bezahlen, egal wofür. Sie kommen allerdings erst dann aus dem Mietvertrag heraus, wenn mit einem Nachmieter ein Mietvertrag geschlossen wurde, egal wie der zu Stande kam.

Was der Verwalter versucht, ist nicht rechtens. Im Streitfall müssen sie das allerdings beweisen können. Und da steht Aussage gegen Aussage. Ich schlage vor, sie lassen sich unverbindlich eine Kopie des Aufhebungsvertrages geben, sozusagen als Grundlage für die Überlegungen. Dann haben sie ein Beweis in der Hand, dass der Verwalter von ihnen etwas rechtswidriges verlangt.

Haben Sie Vertragsentwurf in der Hand, lehnen sie ihn schriftlich ab und verweisen darauf, dass ein Nachmieter bereit steht. Zahlen Sie nur Miete bis zum Zeitpunkt, an dem der neue Mieter einziehen könnte. Verlangen Sie Ihre Kaution zurück (Frist setzen). Ab jetzt muss der Vermieter klagen, wenn er noch etwas verdienen möchte. Und das wird er sich überlegen, denn mit diesem Vertragsentwurf geht er vor Gericht Baden.

Ich habe e-mails aus denen hervorgeht, was er möchte. Zählt das auch oder ist die Papierform unbedingt notwendig.

Hallo,

ich kann Ihnen nur empfehlen, sich deswegen anwaltlich beraten zu lassen. Eine kostenlose Rechtsberatung ist mir in diesem Rahmen leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Da Sie „außerhalb ihres pendelbaren Bereichs“ einen Studienplatz (= analog wie ein Arbeitsplatz) bekommen haben, brauchen sie weder einen Nachmieter zu stellen noch irgendwelche „Verwaltungsgebühren“ etc. an irgendwen zahlen ! Zumal auch keinerlei „Gebühren“ etc. im Mietvertrag vereinbart wurden.
Die Vermieterin spinnt offensichtlich und will lediglich abzocken.
Lehnen Sie alle weiteren Forderungen (ganz gleich von wem) unter Hinweis auf die „laufende Rechtsprechung“ kategorisch ab - passieren kann Ihnen nichts.
Sie sollten dagegen *auch jetzt noch* der Vermieterin eine Mietminderungs-Forderung wegen dem vorenthaltenen Speicherraum präsentieren - das schuldet Ihnen die Vermieterin nach Recht und Gesetz tatsächlich noch.
************************************************
Sie sollten mal „googeln“ unter folgenden Links - Urteils-Datenbanken -
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/katalog_n…
http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/mietvertrag/inde…
http://www.mieterbund.de/
http://www.mietrecht-information.de/Neues_Mietrecht…
http://bundesrecht.juris.de/index.html

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

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Hallo Tamara,

nun mal langsam und von vorne.

Was ist denn für ein Grund angegeben, warum der Vertrag befristet ist?

So genannte Zeitmietverträge sind nur noch möglich, wenn der Vermieter die Wohnung danach selber nutzen möchte, oder umbaut etc.

Sollte so ein Grund nicht vorliegen, kann es auch keine Befristung geben und es ist ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Sollte es eine Befristung geben, kommst du nur aus dem Vertrag heraus, wenn dein Vermieter sich darauf einlässt. Was ihr dann für Bedingungen aushandelt, z.B. Zahlung einer Ablösesumme, Stellung eines Nachmieters liegt in eurem Ermessen.

Er kann keinen Nachmieter ablehnen, falls du eine einseitige verlangte Gebühr nicht bezahlst.

Und wenn du im Mietvertrag stehen hattest, dass du einen Nachmieter suchen musst, hast du die freie Wahl, wie du dies tust.

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo,
grundsätzlich muss Derjenige die Maklergebühr bezahlen, der den Vertrag mit ihm unterschrieben ht. Selbstverständlich steht es Dir frei, wie Du den Nachmieter suchst. Ablehnen darf die Vermieterin den Nachmieter nur, wenn etwas gegen die Person spricht (z.B. wenn der Nachmieter ein Schläger wäre oder er z.B. ein Mietschuldner ist, usw.). Eine Gebühr muss von Dir nicht gezahlt werden. Das mit dem Speichee ist Pech. Du hättest die Mietminderung vorher anzeigen müssen.

