gibt das Nachlassgericht dem Vermieter einer verstorbenen Mieterin Auskunft, ob das Erbe angetreten worden ist und wer den Erbschein ausgestellt bekommen hat?
Wie ist ein solcher Antrag ggfs. zu stellen?
gibt das Nachlassgericht dem Vermieter einer verstorbenen
Mieterin Auskunft, ob das Erbe angetreten worden ist und wer
den Erbschein ausgestellt bekommen hat?
Soweit sich der Vermieter des Erblassers als solcher ausreichend gegenüber dem Nachlassgericht legitimiert hat dieser zweifellos ein berechtigtes Interesse auf Auskunft zu den Erben.
Kopie des Mietvertrag und hinreichendes Daten zum Erblasser an Nachlassgericht senden mit der Bitte um Mitteilung ob nachlassrechtliche Vorgänge vorhanden sind, Erbnachweise bereits vorhanden sind,Namen und Anschriften der Erben…
Nein,im Normalfall haben nur die Angehörigen des Verstorbenen einen Anspruch auf Auskunft durch das Nachlaßgericht,den sie im Wege der
Beschwerde nach § 58 Familiengesetz begründen müssen.
Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Auskunft,da nach dem BGB die Erben in den Mietvertrag automatisch eintreten.
Es ist Sache der Erben,sich als solche auszuweisen,wobei aber für die
unmittelbaren Angehörigen (Witwe oder Witwer und deren Kinder)dieses hier
gilt
Bei Allen in §§ 563, 563 a BGB genannten
berechtigten Personen, die nach dem
Tod des Mieters in dessen Mietverhältnis eintreten, ist
Grundvoraussetzung, dass sie bis zum Eintritt des Todes mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt geführt oder den Mietvertrag mit
unterzeichnet haben
Hier bedarf es keines Erbnachweises,da diese Personen kraft Gesetzes Erben sind.
Bei entfernteren Verwandten ist es deren Aufgabe,einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Außerdem besteht hier auch kein automatischer Übergang des Mietverhältnisses,sondern der Vermieter kann hier auch die Fortführung
ablehnen.
Wenn aber nun der Vermieter noch Ansprüche gegen den Verstorbenen hatte, von den Erben nur die Auskunft bekommt, dass das Erbe abgelehnt worden ist, muss er die Wahrheit dieser Behauptung doch prüfen können. Das Problem stellt sich ja auch für jeden anderen Gläubiger. Ansonsten wäre es den Erben ja leicht gemacht, das Erbe anzutreten und noch bestehende Verpflichtungen des Erblassers aus dem Weg zu gehen.