wann endet eine Erbauseinandersetzung, wenn Imobilien mit vererbt werden?
Hallo,
das kommt auf die konkrete Konstellation an.
Grundsätzlich endet die Auseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB), wenn die verschiedenen Nachlassgegenstände insg. im Vermögen der Erben angekommen sind, denen sie zugedacht waren. Ist die Immobilie der letzte zu verteilende Wert, dann z.B. mit der Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch.
Abweichungen vom Grundfall können sich je nach Einzelfall ergeben. Dabei sind u.a. folgende Fragen zu beantworten:
Wurde die Immobilie mehreren Erben zu gleichen Teilen vererbt? Wurde die Immobilie einem Erben allein vererbt? Haben in diesem Falle die anderen Erben Ausgleichansprüche? Kann der alleinige Erbe der Immobilie den Ausgleich herbeiführen oder muss er die Immobilie zu diesem Zwecke verwerten? Im letzteren Fall kann er dies durch Verkauf oder durch (Teil-)Versteigerung tun. […]
LG Pia
Guten Tag,vielen Dank, es geht also um 4 Wohnungen 2 unbefreite Vorerben und in Summe 3 Nacherben, das Grundbuchamt macht daraus eine Erbengemeinschaft und verlangt eine Erbauseinandersetzung, die wurde vor dem Notar getroffen und zwar wie im Erbvertrag formuliert, Stamm 1 mit einem Erben und einem Nacherben erhält 2 Wohnungen, Stamm 2 erhält 2 Wohnungen mit 2 Nacherben. Der eine Stamm verzichtet auf den Anteil auf die Wohnungen des anderen Stammes und umgekehrt. So weit so gut, nun sagt das Grundbuchamt, schön, aber nix geht, nun müssen alle Nacherben auf das Nacherbe verzichten, weil durch den Erbvertrag die Wohnungen nicht mehr zum Nachlass gehören und erst wenn dieser Verzicht ausgesprochen ist, erfolgt die dann richtige Eintragung ins Grundbuch, es werden die 2 „Vorerben“ als Erben eingetragen, die Nacherbenschaften fallen weg, das kann es doch wohl nicht sein,oder? Schliesslich hat der Erblasser schon gewusst, warum er das Thema mit Vor-und Nacherben gelöst hat, denke ich. Wie ich gehört habe spielt sich der eine Vorerbe samt Stamm im Moment auf wie der Alleineigentümer, er hat nach Teilung 508 zu 492 Anteile, also die Mehrheit, ist es dann niht besser die Erbengemeinschaft zu 50:50 bezubehalten?