Hallo, Tamara
Es ist stets nicht leicht, wenn man vor eine Stuation gestellt wird, die man beim Ablschuss des Mietvertrages nicht schlüssig beleuchtet hat, dass der Beschluss einem zum Hindernis werden kann. Nun steht man vor dem Scherbenhaufen, den man selbst verschuldet hat.
Nun, nachdem die nicht bedachte Situation eingetreten ist, muss man sehen, wie man diese Sache löst.
Selbstverständlich kannst Du von der Regelung in Deinem Mietvertrag Ge-brauch machen, Deiner Mieterin einen Nachmieter zu repräsentieren.
„Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vor-geschlagenen Nachmieter akzeptiert. Es endet auch dann, wenn es nur deshalb nicht zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter kommt, weil der Ver-mieter bei den Vertragsverhandlungen Nachforderungen stellt (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232)“
„Für den Fall, dass Mieter vor Ablauf der Mietzeit aus der Wohnung ausziehen wollen, kann im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbart werden, die den Mietern das Recht gibt, einen Nachmieter zu stellen (OLG Frankfurt 11 U 3/91 WM 91, 475)“.
Daraus ergibt sich, dass es keine Vorschrift gibt, die dem Mieter vorschreibt, auf welche Weise er sich um einen Nachmieter bemühen soll oder muss.
Darf der Mieter einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter geeignet ist. Wichtigstes Kriterium ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen. Sollte Deine Vermieterin die beiden von Dir benannten Nachmieter abgelehnt haben, weil sie über das Internet erfahren haben, dass sie hierdurch eine Wohnung finden können, so hat die Vermieterin gegen die Vereinbarung des Mietvertrages verstoßen. Die Vermieterin hat aus dem vorgenannten Grund überhaupt nicht geprüft, ob einer der beiden benannaten Nachmieter geeignet ist. Zwar ist die Vermieterin nicht verpflicht, mit einem der beiden Bewerber einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.
Nun müsstes Du sehen oder ermitteln, was die beiden Nachmieterbewerber be-wogen hat, von der Anmietung der Wohnung abstand zu nehmen.
Sofern Deine Vermieterin nun der Ansicht ist, selbst tätig zu werden für Dich einen geeigneten Nachmieter ausfindig zu machen und dazu eine Maklerin beauftragt, ist dies Ihre ureigenste Angelegenheit, dies insbesondere, da sie in diesem Fall eben-falls eindeutig gegen die Vereinbarung des Mietvertrages verstößt. Desweiteren ist es im Geschäfts- und Privatleben so, dass der, der eine Leistung bestellt, auch die Kosten trägt. Wer bestellt, zahlt!. Also, Deine Vermieterin. Den sie hat Dir die Möglichkeit genommen, einen geeigneten Nachmieter zu benennen.
Was den Verwalter betrifft, hat dieser Dir gegenüber nachzuweisen, dass er für eine derartige Handlung bevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nur Erfüllungsgehilfe der Vermieterin. Ohne deren Vollmacht kann er derartige Vereinbarungen nicht treffen. Aus diesem Grunde muss er Dir nachweisen, dass er von der Vermieterin bevoll-mächtigt wurde, Dir einen derartigen Vorschlag zu unterbreiten…
Daraus ergibt sich, dass das Duo Vermieterin, Verwalter eine Dumme suchen, die sich auf ein derartiges Wagnis einläßt. In diesem Falle wüdest Du gegen den Vorteil handeln. Selbstverständlich hast Du recht, wenn Du davon ausgehst, dass das An-sinnen des Maklers odr vewalters den Tatbestand der Erbressung erfüllt.
§ 253 StGB Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind-lichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Ver-mögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Un-recht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein be-sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.

Hier solltest Du diesem Makler oder Verwalter kurz und bündig mitteilen, dass sofern er nicht von seinen Erpressungen abläßt, Du unmittelbar Strafanzeige wegen Erpressung, bei der zuständigen Staatsanwalt stellen wirst. Bedenke bitte, wer A sagt, muss auch B sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo,
Sie sollten prüfen lassen, von einem Mieterverein oder einem RA, ob Ihr Mietvertrag überhaupt rechtens ist, denn befristete Mietverträge für Wohnungen sind nicht zulässig, außer es wurde ein Kündigungsverzicht vereinbart für die Dauer von 2 Jahren.
Sollte er nicht rechtswirksam sein, können Sie mit einer Frist von 3 Monaten kündigen ohne Nachmietergestellung o.ä.
Lasen Sie es prüfen !!
Ist er aber wirksam, dann werden Ihnen die Kosten wahrscheinlich nicht erspart bleiben.
Gruß suver

Hallo 86tamara86,
„leider“ bin ich für eine längere Zeit in einer REHA-Massnahme und habe dort nicht die Möglichkeit, konstuktiv zu antworten.
Alles Gute von wawida