Wann ist ein Betriebskostenguthaben fällig?

Hallo,

ich habe vor 3 Wochen die Betriebskostenabrechnung meiner verstorbenen Mutter von deren Vermieter erhalten.
In der Betriebskostenabrechnung wird ein Guthaben von 412,69 Euro ausgewiesen. Innerhalb welcher Frist muss der Vermieter das Guthaben auszahlen?

Ich habe auch festgestellt, das der Vermieter Kabelgebühren abrechnet, obwohl eine analoge Satanlage vorhanden ist. Im Mietvertag steht u.a. bei zu zahlende Positionen: Betriebskosten Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel 6,50 Euro/ monatlich. Ist das rechtens?
Für meinen Geschmack ist dies Abzocke. Wenn Reparaturen anfallen und diese umgelegt werden ist das eine Sache, aber grundsätzlich 6,50 Euro für eine analoge Satanlage zu kassieren?
Desweiteren ist eine Position Kosten für einen Nutzerwechsel aufgeführt.Ist dies ein umlagefähiger Posten?
Auch verstehe ich nicht, warum eine Zwischenablesung notwendig ist, wenn sowieso nach Gradzahltagen abgerechnet wird.
Ein Telefonat mit dem Vermieter hat ergeben, das er die Betriebskosten erst nach der Eigentümerversammlung Anfang November erstatten wird.Angeblich müsse er die Auszahlung erst von den Miteigentümern genehmigen lassen.Er meinte, das er ebenso wie ein Mieter 30 Tage Zeit hat das Guthaben zu erstatten. Gefordert hat er Nachzahlungen immer innerhalb 14 Tagen! Ich überlege einen RA einzuschalten, denn der Vermieter hat bereits mehrfach nachweisbar versucht meine Mutter zu betrügen.

Kann mir jemand Auskunft geben?

Vielen dank im voraus

yanni04

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Nutzerwechselkosten und Kosten der Zwischenablesung dürfen nach BGH VIII 19/07 nur bei Vereinbarung im Mietvertrag berechnet werden.

Mietkosten für Heizkostenverteiler und Wasserzähler sind nur umlagefähig, wenn das Mitteilungsverfahren des § 4 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung eingehalten wurde. Dafür ist der Vermieter beweispflichtig. (Heizkostenverordnung im Internet). Ein (konkludentes) Anerkenntnis auch durch jahrelange Bezahlung der Gerätemietkosten gibt es nicht (www.mietgerichtstag.de/betriebskosten.php - Referat 2008: Langenberg, „Ungelöste Fragen der Umlage und Abrechnung von Betriebskosten“).

Das BK-Guthaben ist, wie auch eine Nachforderung, sofort nach Erteilung der Abrechnung fällig, auf den Beschluß der WEG-Versammlung kommt es nicht an! Setzen Sie für den Zahlungseingang Frist von einer Woche. Klageberechtigt sind nur alle Erben, oder die übrigen Erben treten ihre Forderung an den klagenden ab (Achtung: in manchen Bundesländern kann wegen des Schlichtungsgesetztes erst ab 751 € geklagt werden, es sei denn, ein Mahnbescheid wird beantragt!).

Vorrangig ist die Abrechnung durch Zwischenablesung. Wurde abgelesen, gibt es keine Abrechnung nach Gradtagszahlen mit Ausnahme der 30% bis 50% der Heizkosten, die gem. Heizkostenverordnung nach der Wohnfläche abgerechnet werden müssen (§ 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung - Text im Internet).

Umlagefähig sind nur Wartungskosten einer Kabel-, Antennen- oder SAT-Anlage, und nur, wenn diese Kosten wiederkehrend anfallen (z.B. Wartungsvertrag). Man muß sich die Rechnung anschauen, da Reparaturkosten nicht umgelegt werden dürfen. Die Anschaffungskosten einer SAT-Anlage sind keine Betriebskosten, sondern allenfalls Modernisierungskosten, die als Modernisierungsmieterhöhung hätten umgelegt werden müssen. Nachträglich geht das nun nicht mehr.

Lassen sich sich den Hausmeistervertrag vorlegen (kann nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden). Sollten dem Hausmeister Reparatur-/Instandsetzung- Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten übertragen sein, muß ein angemessener Vorwegabzug von den HM-Kosten vorgenommen werden (Rechtsprechung des BGH).

