Wann erfolgt Eintragung der Auflassungsvormerkung?

Wir kaufen gerade ein Grundstück und der Notar will die sogn. Fälligkeitsmitteilung nicht austtellen, weil die Auflassungsvormerkung im Grundbuch fehlt.

Ich dachte die Reihenfolge wäre so:

Kaufvertrag
Auflassungsvormerkung
Negativbescheinigung
Eintragung Grundschuld alternativ Notarbestätigung Fälligkeitsmitteilung

Wir haben die Negativbescheinigung der Stadt und eine Notarbestätigung, dass die rangrichtige Eintragung der Grundschuld möglich ist (damit wir die Eintragung der Grundschuld nicht abwarten müssen). Nun sagt die Dame aus dem Notarbüro, dass wir die Auflassungsvormerkung nur zusammen mit der Eintragung der Grundschuld bekommen. Das heißt, wir hätten dann die Notarbestätigung umsonst beauftragt und bezahlt! Ich dachte, die Auflassungsvormerkung wird nach Unterschrift unter den Kaufvertrag ins Grundbuch eingetragen und ist völlig getrennt von der Grundschuld? Kann sich der Notar weigern, die Fälligkeitsmitteilung auszustellen, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist? Ich sehe irgendwie langsam nicht mehr durch!

die Antwort ist nicht ganz einfach ohne den Kaufvertrag zu prüfen. Prinzipiell wird die Auflassungsvormerkung unabhängig von der Grundschuld eingetragen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist allerdings üblicherweise zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit eines Kaufpreises, da nur damit die Rechte des Käufers gewahrt bleiben. Es kann allerdings sein, dass der Notar, wenn gleich beim Kaufvertragstermin die Grundschuld mitbeurkundet wurde, die Anträge für die Auflassungsvormerkung und Grundschuld zeitgleich gestellt hat. Die nächste Frage wäre auch, ob ggf. Teile des Kaufpreises finanziert werden und schon ein Treuhandauftrag einer Bank vorliegt. Es scheint sinnvoll, den Notar nochmals zu kontaktieren und sich die Situation detailliert vorstellen zu lassen.