Mir fallen einige Merkwürdigkeiten. Wie aknn ein Miteigentümer eine Firma beauftragen? Das muss doch der Verwalter machen. Außerdem gilt für Verwalter das Wirtschaftlichkeitsgebot, er darf in aller Regel nicht den teuersten Anbieter beauftragen. Ein Miteigentümer, der nicht zugestimmt hat, muss unter Umständen die Kosten nicht mittragen, da gibt ein neues Urteil. Und dann gibt es noch den § 187? BGB, der verbietet, dass ein Verwalter sich selbst beauftragt. Ein Rechtsmissbrauch muss natürlich beweisbar sein.
Sehr geeehrter Herr Detering,
ich weiß nicht wie ich sonst, als über re eine Frage stellen kann. Ich kenne mich mit dem Fragesystem noch nicht so aus, denn ich bin neu.
Vielleicht könne Sie mir auch bei folgendem weiter helfen?
Darf eine Hausverwaltung nachträglich eine bereits beschlossene Jahresabrechnung abändern ?
Hier wurden nachträglich auf der Jahresabrechnung angebliche Ausgaben aus den Rücklagen und angebliche Ausgaben vom Girokonto in Höhe von mehreren Zehtausend Euros eingetragen.
Dürfen bei Wohnungseigentumswohnungen –
Dachterassenböden von Wohnungen,
Einbau von Wasseruhren,
Defekte bei Stromsicherungskästen,
Rolläden,
Wohnungstüren,
Balkontüren,
Sehr geehrter Firstguardian
ich weiß nicht, wei ich an Sie eine Frage stellen kann ohen über re zu gehen. Ich bin noch neu.
Vielleicht können Sie mir auch hierbei weiter helfen ?
Darf eine Hausverwaltung nachträglich eine bereits beschlossene Jahresabrechnung abändern ?
Hier wurden nachträglich auf der Jahresabrechnung angebliche Ausgaben aus den Rücklagen und angebliche Ausgaben vom Girokonto im Höhe von mehreren Zehtausend Euros eingetragen.
Dürfen bei Wohnungseigentumswohnungen –
Dachterassenböden von Wohnungen, Einbau von Wasseruhren,
Defekte bei Stromsicherungskästen,
Rolläden,
Wohnungstüren,
Balkontüren,
auf Allgemeinheit abgerechnet werden ?
Ich habe schon viel nachgelesen und mach mir wirklich viel Arbeit, aber so langsam verliere ich den Durchblick. Ich bin eben auch Fachfremd und habe hier zwei BWler gegenüber. Den Merhheiteigentümer und den HAusverwalter.
Ich danke im Voraus für Ihre Mühe
Da Sie mir die letzt kompetenteste Antwort gegeben hatten erlauge ich mir mich nochmals an Sie zu wenden. Danke im Voraus
Die Kosgtenregelung ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungserklärung. Die Jahresabrechung muß von der Gemeinschaft in der WEG-Versammlung beschlossen werden. Der jüngste Beschluß ist jeweils gültig; gleiches gilt für den Wirtschaftsplan.
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Das verstehe ich so,dass die Hausverwaltung nicht- wie hier geschehen - zuerst die JAhresabrechnung vorlegen kann,welche schon per Beschluss genehmigt wurde und dann nachträglich eine andere Jahresabrechnung für das selbe Jahr mit den genannten fehlenden Summen vorlegen kann.
Die zweite wäre dann ungültig,oder ?
Ist eine JAhresabrechnung nicht auch eine Urkunde, die man nach dem Beschluss deshalb nicht einfach ändern darf ?
2.
Wäre Ihnen möglich mir noch etwas dazu zu schreiben,was auf Allgemeinheit abgerechnet werden darf ?Frage aus letzter mail-
Vielen Dank im voraus
Die Beschlußmäßig richtige Abrechung tritt an die Stelle der Irtumbehafteten.
Bei einer WEG ist restlos alles umlagefähig.
Der Miteigentümer, welcher vermietet hat, darf allerdings Kosten nur beschränkt an seine Mieter weitergeben - Reparaturkosten, Verwaltergebühren und Beiträge zur Rücklagenbildung sind generell ausgeschlossen.
Ärgerlich ist die Korrektur der Abrechnung dann, wenn daraus Verluste bei der breits einem Mieter erteilten Abrechung entstehen.
zum einen sollten Sie erwägen, Klage gegen den Beschluss zu erheben, sofern die Beschlussfassung weniger als einen Monat zurückliegt.
Zu anderen sollten Sie überlegen, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue oder ähnlichem zu stellen. Dies können sie selbst machen oder über einen Anwalt. Dies ist auf jeden Fall die kostengünstige Variante, die aber auch u.U. größere Wellen schlägt, weil ja auf der Auftragnehmer strafrechtlich herausgezogen werden kann.
Ich würde evtl. erwägen, mit dem Strafverfahren zu drohen, wenn Sie einigermaßen stichhaltige Beweise haben, dass der Miteigentümer Geld angenommen hat.