Hallo,
wenn man Berufsanfänger ab Januar 2011 ist, muss man dann noch 2011 oder erst 2012 in einen Lohnsteuerhilfeverein eintreten, wenn man will, dass die die Steuererklärung ab dem ersten Berufsjahr von dem Verein erstellt wird?
Hallo,
wenn jemand die ESt-Erklärung für 2011 von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gemacht haben möchte, wird er 2012 mit seinen Unterlagen dorthin gehen.
D.h.: man tritt auch 2012 in diesen Verein ein und der macht dann die EST-Erklärung für das vorherige Jahr. Es ist nicht notwendig, schon 2011 Mitglied zu werden.
(es hängt halt davon ab, wann man hingeht…)
Etwas anderes wäre es, wenn man z.B. für 2011 Lohnsteuerfreibeträge oder z.B. Kindergeldangelegenheiten im laufenden Jahr über den Verein erledigt haben möchte. Dann wird man auch vorher eintreten müssen.
Gruß
Shannon
P.S.: das basiert auf Erfahrungen mit EINEM Lohnsteuerhilfeverein. Von denen gibt es ja so einige… Vielleicht handhaben das andere anders. Insofern vielleicht mal auf die Homepage guggen oder einfach mal anrufen.
Moin,
es kann in sofern Sinn machen, schon in 2011 einzutreten, als das man dann die Aufwendungen dafür bereits in 2011 als Werbungskosten absetzen kann. Tritt man erst 2012 ein, kann man die Kosten auch erst für die Einkommensteuererklärung 2012 als Werbungskosten absetzen.
Ansonsten reicht der Eintritt erst, wenn man eine Steuererklärung fertigen lassen will.
Sofern es eine recht „einfache“ Steuererklärung ist, also nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dann kann man es auch selbst versuchen.
VG
e
Hallo,
wenn jemand die ESt-Erklärung für 2011 von einem Steuerberater
oder Lohnsteuerhilfeverein gemacht haben möchte, wird er 2012
mit seinen Unterlagen dorthin gehen.
D.h.: man tritt auch 2012 in diesen Verein ein und der macht
dann die EST-Erklärung für das vorherige Jahr. Es ist nicht
notwendig, schon 2011 Mitglied zu werden.
(es hängt halt davon ab, wann man hingeht…)
Etwas anderes wäre es, wenn man z.B. für 2011
Lohnsteuerfreibeträge oder z.B. Kindergeldangelegenheiten im
laufenden Jahr über den Verein erledigt haben möchte. Dann
wird man auch vorher eintreten müssen.Gruß
ShannonP.S.: das basiert auf Erfahrungen mit EINEM
Lohnsteuerhilfeverein. Von denen gibt es ja so einige…
Vielleicht handhaben das andere anders. Insofern vielleicht
mal auf die Homepage guggen oder einfach mal anrufen.
In Bezug auf die gesetzmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gelten für alle Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland die gleichen Paragraphen: Die steuerliche Beratung darf nur für Mitglieder erfolgen. Um Leistungen des LStHV zu erhalten, muß man also Mitglied in einem solchen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hallo,
danke für die Antwort…ich dachte jedoch, dass die Ausgaben für Steuerberatung für Privatleute eh und je nicht mehr als Werbungskosten absetzbar seien?
Hallo,
danke für die Antwort…ich dachte jedoch, dass die Ausgaben
für Steuerberatung für Privatleute eh und je nicht mehr als
Werbungskosten absetzbar seien?
Jain, sie sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig, sehr wohl aber im Zusammenhang mit den Einkünften. Ist man angestellt und erzielt so Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dann sind die Steuerberatungskosten Werbungskosten.
Vereinfachungsregel Steuerberatungskosten
Hi !
Jain, sie sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig, sehr
wohl aber im Zusammenhang mit den Einkünften.
Es sei denn, man beachtet die im BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (BStBl I, 2008, 256) erlaubten Vereinfachungsregelungen:
„8
Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.“
Bei der Höhe des Beitrages sollte vorab auch mal ein Blick in die Beitragssatzung geworfen werden, wie ein gerade veröffentlichtes BFH-Urteil zeigt:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…
BARUL76
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