Nehmen wir mal an, Person A wurde zum 31.10. gekündigt. Die Kündigung ging bei Person A schon 2 Wochen früher ein, kam auf einem Freitag, aber mal ganz abgesehen davon, Person A hat auch die darauffolgende Woche noch 3 Tage in der Firma gearbeitet. Am 1. freien Tag geht Person A zum AA mit einem zusätzlich zur Kündigung gesondertem Schreiben vom Arbeitgeber, daß bis zum Vortag noch gearbeitet wurde. Kann das AA nun das Geld sperren, weil Person A nicht gleich nach Erhalt der Kündigung zum AA konnte?
Im Voraus schon mal
Danke für eure Antworten
daggi!
Hallo!
Lies mal da, dort steht es genau.
[FAQ:2636]
Der vierte Link!
mfG
Karlinchen
Kann
das AA nun das Geld sperren, weil Person A nicht gleich nach
Erhalt der Kündigung zum AA konnte?
Meines Erachtens schon.
Zitat:
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus , wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html
Wobei solche Kleinigkeiten, wie die Möglichkeit der Fristwahrung durch Anruf, bestimmt auch nicht jedem bekannt sind. Vielleicht könnte man damit ja einen Widerspruch begründen. Einen Versuch wärs zumindest wert.