Wann erlischt der Besitzanspruch nach §864 I ?

Hallo,
Ich habe gehört dass die 1 JahresFrist nach §864 I erst mit ENDE der Störungshandlung beginnt.
Ist das richtig ?
Wie kann das sein ? Denn wenn die Störungshandlung geendet hat dann hat sich doch auch der Anspruch auf Beseitigung der Störung erledigt ??
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Also zB der Ehemann läßt die Ehefrau nicht mit dem gemeinsamen Auto fahren weil er sagt sie macht das Auto eh nur Kaputt. 10Jahre duldet die Ehefrau das (d.h. 10Jahre stört der Ehemann ihren Mitbesitz ?) und sagt sich dann „jetzt will ich aber doch mal damit fahren“
Kann der Ehemann dann mit erlöschen nach 864 kommen, weil sie ja mehr als 1Jahr nichts gemacht hat oder wann ist 864 überhaupt einschlägig ?
Danke !
Paul

Ich habe gehört dass die 1 JahresFrist nach §864 I erst mit
ENDE der Störungshandlung beginnt.
Ist das richtig ?

Lies doch mal die Vorschrift :smile:

Wie kann das sein ? Denn wenn die Störungshandlung geendet hat
dann hat sich doch auch der Anspruch auf Beseitigung der
Störung erledigt ??

Nein. Beispiel: A nimmt B eine Sache weg. B kann Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, aber aus § 861 BGB nur binnen Jahresfrist nach der Wegnahme. Die Besitzstörung besteht ja über den Augenblick der Wegnahme hinaus.

Kann der Ehemann dann mit erlöschen nach 864 kommen, weil sie
ja mehr als 1Jahr nichts gemacht hat oder wann ist 864
überhaupt einschlägig ?

Er ist immer bei Besitzstörungen einschlägig. Darauf kommt es relativ selten an, weil sich die meisten Rechte nicht aus dem Besitz, sondern aus dem Eigentum ergeben. Wenn der Frau das Auto mitgehört, hat sie auch das Recht, es zu benutzen, dies nach § 903 BGB. Gehört es ihr nicht, sondern nur dem Ehemann, ist es auch keine Besitzstörung, wenn der Mann ihr das Fahren verwehrt.