Wann fängt Rechtsberatung an?

Hallo,

nehmen wir mal an, da ist jemand, der ins Beratergeschäft einsteigen will. Er hat einen Hochschulabschluss als Diplom-Kaufmann mit Spezialisierung auf, sagen wir mal, Bananenhandelswirtschaft. Er ist kein Jurist, kennt sich aber aufgrund seines Studiums und beruflicher Erfahrung rund ums Bananenhandelsrecht bestens aus.

Wie weit geht die zulässige Beratung, wenn er Bananenhandelsunternehmen beraten möchte? Beispiele:

  • Erstellung von AGB und Verträgen für Unternehmen des Bananenhandels,
  • Betreuung von Klagesachen, falls es im Zuge dieser Vetragsverhältnisse zu Rechtsstreitigkeiten kommt,
  • Betreuung von Angelegenheiten, wenn die Behörde für die Überwachung des Bananenhandels tätig wird,
  • Verfassen von Widersprüchen, wenn diese Behörde Bescheide schickt,
  • Verfassen von Klageschriften im Zuge der Verfahren gegen diese Behörde?

Wo ist da genau die Grenze, ab wann muss ein Anwalt hinzugezogen werden?

Gruß
Ultra

Rechtsberatung liegt vor, wenn in Rechtsfragen beraten wird. Logisch, oder? Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, wie auch die Vertretung, gerichtlich wie außergerichtlich, und die Vertragsgestaltung (AGB) Rechtsdienstleistungen sind. Der Nicht-Anwalt darf dies alles nicht.

Nebenbei bemerkt kann er es auch nicht. Eine Klage schreiben? Ist das Prozessrecht so einfach, oder woher soll der Nichtjurist auch nur das Problembewusstsein haben?

Und noch etwas: Bestimmte Rechtsgebiete isoliert anwenden zu können, ist eher ein frommer Wunsch als realistisch. Damit kann man jedenfalls im deutschen Recht ganz übel auf die Nase fallen. Das gilt auch im Handelsrecht, wo der Ober-Guru K. Schmidt (ich weiß leider den Zusammenhang gerade nicht) das in einem Fachartikel mal mit Blick auf eine bestimmte Fallfrage geschrieben hat, die sowohl gesellschafts- als auch prozessrechtlich relevant war.

Hallo,
nach §2 Rechtsdienstleistungsgesetz ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Ausnahmsweise sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen gem. §6 RDG im privat-nachbarschaftlichen Bereich erlaubt. Außerdem ist dies u.a auch Interessenvereinigungen, Verbraucherverbänden und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gestattet.
Die entgeltliche Rechtsdienstleistung bleibt neben der Rechtsanwaltschaft der Zulassung durch Registrierung nach §§ 10 ff RDG vorbehalten. (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Auflage 2013 Rn. 188)

Das ist der Grund, warum hier nur allgemeine Fragen beantwortet werden dürfen aller A fragt welche Ansprüche er gegen B hat und nicht wenn Dieter fragt welche Ansprüche er gegen die Böse GmbH hat.

Mfg

Hab eben noch die Ausnahmen von der Regelung rausgesucht, wobei die ja hier nicht einschlägig wären.

Wobei mir eine Anschlussfrage an dich Benvolio einfällt.
Ich weiß noch, dass es ganz am Anfang des Studiums mal hieß, man solle sagen, dass es ein einmaliger rechtlicher Tipp sei, dann könne man eine Rechtsberatung erteilen.
Ich kann beim besten willen, dafür keine Stütze im Gesetz finden. Weißt du darüber was ?

Ich kann beim besten willen, dafür keine Stütze im Gesetz
finden. Weißt du darüber was ?

Nein, es leuchtet mir auch nicht ein.

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Danke für deine Antwort, Levay. Hättest du übrigens gerne auch erwähnen dürfen.

Der
Nicht-Anwalt darf dies alles nicht.

Es gibt doch beispielsweise § 5 RDG. Ich hatte zunächst gedacht, die Aufzählung in Absatz 2 wäre abschließend, weil „insbesondere“ fehlt. Scheint aber doch nicht so zu sein. Also, kann sich dieser jemand (dass es um mich ginge, brauchst du nicht unbedingt anzunehmen) auf § 5 Abs. 1 RDG berufen, wenn er das Unternehmen ohnehin in Angelegenheiten des Bananenhandels berät?

Nebenbei bemerkt kann er es auch nicht. Eine Klage schreiben?
Ist das Prozessrecht so einfach, oder woher soll der
Nichtjurist auch nur das Problembewusstsein haben?

Was die Klage angeht, hast du sicherlich Recht, vor allem was das Formale angeht. Das Inhaltliche könnte dem beauftragten Anwalt ja sicherlich zugeliefert werden.

Danke für deine Antwort, Levay. Hättest du übrigens gerne auch
erwähnen dürfen.

Bitte was hätte ich erwähnen dürfen? Dass ich hier vor Äonen mal Levay hieß?

Es gibt doch beispielsweise § 5 RDG.

Und? Ich gebe zu, dass ich deine Frage, die präzise gestellt war, nicht präzise beantwortet habe. Du hast ja ausdrücklich nach einer Grenze gefragt, die ich dir so aus dem Kopf auch nicht ziehen kann. Wenn ich mir das Tätigkeitsprofil aber ansehe, das du beschreibst, wüsste ich nicht, wie man darin etwas anderes sehen könnte als Rechtsdienstleistungen. Was unterscheidet dieses Profil denn noch von dem eines Rechtsanwaltes?

Also, kann sich dieser jemand (dass es um mich ginge, brauchst
du nicht unbedingt anzunehmen) auf § 5 Abs. 1 RDG berufen,
wenn er das Unternehmen ohnehin in Angelegenheiten des
Bananenhandels berät?

Da die wenigsten Leute, auch Juristen, einen RDG-Kommentar zur Hand haben dürfte, müsstest du für die Recherche mal in eine juristische Bibliothek gehen. Vermutlich wirst du da einiges finden, ob so präzise, wie du es gern hättest, weiß ich nicht.

Nebenbei bemerkt kann er es auch nicht. Eine Klage schreiben?
Ist das Prozessrecht so einfach, oder woher soll der
Nichtjurist auch nur das Problembewusstsein haben?

Was die Klage angeht, hast du sicherlich Recht, vor allem was
das Formale angeht.

Nein, das Formale ist so ziemlich das einfachste, und obendrein sind die formalen Anforderungen auch nur gering. Aber inhaltlich kann man sich hier ganz schnell die Finger verbrennen.

Das Inhaltliche könnte dem beauftragten
Anwalt ja sicherlich zugeliefert werden.

Na ja. Ein Anwalt kann das im besten Fall. Aber das ist ja nicht der eigentliche Gedanke deiner Frage.

Hallo!

Also für die Abgrenzung müsste man sicher genauer nachlesen und eventuell interpretieren. Aber dem Grunde nach ist schon klar, was damit gemeint ist, da geht es um berufstypische Nebenleistungen.

Natürlich muss ein Steuerberater, wenn es um die Rechtsformwahl geht, auch etwas über das Gesellschaftsrecht sagen dürfen. Das ist ja überschneidend. Also das wäre ein typisches Beispiel.

Gruß
Tom

Hallo!

Ich schließe mich meinem Vorschreiber an. Aus meiner Sicht ist das absolut kein Grenzfall, sondern eindeutig Anwaltssache (bzw. soweit Vertragserrichtung betroffen ist auch Notarsache). Das würde ich auch nach der im Vergleich liberaleren österreichischen Regelung so sehen.

Gruß
Tom