Wenn ein Miteigentümer mittels Mehrheit für einen Umbau eine drei mal so teuere Firma beauftragt, wie die übrigen Anbieter und hieraus der Verdacht einer unlauteren Absprache zwischen diesen entsteht - sprich der Verdacht, dass er von dieser Firma dessen Zahlungsanteil wieder zurück erhält - gilt dies dann als Rechtsmißbrauch ? Und wie kann man dagegen vorgehen ?
Danke im Voraus
Hallo,
wie hat er denn die anderen Eigentümer von der 3x teureren Firma überzeugen können, so dass er die Mehrheit hinter sich hatte?
Ist es eine Vermutung oder gibt es Beweise für diesen Verdacht?
Da bin ich leider auch ratlos.
Trotzdem noch einen schönen Abend.
LG Kreischnymphi
wenn er das geld dafür aus der instandhaltungsrücklage ohne beschluss genommen hat-strafantrag. ist es beschlossen, pech. will er das geld von euch haben, soll er klagen, dann stelt sich im rahmen des prozesses heraus was sache ist.
Sorry, aber das ist eine so spezifisch juristische Fragestellung, dass ich als Verwalter hier überfragt bin!
Ausserdem ist nicht alles klar. Warum beauftragt der Eigentümer? Was macht der Verwalter? Ist der Mehrheitsbeschluss in Kenntnis der Überteuerung erfolgt? usw.
Wäre ICH hier involviert, würde ich einen Fachanwalt für Wohnungseigentum hinzu ziehen. Ohne fachlichen Hintergrund bekommst Du nur unverbindliche Meinungen…
Viel Erfolg!
Der Mehrheitsbschluß sollte natürlich auch beinhalten, dass der Verwalter beauftragt wird, ein geeignetes Unternehmen, das muß in der Tat nicht das billigste sondern auch qualitativ gut sein, mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Haben Sie jedoch den begründeten Verdacht, dass eine Auftragsvergabe mißbräuchlich erfolgt, dann würde ja im Zweifel hier bei verbotenen Vorteilsgewährungen über die Mittel der Eigentümergeminschaft in betrügerischer Absicht verfügt. Das erfüllt dann einen Straftatbestand und sollte zur Stragnzegie gegen den vermeintlichen Betrüger führen. Die Staatsanwaltschaft ermittlet dann unter Vergleich der vorliegenden Angebote, ob es sich tatsächlich um Untreue handelt und wird den Fall dann ggfs. vor Gericht bringen.
Hallo Search,
zunächst ist zu prüfen, ob in der Teilungserklärung eine vom gesetzlich geregelten „Kopfprinzip“ abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ich gehe einmal davon aus, daß das im vorliegenden Fall gegeben ist, denn sonst hätte sich die Frage wohl kaum gestellt.
Majorisierung allein bedeutet jedoch keineswegs automatisch rechtsmissbräuchliches Handeln oder Widerspruch gegen eine ordnungsmäßige Verwaltung. Gemäß BayObLG wird aber ausdrücklich (BayObLG, 24. 1. 2001, 2 Z BR 112/00; 10. 3. 1994, 2 Z BR 143/04) festgestellt, daß für eine Majorisierung nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen müssen.
Diese Voraussetzung scheint mir im vorliegenden Fall in keiner Weise erfüllt zu sein: Dreimal höhere Kosten als bei den anderen Anbietern sind nicht zu rechtfertigen! Aber auch hier wieder: Es ist natürlich sorgfältig zu prüfen, ob alle Anbieter die gleichen Leistungen in vergleichbarer Qualität angeboten haben, die zudem auch noch den vor der Angebotseinholung gefassten Beschlüssen entsprechen müssen.
Entscheidend ist auch ein anderer Punkt: Die rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses sondern nur zu seiner Anfechtbarkeit. Da für ein Anfechtung des Beschlusses relativ enge zeitliche Fristen (1 Monat!) bestehen, muß schnell gehandelt werden!
Reine Verdächtigungen, daß der betroffene WE möglicherweise seinen Kostenanteil von der ausführenden Firma zurück erhält, sollten aus meiner Sicht unbedingt vermieden werden, da sie praktisch nicht beweisbar sind und deshalb möglicherweise auch sehr unangenehme juristische Konsequenzen nach sich ziehen können.
Abschließend noch einmal folgender Rat von mir:
Dann und nur dann, wenn die von mir geschilderten Voraussetzungen nach nochmaliger Prüfung gegeben sind, insbesondere, wenn der WE, der den kostspieligen Auftrag durchgesetzt hat, hierfür keine stichhaltigen, nachvollziehbaren Gründe angegeben hat, oder nicht bereit ist, das unverzüglich nachzuholen: Den strittigen Beschluss vor Ablauf der Anfechtungsfrist (Monatsfrist ab Datum der Beschlussfassung) anfechten.
