Hallo, Tamara
Es ist stets nicht leicht, wenn man vor eine Stuation gestellt wird, die man beim Ablschuss des Mietvertrages nicht schlüssig beleuchtet hat, dass der Beschluss einem zum Hindernis werden kann. Nun steht man vor dem Scherbenhaufen, den man selbst verschuldet hat.
Nun, nachdem die nicht bedachte Situation eingetreten ist, muss man sehen, wie man diese Sache löst.
Selbstverständlich kannst Du von der Regelung in Deinem Mietvertrag Ge-brauch machen, Deiner Mieterin einen Nachmieter zu repräsentieren.
„Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vor-geschlagenen Nachmieter akzeptiert. Es endet auch dann, wenn es nur deshalb nicht zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter kommt, weil der Ver-mieter bei den Vertragsverhandlungen Nachforderungen stellt (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232)“
„Für den Fall, dass Mieter vor Ablauf der Mietzeit aus der Wohnung ausziehen wollen, kann im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbart werden, die den Mietern das Recht gibt, einen Nachmieter zu stellen (OLG Frankfurt 11 U 3/91 WM 91, 475)“.
Daraus ergibt sich, dass es keine Vorschrift gibt, die dem Mieter vorschreibt, auf welche Weise er sich um einen Nachmieter bemühen soll oder muss.
Darf der Mieter einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter geeignet ist. Wichtigstes Kriterium ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen. Sollte Deine Vermieterin die beiden von Dir benannten Nachmieter abgelehnt haben, weil sie über das Internet erfahren haben, dass sie hierdurch eine Wohnung finden können, so hat die Vermieterin gegen die Vereinbarung des Mietvertrages verstoßen. Die Vermieterin hat aus dem vorgenannten Grund überhaupt nicht geprüft, ob einer der beiden benannaten Nachmieter geeignet ist. Zwar ist die Vermieterin nicht verpflicht, mit einem der beiden Bewerber einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.
Nun müsstes Du sehen oder ermitteln, was die beiden Nachmieterbewerber be-wogen hat, von der Anmietung der Wohnung abstand zu nehmen.
Sofern Deine Vermieterin nun der Ansicht ist, selbst tätig zu werden für Dich einen geeigneten Nachmieter ausfindig zu machen und dazu eine Maklerin beauftragt, ist dies Ihre ureigenste Angelegenheit, dies insbesondere, da sie in diesem Fall eben-falls eindeutig gegen die Vereinbarung des Mietvertrages verstößt. Desweiteren ist es im Geschäfts- und Privatleben so, dass der, der eine Leistung bestellt, auch die Kosten trägt. Wer bestellt, zahlt!. Also, Deine Vermieterin. Den sie hat Dir die Möglichkeit genommen, einen geeigneten Nachmieter zu benennen.
Was den Verwalter betrifft, hat dieser Dir gegenüber nachzuweisen, dass er für eine derartige Handlung bevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nur Erfüllungsgehilfe der Vermieterin. Ohne deren Vollmacht kann er derartige Vereinbarungen nicht treffen. Aus diesem Grunde muss er Dir nachweisen, dass er von der Vermieterin bevoll-mächtigt wurde, Dir einen derartigen Vorschlag zu unterbreiten…
Daraus ergibt sich, dass das Duo Vermieterin, Verwalter eine Dumme suchen, die sich auf ein derartiges Wagnis einläßt. In diesem Falle wüdest Du gegen den Vorteil handeln. Selbstverständlich hast Du recht, wenn Du davon ausgehst, dass das An-sinnen des Maklers odr vewalters den Tatbestand der Erbressung erfüllt.
§ 253 StGB Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind-lichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Ver-mögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Un-recht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein be-sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Hier solltest Du diesem Makler oder Verwalter kurz und bündig mitteilen, dass sofern er nicht von seinen Erpressungen abläßt, Du unmittelbar Strafanzeige wegen Erpressung, bei der zuständigen Staatsanwalt stellen wirst. Bedenke bitte, wer A sagt, muss auch B sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi