Handelsrechtlich würde ich vermuten, daß die Verbindlichkeit bei Zustandekommen der Willenserklärung entsteht. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Lieferant grundsätzlich die Ware und der Kunde das Geld. In der Buchführung jedoch wird in der Regel das Datum der Eingangsrechnung verwendet.
Der Kaufvertrag als reines Verpflichtungsgeschäft wird nicht gebucht, sondern erst dann, wenn nach einem vertrag einer der beiden Parteien eine Leistung erbracht hat , wird gebucht.
Davon abgesehen,
wird alleine durch die Bestellung noch kein Vertrag begründet.
Können Sie das genauer erklären: wird bei Ihnen nicht das Datum der Rechnung gebucht, sondern das des Lieferscheins? Und bezüglich der Bestellung: wann entsteht handelsrechtlich denn dann die Willensübereinkunft bzw. der Vertrag genau?
Hier ist weder von einer Rechnung noch von einem Lieferschein
die Rede;
privatrechtlich ist das auch nicht erforderlich.
Ich denke, das Beispiel aus dem Handelsrecht (keine Buchung ohne Beleg) diente der Veranschaulichung. Ein Vertrag kommt natürlich nicht mit der Lieferung zustande; vielmehr ist diese die Erfüllung desselben.
Der Vertrag entsteht hier (spätestens) mit der Lieferung.
Das möchte ich höflich als „ziemlich falsch“ bezeichnen.
Das ist schon richtig, dass der vertrag hier spätestens durch die Lieferung zustande kommt.
Die Bestellung stellt das Angebot dar; die Lieferung die Annahme des Angebotes.
Der Vertrag kann natürlich schon vorher zustande gekommen sein;
z.B. durch eine Bestellbestätigung mit Lieferzusage.
Aber in der tat braucht man im Handelsrecht noch einen Beleg zur buchung;
in der Regel ist das die Rechnung über die erbrachte Leistung bzw. Lieferung.
Das ist schon richtig, dass der vertrag hier spätestens durch
die Lieferung zustande kommt.
Die Bestellung stellt das Angebot dar; die Lieferung die
Annahme des Angebotes.
Gewiß nicht. Die Annahme ist die Annahme und nicht die Lieferung. Bei alltäglichen Geschäftsvorfällen (Klassiker: Brötchenkauf in der Bäckerei) kann die Annahme auch durch konkludente Handlung (Brötchen auf Theke legen) erfolgen. In allen anderen Fällen erfolgt die Annahme aber wie gesagt durch explizite Annahme. Die Lieferung ist die Erfüllung des Kaufvertrages und nicht dessen Annahme.
Weitere Auskünfte in der hiesigen Rechtsabteilung (allgemeine Rechtsfragen).
Irgendein praktisch bedeutendes Medium scheint hier irgendwann programmatisch Unwissen verbreitet zu haben, denn ich habe diese Verirrungen schon an anderer Stelle gelesen. Bitte also an sperminator, für die vorgetragene Meinung mal ein paar Quellen zu benennen.
Kann es sein, daß hier Unklarheiten in der Abgrenzung zum Wettbewerbsrecht bestehen (bezüglich z.B. der Frage, welchen rechtlichen Status eine Preisauszeichnung im Ladengeschäft hat)?
Im BGB gibt es keine Unterscheidung zwischen alltäglichen
Geschäften und nicht alltäglichen Geschäften.
Du bist auf dem falschen Dampfer. Ein Vertrag wird bei Annahme geschlossen, d.h. verbral oder entsprechend der Formvorschriften. Zusätzlich gibt es das Konstrukt des konkludenten Handelns, was vor allem bei den alltäglichen Geschäften vorkommt (Brötchen auf Ladentheke) und nicht, wenn man irgendwelche Dinge bestellt. Nur wenn man die Aushändigung der Ware als Lieferung versteht, stellt die „Lieferung“ die noch ausstehende Annahme des Angebotes dar.
Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, bei der es um eine Bestellung und eine Tage später erfolgende Auslieferung der Ware. Schon praktisch ergibt Deine Aussage keinen Sinn: Kunde ruft an und bestellt, Lieferant legt kommentarlos auf und der Kunde wartet dann ein paar Tage oder Wochen, ob der Vertrag durch Lieferung zustandekommt. Völlig absurd.
Wenn Du noch Hilfe bei den Grundlagen des bürgerlichen Rechts benötigst, bist Du aber - wie schon erwähnt - besser imi Brett Allgemeine Rechtsfragen aufgehoben.