Wann gilt kündigung als erhalten ?

Hallo,
ab wann gilt die Kündigung ? Mit Absendestempel der Post (Einschreiben mit Rückantwort) oder erst wenn der Vermieter den Brief in Empfang genommen hat ?
Wenn es erst gilt wenn der Vermieter den Brief in den Händen hält, dann wird möglicherweise die Frist nicht mehr eingehalten ?
wer-weiss-was ?
Danke und Grüße
robbel

google mal bitte folgendes :

Text Rechtsprechung zum VwZG § 4

google mal bitte folgendes :

Text Rechtsprechung zum VwZG § 4

An welcher Stelle im Ausgangsposting steht, daß der Fragesteller (= Mieter = Absender) zum Kreis der in § 1 Anwendungsbereich Genannten zählt?

http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR2354…

Gruß Gudrun *rolleyes*

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Die Kündigung gilt mit Zugang beim Vermieter als erhalten.

Es gilt hier der „Herrschaftsbereich“ des Empfängers. Kann der Mieter also z. B. mit Zeugen nachweisen, dass er morgens um 8.00 Uhr den Brief in den Briefkasten des Vermieters gelegt hat, dann gilt die Kündigung für diesen Tag als zugestellt. Auch bei einem Einschreiben / Rückschein kann so der exakte Zugang nachgewiesen werden.

Etwas anderes ergibt sich, wenn der Vermieter die Annahme des Einschreibens verweigert oder das beim Postamt lagernde Schreiben mutwillig nicht abholt, weil er mit der Kündigung des Mieters rechnet. Dann greift die Zustellungsfiktion.

Wichtig ist, dass der Mieter hier beweispflichtig ist. Wenn er die Kündigung also mit normaler Post versendet und der Vermieter den Zugang bestreitet, dann gilt die Kündigung in der Regel als nicht wirksam erfolgt / zugestellt, weil der Mieter der Nachweis über den Zugang nicht erbringen kann.

wo schreibe ich von einem § 1 ?
hier gehts um den § 4 ( VwZg ) Zustellungsgesetz !!! , welches er dann schon sieht wenn er die webseite oeffnet.
dein link , liebe Gudrun stellt im Endeffekt auch nicht anderes dar, als die Rechtsprechung ab wann ein Brief zugestellt gilt, egal ob das ne Kuendigung ist oder ein amtliches schreiben. Du linkst auch zum Gesetzestext des Zustellungsgesetzes, und dort steht genau das Gleiche )

wenn ein vermieter einem den Brief in die Hand drueckt gilt er auch als zugestellt, auch wenn es keine Post war, die das zustellt.

Nicht das Thema aus den Augen verlieren, wenn man schon die Augen rollt !!

-)

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Hallo,

im Privatrechtsverkehr gibt es keine ZUSTELLUNG, sondern nur einen ZUGANG.

Ein Schreiben im Privatrechtsverkehr gilt NICHT als zugegangen, obwohl die Voraussetzungen des § 4 VwZG erfüllt sind, d.h. wenn es eine Behörde im Verwaltungsverfahren ZUGESTELLT hätte, der Empfänger sich so behandeln lassen müsste, als hätte er es erhalten.

Ein Rückschein ist im Privatrechtsverkehr kein Beweis, dass eine Erklärung zugegangen ist. Und ein Zugang tritt auch nicht automatisch 3 Tage nach Absendung ein.

Jetzt verstanden?

VG
EK

wo schreibe ich von einem § 1 ?

Du schreibst von § 1, indem Du § 4 zitierst. Ganz einfach. Gesetzesparagraphen sind nichts wert, wenn man den Kontext nicht kennt, in dem sie stehen. Und wenn § 1 nun einmal vorschreibt, für wen alle übrigen §§, also auch § 4, gelten sollen, und „Mieter“ steht nicht dabei.

hier gehts um den § 4 ( VwZg ) Zustellungsgesetz !!! ,

Tut es nicht, denn die ganze Wahrheit ist: Es handelt sich um ein Verwaltungs !!! - Zustellungsgesetz.

wenn ein vermieter einem den Brief in die Hand drueckt gilt
er auch als zugestellt, auch wenn es keine Post war, die das
zustellt.

Was Zustellung und Zugang ist, hat Ekkehard ja schon dankenswerterweise erklärt.

Nicht das Thema aus den Augen verlieren, wenn man schon die
Augen rollt !!

Mach ich nicht. Und zwar beides.

Ergänzung
Ich habe noch den folgenden Halbsatz vergessen:

„dann gilt § 4 eben nicht für Mieter und Vermieter“.

Bitte an der richtigen Stelle dazudenken.

UNd was die 100% goldrichtige Antwort angeht: Siehe „Bitter Moon“.

Zugang der Kündigung
Zugang der Kündigung
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist darüber hinaus ihr Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB). Der Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des Empfängers verbracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Wird etwa spät abends ein Brief in den dafür vom Empfänger vorgesehenen Briefkasten eingeworfen, so gilt er erst am nächsten Morgen als zugegangen, da der Empfänger üblicher Weise erst dann mit Post rechnet und diese entnimmt.

Vorsicht:Vielfach wird die Ansicht vertreten, ein Schreiben, das man nicht entgegen genommen habe, könne auch keine Wirkung entfalten. So kommt es etwa vor, dass Mieter Einschreibebriefe trotz Benachrichtigungszettel des Postboten nicht abholen, da sie bereits mit einer Kündigung rechnen. Diese Rechnung geht jedoch nicht auf: War es dem Empfänger einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung möglich das Schreiben abzuholen, geht dies zu seinen Lasten. Trotz einer derartigen Bewertung der Zugangsproblematik bleibt die Schwierigkeit, den Zugang im Streitfall beweisen zu müssen.
Tipp: Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich, die Kündigungserklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da auf dem Rückschein das Zugangsdatum und die Unterschrift des Empfängers enthalten sind. In Betracht kommt aber auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher