Wann handelt es sich um eine uneidliche Falschaussage?

Hallo,
ich habe mal eine allgemeine Frage.

Beispiel:

In einem Zivilprozess, sagen wir mal, es ginge um eine Mietkündigung / Räumungsklage.

Der Vermieter - nennen wir ihn ab jetzt mal Kläger - reicht über seinen Anwalt bei Gericht ein Schriftstück ein, in dem er eine „Aussage“ macht, bzw. was behauptet, was der Beklagte (Mieter) gesagt haben soll.

Der Beklagte hat aber dieses nicht gesagt und der Kläger kann dieses auch nicht beweisen.

Wenn nun der Kläger, was behauptet und dieses auch schriftlich bei Gericht einreicht, handelt es sich dann um eine strafbare Handlung wie zum Beispiel uneidliche Falschaussage oder schlicht um Verleumdung bzw. übler Nachrede?

Ich danke schon heute für die Antworten

Gruß
Daniel

Im Laufe meines Lebens hatte ich ein paar kleinere Gerichtsverfahren und wunderte mich, wie kreativ die Gegner beim Erfinden von Aussagen sind.

Das scheint die Regel zu sein. Ein Wettbewerb, wer den/die Richter überzeugen kann. Positiv, wenn irgend ein Schriftverkehr vorgelegt werden kann, der die Grundhaltung einer Partei widergibt. Neigt die zum Übertreiben?

Servus,

nein. Als Kläger darf er behaupten, was er mag.

Wenn Du mal § 153 StGB anschaust, siehst Du sofort, unter welchen Bedingungen die uneidliche Falschaussage strafbar ist.

Ebenso vorgehen zur Klärung der Begriffe Verleumdung und üble Nachrede: In § 187 StGB steht, worum es geht.

Schöne Grüße

MM

Wegen falscher uneidlicher Aussage können sich nur Zeugen und Sachverständige strafbar machen (§ 153 StGB). Zwar haben auch die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 138 Abs. 1 ZPO), aber es gibt keine Strafnorm, die eine Verletzung dieser Pflicht grundsätzlich sanktioniert.

Strafbar kann sich eine Partei im Zivilprozess mit falschen Behauptungen trotzdem machen. Natürlich können falsche Aussagen den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Vor allem aber ist an Betrug (§ 263 StGB) zu denken, ggf. als strafbarer Versuch (§§ 263 Abs. 2; 22, 23 Abs. 1 StGB), und zwar in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Betrug könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Vermieter in seiner Räumungs- oder Zahlungsklage wahrheitswidrig behauptet, der Mieter habe seit Monaten keine Miete gezahlt.

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Hallo Petersilie,

off Topic

du hast dich schon wieder verlaufen - hier ist das Rechtsbrett, nicht das Plauderbrett.

Hier sollte man tunlichst nur antworten, wenn man etwas sinnvolles beizutragen hat - sinnvoll im Sinne von z.B. den passenden Rechtsvorschriften und möglichst auch gleich die Auslegung dazu…

Hat man, wie jetzt wieder in deinem Beitrag, nur Geplauder und Meinungen zu bieten, kann man natürlich gerne interessehalber mitlesen, sollte aber tunlichst seine Finger von der Tastatur lassen.

Danke, dass du das in Zukunft beachten wirst

Gruß h

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Mal angenommen:

Zu dem Thema mit der Zahlungsklage bzw. Räumungsklage.
Wenn der Mieter einen Mietmangel hätte, diesen beim Vermieter anzeigt, der Vermieter aber nicht reagiert, der Mieter dann die Miete mindert und der Vermieter dann behauptet, der Mieter würde die Miete nicht zahlen…
… würde dann Betrug vorliegen?

Und wenn der Kläger angibt, ein Zeuge hätte xxx ausgesagt.
Dieses xxx aber nicht stimmt, bzw. vom Beklagten nicht geäußert wurde?

Mindestvoraussetzung für Betrug ist eine Täuschung. Es geht also darum, ob die Behauptung stimmt (dann keine Täuschung) oder nicht (dann Täuschung).

Nein, du fehlst nicht.

Ich finde von dir immer wieder Beiträge in echten „Wissens“-Brettern, in denen du tatsächlich nichts wirklich Sinnvolles beizutragen hast.

Das kostet die Fragenden und tatsächlich Wissenden nur Energie und Zeit, weil sie ja erst einmal über deine „Leer-Beiträge“ drüber scrollen müssen … oder sie zumindest höflichkeitshalber mal anlesen, nur um dann festzustellen, dass du tatsächlich nichts Hilfreiches beizutragen hast.

Es ist nicht der Sinn von Wer-Weiss-Was möglichst viele Beiträge zu schreiben (außer evtl. im Plauder-, Witze- oder Politikbrett), sondern Fragenden ernsthafte Hilfestellung bei ihren Problemen zu bieten … Witze oder Meinungen gehören in den Wissensbrettern nicht dazu

Gruß h.

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Mit Verlaub, aber in diese Diskussion hast du dich auch nur eingeklinkt, um Peter zurechtzuweisen, indes sachdienliche Hinweise zur Uneidlichen Falschaussage, die die Aussagen von Ius und Aprilfisch widerlegt, ergänzt oder erweitert hätten, hattest du auch nicht vorzubringen.

Schatzilein … du hast natürlich völlig Recht :sunglasses: , und weil mir das bewusst war, habe ich meinen Beitrag auch direkt mit „off Topic“ begonnen … und nicht „auf den Thread“ sondern ausschließlich auf seinen Beitrag geantwortet :upside_down_face:

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Dazu eine Frage am Rande. Tritt 3 oder 5 Jahre nach dieser Tat Verjährung ein?
Mir ist das nämlich mal passiert, allerdings unabsichtlich (gedankenlos) und die Antwort auf die Frage der Prozessbeteiligten war für den Ausgang des Verfahrens glücklicherweise irrelevant.

na, zum Glück hast du das ran geschrieben. Hätte sonst gar keiner gemerkt.

Nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Besonders hübsch eine hier nur anekdotische, nicht aus einer Klausur, sondern aus dem Leben gegriffene Variante:
Eine dem Prozess beigetretene Streitverkündete hat, auch wenn sie der Seite des Klägers beitritt, immer noch den Status einer Zeugin und fällt damit voll unter den §153. Das gilt, völlig egal ob es sich für diese anders anfühlt und der Reichtsbeistand das präsent hat oder nicht. Es kann hübsch sein, wenn ein Richter auf so etwas hinweist und es zu einer visuelle Erklärung kommt, warum man „Zurückrudern“ auch im übertragenen Sinne verwendet.