Wann endet die Klagefrist?

Hallo,

angenommen man hatte am 25. Juli 2004 einen schweren Wasserschaden in der Wohnung. Die Gebäudeversicherung zahlt nur einen Teil des Schadens. Der Versicherungsnehmer möchte nach Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens, die Differenz von der Versicherung als Versicherungs-Sachverständige Nr. 1 errechnet hat.

Wann (und warum) ist die letztmögliche Klagefrist für den Versicherten? Da ich die Vertragsunterlagen der Versicherung nicht kenne, gehe ich bei der Frage mal fiktiv von dem § 12 VVG aus.

Ich tue mich hier echt schwer mit der Beantwortung.

Vielen Dank und liebe Grüße
Asmodine

Guten Tag Asmodine,
nicht nur Sie tun sich schwer.
Das liegt daran, dass hier keiner die genauen Vertragsbedingungen
bezüglich Fristen kennt, die dem Ganzen zugrundeliegen.
Und daran, dass hier schon zwei Dinge ineinandergreifen.
Die bereits erfolgte Leistung und die nachträgliche Anfechtung.
Hier die volle Wahrheit: Das Ganze ist ein Fall für den
R e c h t s a n w a lt.

Gruß
Günther

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Hallo Günther,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist mir klar dass hier die näheren Umstände eigentlich beleuchtet werden sollten, aber diese Info kann ich nun einmal nicht geben.
Gehen wir von den § 12 Abs. 1 VVG aus (ohne die anderen Absätze zu beachten, weil die Versicherung keine schriftlichen Entscheidung zur Leistung abgegeben hat), Zitat: „(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.“

Dann wäre für mich der 26. Juli 2007 die Frist zur Klage abgelaufen und die Versicherung könnte sich auf Verjährung berufen, richtig? Oder ist es der 31.12.2007?

Liebe Grüße
Asmodine

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PS: off.T.
Das ganze liegt schon seit 2 Jahren beim zweiten RA (mit Rechtsschutzvers.). Trotz mehrmaliger Aufforderung meinerseits ist bis heute fast nix geschehen. 2004 hatte ich schon zu dem gleichen Fall einen anderen RA (ohne meiner Rechtschutzvers.) eingeschaltet, aber weil er gar nichts getan hat, habe ich diesem das Mandat entzogen.

Weil die Rechtschutzvers. sich im Augenblick gar nicht mehr meldet bzw. damals nur der aussergerichtlichen Einigung zugestimmt hat, nehme ich an, dass hier die Verjährung eingetreten ist.

Aus dem Grund schrieb mich der zweite RA an, ob ich, so lange wie die RSV nicht antwortet in Vorleistung zur Klage gehe. Warum sollte ich in Vorkasse und Klage gehen, wenn die Verjährung eingetreten ist und sich die Versicherung jeder Zeit darauf berufen kann? Daher meine Frage nach der Klagefrist.

Liebe Grüße
Asmodine

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Hallo Asmodine,
wir laufen jetzt Gefahr, dass uns die Brettaufsicht das ganze
Gemüse wegstreicht, weil wir uns eindeutig nicht mehr im Bereich
Versicherung an sich bewegen. Solange das nicht passiert, hier noch schnell mein Senf zur neuesten Sachlage: Solange der Anwalt vorschlägt, Klage zu erheben, ist nach meinem Dafürhalten noch keine
Verjährung eingetreten. Ansonsten hat er seinen Beruf verfehlt.
Damit ist nichts zur Chance auf Erfolg gesagt. Das hängt dann wieder
von inhaltlichen Dingen ab.
Gruß
Günther

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[MOD]
Halo Günther,

so lange es nicht gegen FAQ 1129 geht (verbotene Rechtsberatung) stört mich das hier nicht.

Gruß
CM

Hallo,

Gehen wir von den § 12 Abs. 1 VVG aus (ohne die anderen
Absätze zu beachten, weil die Versicherung keine schriftlichen
Entscheidung zur Leistung abgegeben hat),

Na die anderen Absätze spielen aber schon ne Rolle - besonders (2), wenn es keine schriftliche Entscheidung gab - denn dadurch wird die Verjährung ja gehemmt.

Zitat: „(1) Die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in
welchem die Leistung verlangt werden kann.“

Dann wäre für mich der 26. Juli 2007 die Frist zur Klage
abgelaufen und die Versicherung könnte sich auf Verjährung
berufen, richtig? Oder ist es der 31.12.2007?

Nö, da die Leistung im Juli 2004 verlangt wurde wäre am 31.12.200 6 Schluss. Ende des Jahres (= Ende 2004) + 2 Jahre (= 31.12.2006)

MfG

Hallo Xolophos,

Na die anderen Absätze spielen aber schon ne Rolle - besonders
(2), wenn es keine schriftliche Entscheidung gab - denn
dadurch wird die Verjährung ja gehemmt.

Es gab für den Eigentümer der Wohnung weder eine schriftliche Entscheidung, noch der Hinweis auf den § 12 (3) VVG. Die Hausverwaltung hingegen erhielt ein Schreiben mit den Auszahlungsbetrag, machte dem Eigentümer trotz mehrmaliger Aufforderung davon jedoch keinerlei Mitteilung.

Zitat: „(1) Die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in
welchem die Leistung verlangt werden kann.“

Dann wäre für mich der 26. Juli 2007 die Frist zur Klage
abgelaufen und die Versicherung könnte sich auf Verjährung
berufen, richtig? Oder ist es der 31.12.2007?

Nö, da die Leistung im Juli 2004 verlangt wurde wäre am
31.12.200 6 Schluss. Ende des Jahres (= Ende 2004) + 2
Jahre (= 31.12.2006)

Wenn man hier vom § 12 VVG ausgeht ist wohl der 31.12.2006 richtig (wie gesagt, ich tue mich hier seeehr schwer). Weil die Versicherung gegenüber dem Eigentümer mündlich geäussert hat, dass Nachforderungen bis zum 25. Juli 2007 möglich sind, ging der Eigentümer instinktiv davon aus, dass ab da an die Verjährung beginnt. Offensichtlich eine falsche Annahme!

Nun bin ich aber der Meinung, dass durch die fehlende Aufklärung hinsichtlich des § 12 VVG und dem Informationsmangel durch die Verwaltung die regelmäßige Verjährung § 195 BGB von 3 Jahren in Kraft tritt. Bin ich mit meiner Annahme hier auf dem richtigen Dampfer?

Liebe Grüße
Asmodine

Hallo,

nein, Du befindest Dich auf einer Irrfahrt. Hier werden mehr als nur 2 Dinge vermischt…

Na die anderen Absätze spielen aber schon ne Rolle - besonders
(2), wenn es keine schriftliche Entscheidung gab - denn
dadurch wird die Verjährung ja gehemmt.

Auf jeden Fall kann noch nichts verjähren.

Es gab für den Eigentümer der Wohnung weder eine schriftliche
Entscheidung, noch der Hinweis auf den § 12 (3) VVG. Die
Hausverwaltung hingegen erhielt ein Schreiben mit den
Auszahlungsbetrag

Aha, es gab also mind. 1 Schreiben. Und wer ist eigentlich Versicherungsnehmer? Die Hausverwaltung? Nur die könnte dann klagen… wobei auch das wieder vom konkreten Vertragsinhalt abhängt.

Das bringt alles nichts… siehe erste Antwort: ab zum Anwalt und sich vernünftig beraten lassen. Mag 150 EUR kosten, aber das sollte einem der Spaß wert sein.

Viele Grüße, MASCH