Wann ist ein Stipendiat versicherungspflichtig?

Hallo zusammen,
zu folgender hypothetischen Situation gibt es Unklarheiten:

A hat vor einigen Jahren ein Studium abgeschlossen und anschließend mehrere Jahre nichtselbständig gearbeitet. In dieser Zeit war A (verpflichtend) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und hat Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Zum Beginn des nächsten Jahres will A ein Promotionsstudium beginnen, dass durch ein Stipendium finanziert wird. A ist dann als Student an der Universität eingeschrieben (der Studiengang wird schlicht als „Promotion“ bezeichnet, ohne Angabe der Fachrichtung) und muss sich laut Stipendienbescheid um alle Sozialversicherungen selbst kümmern, da das Stipendium weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig ist.

Weil A für eine „studentische Versicherung“ bei seiner derzeitigen Krankenversicherung zu alt ist, hat er eine private Krankenversicherung abgeschlossen. D.h. A wird ab Beginn des nächsten Jahres privat versicherter Student mit Stipendium sein.

Nun hat die Universität A angeboten, das Stipendium durch eine Anstellung als „Hilfswissenschaftler“ aufzubessern und da A die Entscheidung überlassen wird, ob er 25, 30 oder 35 Std./Monat als Hilfswissenschaftler tätig sein möchte, steht er nun vor der Wahl, ob er 300, 400 oder 500 EUR zu dem Stipendium hinzuverdienen möchte.

Wird A nun durch eine solche Anstellung generell oder erst ab einem gewissen Bruttogehalt oder erst ab einer gewissen wöchentl. Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig? Ist es möglich die Höchstgrenze von 500 EUR Buttogehalt pro Monat auszureizen und dabei privat krankenversichert zu sein? Wie ist die Situation bei der Rentenversicherung? Darf A hier freiwillig einen Arbeitnehmer-Anteil leisten? Muss A hier verpflichtend einen Arbeitnehmer-Anteil leisten, wenn ein gewisses Bruttogehalt überschritten wird?

Vielen Dank für alle Antworten!

N´abend,

Wird A nun durch eine solche Anstellung generell oder erst ab
einem gewissen Bruttogehalt oder erst ab einer gewissen
wöchentl. Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig?

Grundregel:

Sofern nicht mehr als 400 Euro / Monat verdient werden, ändert sich an den Versicherungsstati (statussen? statuten?) gar nichts, weil geringfügig und da der Arbeitnehmer keine Beiträge zu zahlen hat. Ob man da nun Student ist oder nicht, ist unerheblich.

Werden mehr als 400 Euro / Monat verdient, tritt erstmal Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Dann muss geprüft werden, ob das Werkstudentenprevileg greift. Als ordentlich Studierender dürfte er aber nicht mehr gelten, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt:

Dementsprechend gehören Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin
eingeschrieben bleiben, grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im
Sinne der Sozialversicherung (zum Aufbau- oder Zweitstudium s. Abschnitt B 1.2.9).
Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium
aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Das Bundessozialgericht
hat dazu in seinem Urteil vom 23.03.1993 - 12 RK 45/92 - (USK 9318) entschieden,
dass das Promotionsstudium nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört.
Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Ergänzungs-
oder Zweitstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung
dient, ist das Kriterium ”ordentlicher Studierender” regelmäßig ebenfalls nicht mehr gegeben
(s. Urteil des BSG vom 29.09.1992 - 12 RK 31/91 -, USK 9277, s. jedoch Abschnitt
B 1.2.9).

und

3.5 Beschäftigungen von Doktoranden
Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer
Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht
mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung (s. Abschnitt B 1.2.2). Nehmen diese Doktoranden
eine Beschäftigung auf, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von
beschäftigten Studenten nicht anzuwenden, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht
als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht (s. Urteil des BSG
vom 23.03.1993 - 12 RK 45/92 -, USK 9318).

Heißt für mich: Egal ob Student, keine Besonderheiten.

Ist es
möglich die Höchstgrenze von 500 EUR Buttogehalt pro Monat
auszureizen und dabei privat krankenversichert zu sein?

M.E. nein, der Status als Student spielt gar keine Rolle mehr.

Wie
ist die Situation bei der Rentenversicherung? Darf A hier
freiwillig einen Arbeitnehmer-Anteil leisten?

Freiwillige Pfichtbeiträge. Er muss zahlen, ob er will oder nicht.

Muss A hier
verpflichtend einen Arbeitnehmer-Anteil leisten, wenn ein
gewisses Bruttogehalt überschritten wird?

Jup, alles was über 400 Euro geht.

LG
S_E

Link zum Studentenrundschreiben: http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15636…

Hallo,

hier noch eine kleine Ergänzung:

Bei einem 400-Euro-Job (oder weniger) kann man beim Arbeitgeber einen Antrag stellen, dass die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe gezahlt werden sollen. Der Arbeitgeber zieht dann 4,9% vom Gehalt ab und zahlt dann 19,9% an die Minijob-Zentrale für die RV.

[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1 AN/2 aufstockungRente/navNode.html?__nnn=true)

Im Zweifelsfall am besten bei einer Beratungsstelle der RV informieren.

Gruß

RHW