angenommen, es stünde in einem Vertrag, dass die Honorarabrechnung und -zahlung zum 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden sechs Monate erfolgt.
Wann ist das?
Kalendarisch wäre das der 30. Juni. Oder ist der Begriff „sechs Monate“ weiter zu fassen, gilt nur als „Schätzdatum“ z.B. zum 7. Juli oder gar zum 12.?
Und was ist, wenn stets am 30. Juni, 7. oder 12. Juli nur ein Verrechnungsscheck vorliegt? Es dauert rund eine Woche, bevor der Betrag dem Begünstigten zur Verfügung steht. Kann der Scheckaussteller dann am 30. Juni, 7. oder 12. Juli behaupten, das Honorar wäre gezahlt? Rechtlich, meine ich.
angenommen, es stünde in einem Vertrag, dass die
Honorarabrechnung und -zahlung zum 31. Dezember eines jeden
Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden sechs Monate
erfolgt. Wann ist das?
§ 192 BGB:
„Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.“
Kalendarisch wäre das der 30. Juni.
Eine andere Auslegung kommt m. E. nicht in Betracht.
Und was ist, wenn stets am 30. Juni, 7. oder 12. Juli nur ein
Verrechnungsscheck vorliegt? Es dauert rund eine Woche, bevor
der Betrag dem Begünstigten zur Verfügung steht. Kann der
Scheckaussteller dann am 30. Juni, 7. oder 12. Juli behaupten,
das Honorar wäre gezahlt? Rechtlich, meine ich.
Entgegen der früheren Rechtsauffassung, die auf die Rechtzeitigkeit des Scheckeinganges abstellte, gilt aufgrund von Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. 4. 2008, C-306/06) heute Folgendes: Zahlungen, egal wie sie geleistet werden, sind innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt, wenn der Gläubiger das Geld tatsächlich erhalten hat. D. h. für diesen Fall: Die Forderung ist mit dem Scheckeingang noch nicht beglichen. Rechtzeitig gezahlt wäre dann, wenn der Scheck dem Konto des Gläubigers bis zum 30. Juni von der Bank (ohne Vorbehalt) gutgeschrieben ist.
Entgegen der früheren Rechtsauffassung, die auf die
Rechtzeitigkeit des Scheckeinganges abstellte, gilt aufgrund
von Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. 4. 2008, C-306/06)
heute Folgendes: Zahlungen, egal wie sie geleistet werden,
sind innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt, wenn der Gläubiger
das Geld tatsächlich erhalten hat. D. h. für diesen Fall: Die
Forderung ist mit dem Scheckeingang noch nicht beglichen.
Rechtzeitig gezahlt wäre dann, wenn der Scheck dem Konto des
Gläubigers bis zum 30. Juni von der Bank (ohne Vorbehalt)
gutgeschrieben ist.
Für die Rechtzeitigkeit der Scheckzahlung ist auch nach der EU-Richtlinie maßgebend, wann der Gläubiger den Scheck erhalten hat, nicht wann er eingelöst wird (kann ja schon deshalb nicht sein, weil das der Absender nicht in der Hand hat, wann und wie der Empfänger denkt, seinen Scheck zur Einlösung zu bringen).
So jedenfalls der nicht ganz unbekannte Münchener Kommentar (Häuser) zum Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009
Abgesehen davon: Die Richtlinie erfasst als Zahlungsform zwar auch die Scheckzahlung, gilt aber wegen ihrer verschärften Anforderungen nicht für Geschäft mit Verbrauchern (Erwägungsgrund Nr. 13).
Wir wissen hier gar nicht, ob der Zahler ein Verbraucher ist oder nicht.