Also keine ganz einfache Angelegenheit, aber durchaus regelbar! Ich hoffe, daß ich ein wenig Licht in die gesetzlichen Regelungen bringen konnte.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Sealord
Hallo Search,
in einer Eigentümergemeinschaft kann ein einzelner Miteigentümer niemals eine Mehrheit zur Herbeiführung eines Beschlusses haben! Jeder Eigentümer hat eine Stimme unabhängig davon, wie viele Wohnungen er besitzt oder wie groß sein Miteigentumsanteil ist. Hier sollte also geprüft werden, ob der Beschluss rechtlich korrekt zustande kam und wirksam ist.
Daraus ergibt sich dann, ob hier eine unzulässige Handlung vorliegt.
Freundliche Grüße
P. Koltes
Erst mal danke für deine Antwort. Aber leider stimmt das nicht. Da gemäß Teilungsreklärung nicht nach Kopf - sondern nach Merhheitsanteilen abgetimmt wird UND eben dieser Eigentümer die meisten Wonungen hat, kann er immer mit Mehrheit die Beschlüsse so zu sagen dirigieren !
Solche Beschlussregelungen gibt es noch?
Nicht gut für die Miteigentümer…
In dem Fall wäre es nötig gewesen seitens der Miteigentümer/eines Miteigentümers den Beschlüss anzufechten (Stichwort Anfechtungsklage). Ist dies nicht geschehen, so wurde der Beschluss erst einmal rechtskräftig. Ob jetzt ein weiteres Vorgehen gegen den Beschluss noch Chancen auf Erfolg hat, sollte mit einem Juristen geklärt werden. Hier müsste man dann plausibel begründen, warum man damals nach Beschlussfassung keine Anfechtungsklage erhoben hat.
Wenn eventuell noch Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung vorliegen, hat man vielleicht eine Chance, dass der Beschluss für unwirksam erklärt wird. Aber besser an einen Fach-Juristen wenden.
Freundliche Grüße
P. Koltes
Vielen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Antwort. Ja, in der Tat ist das Problem nachzuweisen, ob hier Absprachen erfolgt sind. Wenn allerdings ein Mehrheitseigentümer die Firma auswählt,deren Mehrkosten etwa dem von diesem selbst zu zahlenden Kostenanteil eintspricht, liegt ein begründeter Verdacht vor.
Ich habe nun bereits 2 mal Anfechtungsklage eingereicht - die erste gewonnen , dann haben sies wieder beschlossen - nochmal eingereicht, aber das Argument der Gegenseite ist nun, ja das Material ist schon beim Handwerker und das Geld hat diese Hausverwaltung- die aus Unterlagen nachweisbar öfters mit Merhheitseigentümer Absprachen traf- auch schnell während der laufenden Anfechtungsklage überwiesen.
Sie behautpten jetzt,das Geld -gesamte Rücklagen in Höhe von mehreren Zehntausend Euros- ist ja weg,Material schon beim Handwerker da- also muß man bauen. Da auch hieruas berechtigter Verdacht der Absprache entsteht UND die weiteres in der Richtung vorhaben, überlege ich wie ich das endgültig jurisitsch stoppen kann.
Denn natürlich werden die Sonderumlagen für die anderen auf die Art untragbar hoch - Versteigerungen vorprogrammiert und wenn "jemand " das dann so weiter machen „würde“, könnte man letztendlich schön billig die anderen Wohnungen ersteigern ! Schon vorgekommen !
DAs ist mein Problem und Angst !
Vielleicht kennen Sie da noch einen Ausweg
Danke im Voraus !!!
Danke für Ihre kompetente Antwort.
Sie haben wohl Recht.
Es wurde mittels Verwalter - während laufender ersten Anfechtungsklage - das Geld aus gesammten Rücklagen in Höhe von mehreren Zehntausedn Euro an den Handwerker überwiesen und dieser hat das Material bestellt. Nun argumentieren sie, tja Material da,Geld eh weg, also müssen wir auch bauen.Und den Bechluss mit Merhheit des gleichen Eigentümers wieder beschlossen !Jetzt muß ich wieder anfechten- das Spiel können die natürlich immer weiter machen!Wurde bezüglich anderer Dinge schon angekündigt- eine SAnierung für die WIEDER deren Ingenieur genommen werden soll- die gemäß meinem Ingenieur 30 000 kostet, behaupten die schon wieder drei mal so viel! somit für alle andren Sonderumlagen ohne Ende!
Der Anwalt sagt, ach Gott das wäre ja ein furchtbares Gewurstel, da hat er gar keine Lust darauf einzugehen,was die hier treiben und hat einfach „nur“ angefochten. Tja und dren Vorgehen NICHT dargelegt!
Ich hoffe somit, die Staatsanwaltschaft interesiert dies überhaupt !
Oder haben Sie vielleicht noch eine Idee? natürlich legal gemeint !!!
