Wann ist ein Gebäude eine Garage?

Hallo,

folgender Fall: eine ehem. Scheune (Geräteschuppen oder was auch immer, 1947 gebaut und damals sicher nicht als Garage) wurde irgendwann als Garage genutzt und dem zuständigen Amt gegenüber so deklariert.
Der Bau entspricht nicht den derzeitigen Vorgaben für eine Garage: lichte Deckenhöhe sollte 2m betragen, ist in diesem Fall aber nur ca. 1,8m.
Wird derzeit und wohl auch längerfristig nicht als Garage genutzt werden, sondern wieder als Schuppen für Gartengeräte.

Das Amt besteht darauf, dass es eine Garage ist, egal ob als solche geplant oder genutzt oder den Vorgaben des Bauamtes entsprechend.

Warum bleibt ein Schuppen, der mal kurzfristig als Garage genutzt wurde, für immer eine Garage? Nur wegen der paar Euro Grundsteuer oder gibt es nachvollziehbare Gründe?

Gruß, Paran

Es muss nicht für immer so sein.
Deiner Gemeinde wird es wohl gleichgültig sein, was Du in die „Garage“ stellst.
Sofern Du eine Nutzungsänderung beantragst, sollte dein Problem gelöst sein.

Hallo,

gute Idee - das hätte mir das Amt auch raten können / dürfen / sollen, finde ich.

Gruß, Paran

Hallo!

Sei froh, daß der Schuppen als Garage gewidmet ist - so viel mehr Steuern kann das nicht kosten. Wenn Du jedenfalls die Benützungsbewilligung nun auf Abstellraum ändern läßt - als Garage würde das Gebäude dann in Zukunft nie mehr bewilligt werden. Und man weiß ja nie, wie sich manches entwickelt - Eigenbedarf als Garage, Vermietung, Verkauf!

Mit Grüßen Mannema

Hallo,

woher willst du das

1947 gebaut und damals sicher nicht als Garage)

wissen ?

Damals galten noch ganz andere Regeln für Kraftfahrzeug-Abstellräume.

Schau dich zum B. einmal in Berlin oder einer anderen Stadt um, was da so alles als Garagen
aus der Zeit noch besteht.

Sei doch froh, das die keine Änderungen verlangen und dir den „Altbestand“ so weiter
genehmigen.
Die NUtzung ist ja was anderes, Rasenmäher oder Moped fühlen sich da genauso wohl.

Hallo,
ein Blick in die Bauakte könnte hier Wunder wirken :wink:

1947 gabs noch die Reichsgaragenordnung. Und die hat damals schon (bundesweit) die EIgentümer dazu verpflichtet, KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück vorzuhalten. Wenn der Schuppen zu diesem Zweck errichtet (oder die Errichtung zu diesem Zweck deklariert) wurde (dafür reicht ggf. der Zusatz „KfZ-Abstellhalle“ oder ähnliches in irgendeiner Bauzeichnung), ist das Ding als Garage bzw. Stellplatznachweis Teil der Baugenehmigung des Gesamtvorhabens!

Grundsätzlich kann man so ein Gebäude umnutzen, wenn je nach Landesrecht sichergestellt wird, dass auf dem Grundstück dann irgendwo anders ein Stellplatz nachgewiesen wird und durch die Umnutzung kein bauordnungswidriger Zustand eintritt. Eine Garage ist zB in der LBO NRW ein Nebengebäude, das in Abstandflächen stehen darf. Das darf ein eigenständiges Gewerbegebäude nicht. Ausserdem werden diese Nebengebäude in der Regel auch nicht auf GRZ/GFZ angerechnet.

Es könnte also sein, dass dieses Ding etwas zu nah an der Nachbargrenze steht oder durch eine Umnutzung eine Überschreitung von GFZ oder GRZ eintritt.

Gruß vom
Schnabel