Wann endet ein Verbrechen ? §239 Abs.3 S1 u. S2

Hallo!
es geht um Freiheitsberaubung mit Gewaltanwendung durch Jugendamt und Erziehern länger als 1 Woche insges. 25 Tage.
Kann eine Freiheitsberaubung nach §239 ohne Unterbrechung in eine Legale Unterbringung nach §1631b übergehen, und von dort ohne Unterbrechung wieder in Freiheitsberaubung §239, dannach wieder in Legale Unterbrinung nach §1631b und anschließend wieder in Freiheitsberaubung §239 und dannach wieder Legal §1631b.
Dies alles ohne Erkennbare Beendigung für das Opfer der Freiheitsberaubung.

Freiheitsberaubungen stehen durch Gutachten fest und wurde bereits durch Behörden anerkannt, jedoch nur die einzelnen Tage  (14Tage + 6 Tage + 5Tage) und nicht der gesammte Zeitraum von 1,5 Jahren in denen dies passierte.
Strafrechtlich ist die Sache bereits Verjährt.
Sozusagen wurde das Opfer (15Jahre alt) vorsätzlich 1,5 Jahre beim Täter belassen mit Wissen von Jugendamt und Familiengericht.
Eine Schädigung durch diese Freiheitsberaubungen werden verneint und auf die vorherige Familiäre Situation geschoben! allerdings ist die Familiäre Situation angeblich im Sozialadäquaten Maß gewesen.

Die Frage ist nun ob die gesammte Zeit der Unterbrinung als Schädigend anzusehen ist da die Freiheitsberaubungen zwar rechtlich nicht durchgehend waren, aber für das Opfer nicht erkennbar Unterbrochen wurden. 

vielen Dank für Antworten

Das Schmerzensgeld ist doch eine Frage des Einzelfalls. Dabei werden natürlich die besonderen Umstände für das Opfer sowie die Höhe der Schuld der Schädiger berücksichtigt.

Die berechtigten Zeiten der Unterbringung werden im Übrigen nicht einfach so zu unberechtigten Zeiten, nur weil sie von tatsächlich unberechtigten Zeiten umrahmt sind - unberechtigt bleiben nach wie vor nur die tatsächlich unberechtigten Zeiten.

Meine unmaßgebliche spontane Einschätzung, ohne mich je mit diesem Thema beschäftigt zu haben.

Wenn es dir entsprechend deiner Überschrift nur um die Strafbarkeit geht: Satz 1 ist ja bereits erfüllt, Satz 2 nicht notwendig; im Übrigen ist für Satz 2 die Dauer wiederum uninteressant.