Ein Vertrag wird zugemailt. Die Person druckt ihn aus. Sie unterschreibt die letzte Seite des Vertrags. Unterschreibt. Schickt nur die letzte gescannte unterschriebene Seite per Email zurück. Ist dieser Vertrag gültig?
Hallo zusammen,
Ein Vertrag wird zugemailt. Die Person druckt ihn aus. Sie
unterschreibt die letzte Seite des Vertrags. Unterschreibt.
Schickt nur die letzte gescannte unterschriebene Seite per
Email zurück. Ist dieser Vertrag gültig?
kommt darauf an. Wenn der Vertragsgegenstand die Schriftform erzwingt, dann ist er so nicht gültig. Wenn nicht, dann wird es kniffliger. Im Streitfall könnte diese eine Seite durchaus als Absichtserklärung verstanden werden, aber wer weiß schon, was in den nicht unterschriebenen Seiten stand und wie soll das bewiesen werden? Ist auf jeden Fall ein Problem.
Gruß Milton
ja da gibt es neue Rechtssprechung-Ja wen alle Seiten auch Unterschrieben sind ist dieser Vertrag gültig.
Der Vertrag ist aber nur auf der letzten Seite von mir unterschrieben.???
Wo finde ich diese Rechtssprechung bitte?
Hallo,
kommt drauf an. Ich sehe es auch so, dass man aus der Unterschrift auf der letzten Seite eine Absichtserklärung ableiten kann. Und zwar so weit gehend, dass Sie mit ALLEN Punkten in den vorherigen Seiten einverstanden waren. Sonst hätten Sie ja Änderungen vorgenommen und diese mitgeschickt.
Die Frage, die meines Wissens noch immer nicht endgültig geklärt ist: Sind gescannte und gemailte Verträge überhaupt rechtsgültig oder nur mit Original-Unterschrift? Das weiß ich leider nicht…
Gruß,
twilight666
Hallo,
grundsätzlich gilt, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, ist ein Vertrag zustande gekommen! Es ist unerheblich, ob dieser in Schriftform oder mündlich abgeschlossen wird. Wenn auf der letzten Seite des Vertrages auch eine Bezug nehmende Angabe zu den Vorseiten vorliegt, z.B. eine Auftragsnummer, so kann diese Seite auch entsprechend dem Vertrag zugeordnet werden. Wird hier unterschrieben, ist der Vertrag rechtskräftig. Beide Seiten sind dann schließlich über den Inhalt des Vertrages informiert und haben ihre Zustimmung erteilt. Eine Änderung der Leistungen auf Vorseiten bedarf der beiderseitigen Zustimmung, da einseitige Änderungen nur ein neues Angebot dem anderen gegenüber bewirken.
Viele Grüße,
Thorsten
Nur mal so als Tipp:
Nur weil sich das hier Experteforum nennt, heisst das noch lange nicht, dass hier nicht irgendwelche Nasen antworten, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben. Üdwet ist so ein Kandidat.
Gruß
TET