Wann gilt Eigenbedarf?

Liebe Experten!

Für folgendes Szenario hätte ich gern eine Einschätzung:

Angenommen, jemand möchte eine Wohnung kaufen, diese aber bis zu seiner Rente (in 20 Jahren) vermieten, weil er zur Zeit eine sehr günstige größere Wohnung gemietet hat und nach der Rente die kleinere Wohnung ausreicht.

Nun kann es ja immer Probleme mit Mietern geben, die nicht zahlen und dem Vermieter große Kosten verursachen.

Kann der Eigentümer der Wohnung dann Eigenbedarf anmelden und dem Mieter kündigen? Mir ist klar, dass er dann auch tatsächlich in diese (kleinere) Wohnung einziehen müsste, aber es ist ja billiger als für jemanden monatelang zahlen zu müssen. Oder könnte es dann heißen: Jetzt hat er ja schon 5 Jahre in der anderen Wohnung gelebt, da kann nicht plötzlich ein Eigenbedarf entstanden sein.

Ich würde mich sehr über Antworten freuen!

LiebeGrüßeChrisTine

Hallo Flaschenpost,

Nun kann es ja immer Probleme mit Mietern geben, die nicht
zahlen und dem Vermieter große Kosten verursachen.

Kann der Eigentümer der Wohnung dann Eigenbedarf anmelden und
dem Mieter kündigen? Mir ist klar, dass er dann auch
tatsächlich in diese (kleinere) Wohnung einziehen müsste, aber
es ist ja billiger als für jemanden monatelang zahlen zu
müssen. Oder könnte es dann heißen: Jetzt hat er ja schon 5
Jahre in der anderen Wohnung gelebt, da kann nicht plötzlich
ein Eigenbedarf entstanden sein.

Bei einem nicht zahlenden Mieter steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 543 BGB zu, wenn der Rückstand sich auf 2 Monatsmieten beläuft.

Hingegen Eigenbedarf rechtfertigt nur eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Zudem hat der Mieter die Möglichkeit nach § 574 BGB der Kündigung zu widersprechen (das geht nicht bei einem außerordentlichen Kündigungsgrund).

Das eigentliche Problem bei der Kündigung (ob ordentlich oder auch außerordentlich) ist, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Dann muß nämlich der Weg über die Räumungsklage gegangen werden um einen Räumungsanspruch zu erhalten. Erst dann kann der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen. Bei den Gerichtskosten und den Kosten der Räumung muß der Vermieter in Vorleistung treten und hoffen, dass er sein Geld vom Mieter wiederbekommt.

Kurz gesagt, die außerordentliche Kündigung ist die „bessere“ Kündigungsart für den Vermieter.

Gruß

Joschi