Rügt ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung, muß der Vermieter Ihre Anwaltskosten erstatten, so OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.12.2006, Az: I-10 U 115/06, 10 U 115/06 = NZM 2007, 799:
„Der Mieter ist berechtigt, zur außergerichtlichen Rechtsverteidigung gegenüber einer Nebenkostenabrechnung einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Mieter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich direkt an einen Rechtsanwalt wendet. Diese Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig gemäß nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Der Vermieter hat einen Fehler des Abrechnungsunternehmens bei der Erstellung der Jahresabrechnung nach § 278 BGB zu vertreten.“

Haben Sie nach dem Tod Ihrer Mutter Schönheitsreparaturen aufgrund einer unerkannt unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag (schätzungsweise 2/3 der Renovierungsklauseln sind unwirksam) durchgeführt oder durchführen lassen, können Sie bis 6 Monate nach Vertragsbeendigung Kostenerstattung (auch für Eigenarbeit) verlangen (§ 548 II BGB). Haben Sie Kosten hierfür an den Vermieter gezahlt oder hat er diese mit der Kaution verrechnet, verjährt der Rückforderungsanspruch in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung oder Verrechnung erfolgte.

Ich empfehle UNBEDINGT die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorort (nicht online!), nach Möglichkeit Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Falls Sie keinen kennen/finden:
www.brak.de/fuer-verbraucher/anwaltssuche/fachanwaelte/

Mit freundlichen Grüßen
Berger, Mitglied des Deutschen Mietgerichtstags e.V.

Hallo Herr Berger,

vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft. Ich habe Morgen früh einen Termin bei einer Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht. Mit Problemen dieser Art musste ich mich noch nie auseinandersetzen. Auch wollte ich keine Auseinandersetzung mit dem Vermieter.Er ist cholerisch und beschimpft oder schreit einen sofort an. Meine Mutter war pflegebedürftig und blind. Sie vertrug keine Streitereien und zahlte immer schön, nur um keinen Ärger zu haben. Ich vermutete schon, das die Abrechnung so nicht stimmt, wollte aber auch keinen Ärger, da ich innerhalb der letzten 9 Monate beide Elternteile verloren habe und eigentlich etwas Ruhe brauche. Nachdem er mich aber vergangenen Montag auf meine Frage nach dem Betriebskostenguthaben derart beleidigt hat, überlegte ich mir die ganze Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben und teilte ihm das auch so mit. Der Vermieter meinte nur, das ich rechtlich keine Handhabe hätte,mich lächerlich machen würde und legte sein Telefon auf. Es gab bereits in der Vergangenheit etliche Vorfälle, z.B.wurden niedrigere Vorauszahlungen abgerechnet als tatsächlich geleistet wurden, somit erhöhte sich dann der Nachzahlungsbetrag.
Ich vermute, der Vermieter hält die Rückzahlung des Betriebskostenguthabens absichtlich zurück. Warum ist mir schleierhaft. Ich habe heute erfahren, das andere Mieter bereits mit Ausgabe der Betriebskostenabrechnung ihr Guthaben erstattet bekommen haben. Vielleicht wollte er in diesem Fall einfach probieren, ob es den oder dem Erben auffällt, wenn die Betriebskostenerstattung nicht ausbezahlt wird.
Ihren Auskünften nach stimmen sehr viele Positionen nicht. Ich werde dies von der Anwältin prüfen und einfordern lassen.

Nochmals vielen Dank für ihre Hilfe.

Liebe Grüße yanni04

Hallo Frau/Herr Yanni,

ich freue mich, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Für den Termin bei der FAin empfehle ich, ihr zu benennen:
Dr. Michael Schmid, Formelle und materielle Fehler der Nebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50ff.
Ich erwähne diesen Aufsatz deswegen, weil er auch bei FAen und FAinnen weitgehend unbekannt ist, allerdings von Gerichten wegen seiner Materialfülle oft als Fundstelle zitiert wird.

Über den Ihnen bereits mitgeteilten Link zum Deutschen Mietgerichtstag haben Sie Zugang zu zahlreichen Referaten im Fachgebiet Betriebskosten, die in Ihrer Sache hilfreich sein könnten.

Ich wünsche Ihnen von Herzen viel Erfolg, es geht hier auch um das Prinzip, damit solche Vermieter die Erfahrung machen, daß sie mit ihren Mietern nicht nach Gutsherrenart verfahren dürfen.

Noch abschließend ein Tipp:
Es ist oft vorteilhaft, mit Einwendungen zu warten, bis die Abrechnungsfrist des Vermieters von 12 Monaten abgelaufen ist, danach kann er jedenfalls formelle Abrechnungsfehler nicht mehr korrigieren, so daß die betreffende Kostenposition ersatzlos zu streichen ist (§ 556 Abs. 3 Satz 2, 2 BGB). Nach BGH-Rechtsprechung können nämlich Einwendungen gegen die Abrechnung selbst dann noch erfolgen, wenn eine Nachforderung des Vermieters beglichen wurde (BGH vom 12.01.2011 - www.bundesgerichtshof.de; Aktenzeichen VIII ZR 296/09 eingeben).

MfG Berger

zu komplex-inhalte des MV müssten mir näher bekannt sein-besser du nimmst anwalt, wenn sie dich jetzt schon veräppeln, macht es keinen sinn sich weiter zu fetzen.