Wann ist ein Zweitstudium eine Auswärtstätigkeit?

Hallo,

Meine Frage ist zu folgendem hypothetischen Fall:

A hat bis September 2010 nicht-selbständig gearbeitet, das Arbeitsverhältnis gekündigt und im Oktober 2010 ein Zweitstudium in England begonnen. Für das Vollzeitstudium ist A nach England gezogen, plant jedoch nach dem Studium nach Deutschland zurückzukehren.

Das Finanzamt erkennt die Studiengebühren als Fortbildungskosten (Werbungskosten) an, jedoch nicht:

  • die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)
  • die tatsächlichen Übernachtungskosten (Miete)
    weil laut Steuerbescheid keine Auswärtstätigkeit bzw. doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, weil A in Deutschland bei den Eltern gemeldet ist, jedoch dort keinen eigenen Hausstand hat. Das hat A dem Finanzamt auf Nachfrage auch mitgeteilt.

Aus Sicht von A liegt jedoch eine Auswärtstätigkeit vor, weil A den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten als beruflichen Anlass und nicht als private Lebensführung sieht.

Mit welcher Argumentation kann diese Situation als Auswärtstätigkeit ausgelegt werden? Gibt es Richtlinien oder Urteile, welche die Sicht von A unterstützen?

Oder ist ein Einspruch aussichtslos, weil diese Situation eindeutig keine Auswärtstätigkeit ist? Zum Beispiel, weil A während des Studiums nicht bei einem Unternehmen angestellt war?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo,

Das Finanzamt erkennt die Studiengebühren als Fortbildungskosten (Werbungskosten) an, jedoch nicht:

  • die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)
  • die tatsächlichen Übernachtungskosten (Miete) weil laut Steuerbescheid keine Auswärtstätigkeit bzw. doppelte Haushaltsführung vorliegt.
    Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, weil A in Deutschland bei den Eltern gemeldet ist, jedoch dort keinen eigenen Hausstand hat. Das hat A dem Finanzamt auf Nachfrage auch mitgeteilt.

Also hat A nur einen Haushalt, nämlich den in England? Dann gibt es auch keinen Aufwand für einen zweiten. Das ist recht banal. Der Aufwand für den ersten kann nun mal nicht geltend gemacht werden. Das läuft ganz klar unter privater Lebensführung.

Aus Sicht von A liegt jedoch eine Auswärtstätigkeit vor, weil A den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten als beruflichen Anlass und nicht als private Lebensführung sieht.

Grundsätzlich ist Verpflegung und eine Behausung private Lebensführung. Das sehen jedenfalls das EStG und die Finanzrichter so. Erst wenn derjenige welche berufsbedingt nicht in seinem Haushalt essen oder übernachten kann, dann können diese dadurch **zusätzlich entstehenden Kosten in einem bestimmten Rahmen angesetzt werden. Aber genau daran fehlt es hier nun mal.
Wo ist er auswärts tätig? Also auswärts von der regelmäßigen Arbeits- resp. Ausbildungsstelle?

Mit welcher Argumentation kann diese Situation als Auswärtstätigkeit ausgelegt werden?

So wie sie geschildert wird, gar nicht.

Gibt es Richtlinien oder Urteile, welche die Sicht von A unterstützen?
Oder ist ein Einspruch aussichtslos, weil diese Situation eindeutig keine Auswärtstätigkeit ist?

Ja.

Zum Beispiel, weil A während des Studiums nicht bei einem Unternehmen angestellt war?

Das hat weniger etwas mit dem nicht angestellt sein zu tun, sondern damit, dass es keine zwei Haushalte gibt. Eine Auswärtstigtigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.
Übertragen auf A ist jedoch die Uni in England die regelmäßige Arbeitsstätte, also ist er nicht auswärts tätig. Das hat auch nichts mit im Ausland tätig sein zu tun oder dass man außerhalb vom Hotel Mama unterwegs ist. Es kommt allein darauf an, dass berufsbedingt ein zweiter Haushalt benötigt wird und/oder dass man außerhalb der regelmäßig besuchten Stätte tätig wird.

Es sind schlicht und ergreifend Kosten der privaten Lebensführung, wie sie das bei jeden anderen Steuerpflichtigen auch sind.

Grüße**