Von „massiven Schädiungen“ ist hier aber weit und breit rein gar nichts zu sehen!
Hab ich doch nicht behauptet. Solange keine massiven Schädigungen passieren, heißt es ‚könnte ja noch schlimmer sein‘ oder so ähnlich. Das ist die Aussage.
bevor ein Kind nicht immer wieder zu diesen Besuchswochenenden muss, auch wenn sich der betreffende Elternteil nicht die geringste Mühe gibt.
Auch dafür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Erstens finde ich doch, dass es dafür einen Anhaltspunkt gibt, und zweitens ist der Fall nur noch der Aufhänger, da ich nicht davon ausgehe, dass der UP sich noch mitliest.
Im Übrigen bist du falsch informiert. Das Kind hat das RECHT zum Umgang und kann dies auch gegen den Willen des betreffenden Elternteils durchsetzen.
Nein, kann es nicht. Das hat jemand versucht (die Mutter hatte stellvertretend für das Kind geklagt) und ist nicht durchgekommen. Der Vater muss keinen Kontakt zum Kind pflegen. Er ist da völlig frei, wenn er nicht will.
Das wird dann in der Regel in Form von begleiteten Umgangsrecht realisiert.
Der begleitete Umgang wird dann eingesetzt, wenn das Jugendamt meint, Vater und Kind nicht miteinander alleine lassen zu können (z. B. wenn der Vater schon mal Gewalt ausübt, oder wenn Gefahr besteht, dass er das Kind entführt o.ä.).
Der Vater kann also nicht einfach so ablehnen.
Die Begleitung kann er nicht ablehnen. Den Umgang schon.
Sagt wer, dass sich der Vater nicht interessiert?
Ein Vater, der sich interessiert, lässt das Kind doch nicht den ganzen Tag vor dem Fernseher sitzen, wenn es ihn mal besucht. Der beschäftigt sich doch mit dem Kind. - Vorausgesetzt natürlich, das Kind sitzt wirklich immer nur vor dem Fernseher.
Viele Grüße