Der Scheck eines Unternehmers ist also in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zur Zahlungsverzugsrichtlinie rechtzeitig, wenn er zum Zahlungstermin beim Empfänger vorliegt und (theoretisch) an diesem Tag bei der Bank eingelöst werden und somit auch mit diesem Termin gutgeschrieben werden kann. Wann er ihn dann tatsächlich einlöst und er demzufolge gutgeschrieben wird, z.b. weil er keine Lust hat, an diesem Tag persönlich zur Bank zu fahren, ob er ihn dann lieber per Post schickt und er daher ein paar Tage später gutgeschrieben wird oder sich an die Wand nagelt und somit nie gutgeschrieben wird, ist dann nicht mehr in der Risikosphäre des Absenders.
aber 1. hat der Scheck nicht zum äußersten Zahlungstermin vorgelegen und 2. dauert es auch bei Lust und sofortiger Vorlage bei egal welcher Bank 5 bis 7 Tage , ehe man über das Geld verfügen kann.
ob er ihn dann lieber per
Post schickt und er daher ein paar Tage später gutgeschrieben
wird oder sich an die Wand nagelt und somit nie gutgeschrieben
wird, ist dann nicht mehr in der Risikosphäre des Absenders.
Der Absender würde, wenn das ein konkreter Fall wäre, sicher auch argumentieren, dass er nichts dafür könne, wenn die Post heute so langsam geht. Er habe den Scheck zum letztmöglichen Termin abgeschickt.
Hat er nicht auch Sorge zu tragen, dass der Scheck - ganz gleich ob durch gelbe Post, Brieftauben oder reitende Boten, pünktlich den Empfänger erreicht?
kein Grund zur Pampigkeit Sorge, wenn die erste Antwort der Korrektur bedurfte und die Wunschantwort nicht sofort verfügbar ist.
Ich denke, der Scheck hat in Variante 1 von 3 am letzten Tag vorgelegen???
Aber wie soll man denn die Frage beantworten, solange unklar ist, ob der Aussteller des Schecks ein Verbraucher ist oder nicht? Denn besagte EuGH-Rechtsprechung, die die deutschen Gerichte möglicherweise zu einer richtlinienkonformen Korrektur des deutschen Rechts (wo rechtzeitiges Absenden von Überweisungen und Schecks reicht) zwingt, kann auf keinen Fall auf Verbraucher angewandt werden.
Die „Gutschrift“ des Schecks erfolgt sofort bei Vorlage, nur kann man je nach Bearbeitungsdauer der Bank ggf. noch nicht über die Summe verfügen (Valutierung), wobei diese Dauer von 0 - 14 Tagen je nach Bank betragen kann.
Ich denke, der Scheck hat in Variante 1 von 3 am letzten Tag
vorgelegen???
Nein. Er HÄTTE laut Vertrag spätestens am Stichtag + 6 Monaten vorliegen müssen. Hatterabanich, sondern erst (theoretisch natürlich) am 7. des Folgemonats.
Aber wie soll man denn die Frage beantworten, solange unklar
ist, ob der Aussteller des Schecks ein Verbraucher ist oder
nicht?
Wenn ein Verlag so definiert ist? Verbraucht der Worte?
Ernst beiseite: Angenommen der Vertrag wäre zwischen Verlag und Autor geschlossen worden und bestünde schon ein paar Jahre. Die Zahlungsmodalitäten wären stets grenzwertig gewesen (im zeitlichen Wortsinne), nun erstmals darüber hinaus.
Die „Gutschrift“ des Schecks erfolgt sofort bei Vorlage,
Ich denke, der Scheck hat in Variante 1 von 3 am letzten Tag
vorgelegen???
Nein. Er HÄTTE laut Vertrag spätestens am Stichtag + 6 Monaten
vorliegen müssen. Hatterabanich, sondern erst (theoretisch
natürlich) am 7. des Folgemonats.
ich redete von folgender Passage:
Und was ist, wenn stets am 30. Juni , 7. oder 12. Juli nur ein Verrechnungsscheck vorliegt?
Nein, auch das dauert 2 - 3 Tage.
Da hilft nur Bank wechseln, das geht auch schneller.