Wann gilt bei einem Grundstück § 15 1b und wann

Hallo ich hab mal wieder ne Frage :wink:

Wann gilt bei einem Grundstück § 15 (1b) und wann § 15(4) UStG?

Also § 15(1b) UstG wenn der Stpfl. sein Grundstück aufgeteilt hat in teilweise Unternehmensvermögen und teilweise Privatvermögen und eine Leistung für das Dach zb bekommt.
Oder Wenn er beides im Unternehmensvermögen hat und eine Leistung für das Dach zb bekommt?

Ich kann auch nur wiedergeben, was im Gesetz steht, was davon auf Deine Gegebenheiten zutrifft, kann ich Dir nicht sagen. Eine Steuerberatung im im Rahmen dieses Portals nicht möglich und das überschreitet auch meine Befugnis, da frag mal besser Deinen Steuerberater.

tut mir leid, da kann ich nicht helfen
LG

Hallo covincover,
hier darf ein Steuerberater helfen, ich leider nicht.
MfG
J. Wolf

Hallo Covincover,

die entsprechenden §§ des UStG lesen sich meines Erachtens ziemlich eindeutig!

Aus dem geschäftlichen Anteil kann die Vorsteuer herausgezogen werden, aus dem privat genutzten Anteil eben nicht.

Es wird doch sicherlich eine %-uale Aufteilung zwischen geschäftlich und privat geben. Da das Dach beide Bereiche betrifft, müsste der entsprechende %-Wert greifen.

Befindet sich auch der privat genutzte Teil der Immobilie im Betriebsvermögen, so kommt es darauf an, wie diese Privatnutzung steuerlich zugerechnet wird, z. B. Miete zzgl. MwSt. oder Miete ohne MwSt.! Ohne MWSt. führt wieder zu der %-ualen Aufteilung der Vorsteuer.

Deshalb wird bei der privaten PKW-Nutzung so oder so die MwSt. abgeführt, weil aus dem Fahrzeug ein kompletter Vorsteuerabzug möglich ist.

Beste Grüße
maasterp

Liebe/r covincover,
schau vielleicht mal hier rein:
http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content…

und dann vielleicht noch hier:
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Gemischt-…

Gruss
Bernhard

Hallo,
nach § 27 Abs. 16 UStG ist § 15 Absatz 1b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Gruss

Da könnte man mal das Seeling Modell nachlesen. Dann sollte das Verhältnis klar werden.