Wann Einreise nach Aufenthaltsverlängerung möglich

Wenn ein Nicht-EU Bürger in Deutschland einreist und eine 90tägige Aufenthalserlaubnis hat, darf er danach nach 90Tagen wieder einreisen.

Wann darf ein Nicht-EU Bürger jedoch wieder einreisen, wenn er eine 90tägige Aufenthaltsgenehmigung hatte, die dann vom Ausländeramt um weitere 90Tage verlängert wurde? Die Aufenthaltsdauer betrug demnach 180 Tage. Muss er dann 180Tage außerhalb Deutschlands verweilen, um wieder einreisen zu können? Muss er lediglich weitere 90Tage warten?

Muss derjenige in sein Ursprungslad zurück, oder reicht es sich außerhalb des Schengenraumes aufzuhalten?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

es fehlen Fakten, um deine Frage eindeutig zu beantworten. Um welchen Staatsangehörigen handelt es sich bei dem Ausländer, wo hat er seinen gewöhnlichen (rechtmäßigen) Aufenthaltsort? Aus welchem Grund wurde die AE ausgestellt?

Iru

Derjenige ist chilenischer Staatsbürger. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Chile. Er arbeitet für eine internationale Organisation, die in vielen Ländern Büros hat, unter anderem in Deutschland. Dort arbeitet er als „Praktikant“ für Kost und Logie, ohne Lohn zu beziehen.

Seine Aufenthaltsgenehmigung für 90 Tage wurde um 90 Tage verlängert, nachdem die Organisation unterschrieb, für seinen Aufenthalt weiter aufzukommen und somit seine Kosten zu tragen.

Lieben Dank für die Hinweise!

Hallo,

mit den 90 Tagen spielst du vermutlich auf den Art. 20 des SDÜ an, der aber in dem von dir geschilderten Fall nicht anzuwenden ist. Diese 90 Tage spielen dann eine Rolle, wenn er sich von einem Schengenland in ein anderes begibt um sich dort mit dem ursprünglichen Aufenthaltstitel aufzuhalten (denn dann sind pro Halbjahr nur 3 Monate erlaubt), es sich also um ein „Dreiecksverhältnis“ handelt.

In dem von dir geschilderten Fall kann derjenige ohne erforderlichen Auslandsaufenthalt von der Ausländerbehörde sofort eine neue AE oder die Verlängerung einer bestehenden bekommen. Natürlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenversicherung usw.).

Gruss

Iru

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Hallo Iru,

derjenige hatte durchaus vor, je nach Prakitantenbedarf in ein anderes Schengenland zu wechseln.

Um nochmal die Situation genau zu beschreiben: die Person hatte eine Aufenthaltsgenehmigung für 90 Tage. Kurz vor Ende wurde die Genehmigung um weitere 90 Tage verlängert. Diese Genehmigung kann jedoch nur einmal verlängert werden?! Demnach ist die Person vor Ablauf der verlängerten Genehmigung nach Großbritannien ausgereist, um außerhalb des Schengenraumes zu sein und um sich nicht illegal aufzuhalten.

Du schreibst, dass er von der Ausländerbehörde sofort eine neue AE bekommen könnte? Verstehe ich das richtig, dass er immer wieder eine neue AE ausgestellt bekommen könnte, ohne auszureisen? Bezieht sich die 90Tage-Regelung nur auf das Schengener Durchführungsübereinkommen? Wenn ja, kannst du mir die dazugehörige Gesetzesstelle nennen? Ich muss gestehen, dass ich nicht genau weiß, welche Gesetzeslage hier letztendlich angewendet wird…

Vielen Dank für deine Hilfe!

Hallo,

solange er sich nur in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, kann die ALB die AE ohne Probleme verlängern. Wird aber ein anderer Schengenstaat involviert, sprich derjenige will sich auch in anderen Schengenländern aufhalten, dann darf er sich mit dem deutschen Aufenthaltstitel nur maximal 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten dort aufhalten.

Guckst du hier:

http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkom…

Ob ein Ausländer aus taktischen Gründen die Bundesrepublik verlässt um dann erneut als Ersteinreisender in den Genuss der Dreimontasfrist zu kommen, ist ein beliebter Trick, funktioniert aber in der Praxis kaum. Die Grenzbehörden sind solche Fälle gewöhnt und wissen die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen.

Gruss

Iru

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Die Person hatte ab Mai 2011 eine Aufenthaltsgenehmigung, die mit der Verlängerung bis November gültig war. Im Oktober ist derjenige bereits ausgereist und möchte nun im April wiederkommen. In dem Fall wäre die Person 6 Monate außerhalb Deutschlands gewesen. Ist derjenige dann nicht Ersteinreisender und würde eine neue 3-Monatsfrist bekommen, wenn er wieder einreist?

Sorry, für die vielen Nachfragen…

Hallo,

jetzt verstehe ich worauf du hinauswillst. Ich habe dich offenbar anfangs missverstanden. Wenn er solange im (Extraschengen-)Ausland war, dann würde er wieder als „Ersteinreisender“ gelten und könnte sich auf die 3-Monats-Frist berufen.

Gruss

Iru

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