Hallo,
stimmen meine Aussagen:
außerordentliche Kündung --> vorher ist eine Abmahnung notwendig
ordentliche Kündigung (personenbedingt) --> keine Abmahnung
ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt, betrifft Leistungsbereich)
–> vorherige Abmahnung notwendig
ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt, betrifft Vertauensbereich)
–> keine Abmahnung notwendig
Danke!
Stef
Stimmen so nicht!
Hallo Stefan,
es gibt keine solche Standardaussage wie du sie hier triffst. Das ist immer Situationsabhängig. Die Abmahnung ist ja ein Weg das Gebot so mild wie nur möglich zu reagieren.
außerordentliche Kündung --> vorher ist eine Abmahnung
notwendig
Ich denke hier jetzt mal an den Griff in die Kasse… wieso soll hier eine Abmahnung notwendig sein?
ordentliche Kündigung (personenbedingt) --> keine Abmahnung
Aber durchaus möglich.
ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt, betrifft
Leistungsbereich)
–> vorherige Abmahnung notwendig
sollte so sein.
ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt, betrifft
Vertauensbereich)
–> keine Abmahnung notwendig
notwenig nicht, aber durchaus üblich… unterscheidet sich kaum von der ausserordentlchen… hier ist die Abmahnung sogar weit üblicher, wenn der Verstoß nicht so gravierend ist, um sofort zu kündigen.
Gruß Ivo
Hallo.
stimmen meine Aussagen:
Nein.
Eine Abmahnung ist grundsätzlich dann das Mittel der Wahl, wenn
-
ein vom Arbeitnehmer steuerbares Fehlverhalten vorliegt (klassisches Beispiel Zuspätkommen);
-
durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis noch nicht grundlegend zerstört ist (letzteres ist beim Griff in die Kasse gegeben);
-
bei vernünftiger Abwägung zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer bereit ist, sein Fehlverhalten gravierend zu ändern (Schlechtleistung z.B. : die Aussage „ich mache trotzdem, was ich will, und wenn Du mich noch so oft rügst“ würde diese Vermutung platzen lassen).
Beachten sollte man noch, dass Abmahnungen ausschließlich gesprochenes, also Richterrecht, sind. Im Gesetz ist hinsichtlich der Abmahnung nichts geregelt. Damit ist eine potentielle Unsicherheit immer gegeben.
Am wesentlichsten ist aber, dass nur Sachverhalte, die der Arbeitnehmer beeinflussen kann, abmahnungsfähig sind. Häufige Krankheiten sind also nicht abmahnfähig, verspätete Benachrichtigung dagegen schon.
Gruß Eillicht zu Vensre