Danke im Voraus, Search
Dakne erst mal für deine schnelle Antwort
Search
Hallo,
im Grunde haben Sie nur die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Suchen Sie sich einen Anwalt, der Erfahrung im WEG-Recht hat.
Florenz Villegas
Hallo,
wie das juristisch beurteilt wird, kann ich leider nicht sagen. Aber das WEG hat einige hindernisse vorgesehen, um solche fälle zu erschweren. Dazu zählt, dass bei baulichen änderungen eine „deutliche“ mehrheit (in vielen fällen sogar einstimmigkeit) für den beschluss erforderlich ist. Man müsste klären, ob der umbau unter diese kategorie fällt. Und dann ist noch zu beachten, dass - wenn nichts anderes festgelegt wurde - bei abstimmungen das sog. kopfprinzip gilt, d.h. dass ein eigentümer nur eine stimme hat, auch wenn er mehrere wohnungen besitzt. Auch hier empfehle ich mal, genau nachzurechnen.
mfg
JAB1
Es belibt bei meiner Antwort:
Haben Sie jedoch den begründeten Verdacht, dass eine Auftragsvergabe mißbräuchlich erfolgt, dann würde ja im Zweifel hier bei einer verbotenen Vorteilsgewährungen über die Mittel der
Eigentümergeminschaft in betrügerischer Absicht verfügt. Das erfüllt dann einen Straftatbestand und sollte zur Strafnzeige gegen den vermeintlichen Betrüger führen. Die Staatsanwaltschaft ermittlet dann unter Vergleich der vorliegenden Angebote, ob es sich tatsächlich um Untreue handelt und wird den Fall dann ggfs. vor Gericht bringen.
Ich meine, dass es sich um eine strafbare Handlung handeln könnte. Im Ergebnis wäre sie rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Die übervorteilten ME könnten die Differenz als ungerechtfertigte Bereicherung zurück verlangen bzw. als Schadenersatz geltend machen.
Hallo Search,
Ihr Miteigentümer scheint ja ein völlig skrupelloses Früchtchen zu sein. Nach meiner Meinung ist das Schaffen von vollendeten Tatsachen kein gangbarer Weg. Das zeigen schon unzählige Abrissverfügungen. Im Übrigen kann das auch sehr hohe Schadenersatzleistungen nach sich ziehen, wenn das Gericht wieder, wie schon einmal, den Beschluß kippt. Auch die ausführende Firma kann dann Probleme bekommen, wenn z. B. durch einen vereidigten Sachverständigen nachgewiesen wird, daß das Angebot maßlos überteuert ist.
Wer ist eigentlich Verwalter in Ihrer WEG? Hoffentlich nicht der besagte WE. Falls der Verwalter in der Angelegenheit mitwirkt, kann man ihn gegebenenfalls durch das Gericht ablösen lassen, da es sich um eine schwere Pflichtverletzung handeln würde. Das sind allerdings Fragen, die ein guter Anwalt (der ich nicht bin) klären sollte.
Ich persönlich habe immer nach dem Grundsatz gehandelt: Wenn ich eine Sache für richtig und erfolgversprechend halte, dann führe ich sie auch zu Ende und mache nicht auf halbem Wege halt. Andernfalls sind doch die nächsten Majorisierungen vorprogrammiert.
Viel Erfolg wünscht Ihnen
Sealord
Sehr geeehrter Herr Detering,
ich möchte Ihnen nochmals danken. Schadenersatz kam ich nicht drauf, aber ich habe ja Vergleichs-angebote,die man bestimmt hierzu verwenden kann. Ich kam auch nicht auf die Pflichtverletzung!Stimmt natürlich. Ach ja, noch zum Verwalter- nein der WE ist nicht Verwalter - aber genau der hat wieder mit Mehrheit bereits einen neuen Verwalter „bestimmt“, der „zufällig“ auch Eigentumswohnungen für diesen in anderer Immobilie verkauft und dieser neue Verwalter macht ja eben nun genau so weiter.
Somit, vielen Dank auch für Ihre Anmerkung die Sache „durchzuziehen“, das bestätigt meine Logik und Gefühl, denn wie Sie richtig schreiben, sonst ist die nächste Majorisierung etc.vorprommiert.
Hallo,
das ist eine schwierige Frage. Es muss bewiesen werden,dass der Miteigentümer durch diese Auftragsvergabe einen entscheidenden Vorteil hat. Bloß wie will man das beweisen, ob hier wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen bestehen. Sorry, mir fällt keine sinnvolle Lösung ein, vielleicht könnte man die ordnungsgemäße Auftragsvergabe gerichtlich klären lassen, das heißt, beim Amtsgericht den Beschluß anfechten.
Gruß Fuchsi
Hallo,
tut mir leid, aber in diesem Fall kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Das kann Ihnen sicher nur ein Anwalt beantworten.