Wann gilt eine Mauer als Einfriedung

Hallo zusammen,

bei uns im Baugebiet ist eine Mauer als Einfriedung nicht erlaubt. Hintergrund ist ich würde gern eine Mauer mit ca. 8m Länge und 2m Höhe an die Grundstücksgrenze setzen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ab wann ist die Mauer denn eine Einfriedung. Wenn ich sie auf, bzw an die Grenze setze ganz klar.
Aber wenn ich sie sozusagen 50-70cm ins Grundstück setze, wäre das ja streng genommen keine Einfriedung sondern eben einfach nur eine Mauer auf meinem Grundstück. Dagegen kann ja niemand was sagen. :smile:
Wie seht ihr das denn?

Hallo,
wie weit eine bauliche Anlage von einer Grundstücksgrenze (zu einem privaten Nachbarn) entfernt sein muss, steht im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Zu Grenzen an öffentlichen Straßenverkehrsflächen regelt das die örtliche Landesbauordnung.

Inwieweit derart große Anlagen überhaupt bzw. hier dennoch gebaut werden dürfen, steht ggf. auch im Bebauungsplan. Ich „fürchte“, dass sich das örtliche Bauordungsamt nicht für derart dumm verkaufen lässt, dass eine z.B. 0,50 m von der Grenze entfernt, aber über ihre gesamte Grenzlänge errichtete Mauer keine Einfriedigung mehr sein soll…

Der Schutzzweck einer solchen Festsetzung ist üblicherweise der Schutz des Ortsbilds und städtebaulicher Art. Dem würde auch eine mitten im Garten stehende 2 m hohe Mauer widersprechen :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hi,

außerdem wäre eine solche Mauer, wenn es denn keine Einfriedung wäre, wahrscheinlich selber genehmigungspflichtig.

Gruß

Michael

Hmm, vielen Dank für die Informationen. Da werde ich wohl mal beim Bauamt nachfragen müsssen.
Die Mauer wäre auch nur auf ca. 8m von den vorhandenen 40m und auf der öffentlichen Seite zur Strasse.