Wann ist eine Miete zu zahlen?

Guten Tag,

kann mir jemand sagen, wann eine Miete (Pacht) zu zahlen ist, wenn im Mietvertrag nur zum 30. eines Monats steht?
Also, muss sie im voraus oder im nachhinhein bezahlt werden?
Bsp. Die Miete für Monat Januar. Muss sie am 30.Dezember oder 30. Januar bezahlt werden?
Wenn kulanter Weise der 15. eines Monats vereinbart wurde ( nicht im Vertrag, sondern mündlich ) kann man dann im Nachhinein, bei mehrmaliger unpünktlicher Zahlung, auf die Regelung im Vertrag bestehen?
Vielen Dank für eure Hilfe

Hallo!

Bsp. Die Miete für Monat Januar. Muss sie am 30.Dezember oder
30. Januar bezahlt werden?

M. E. am 30. Januar.

Wenn kulanter Weise der 15. eines Monats vereinbart wurde (
nicht im Vertrag, sondern mündlich ) kann man dann im
Nachhinein, bei mehrmaliger unpünktlicher Zahlung, auf die
Regelung im Vertrag bestehen?

Das hängt davon ab, ob der Mietvertrag, wie es Standard ist, die Schrfitformklausel enthält. Wenn ja: ja, wenn nein: nein.

Was ist eine Schriftformklause?

Was ist eine Schriftformklause?

Eine Klausel, die besagt, daß Änderungen im Vertrag nur schriftlich zulässig sind, z. B.: …Änderungen bedürfen der Schriftform…

Gruß
Tina

Hallo worldwidefab,

Wenn kulanter Weise der 15. eines Monats vereinbart wurde (
nicht im Vertrag, sondern mündlich ) kann man dann im
Nachhinein, bei mehrmaliger unpünktlicher Zahlung, auf die
Regelung im Vertrag bestehen?

Das hängt davon ab, ob der Mietvertrag, wie es Standard ist,
die Schrfitformklausel enthält. Wenn ja: ja, wenn nein: nein.

die Frage habe ich mir auch mal gestellt, ins Besondere wegen dem § 305b BGB. EK hat das dann für mich verständlich ausgeführt:

/t/anwendbarkeit-des-305b-bgb/5565373

Du verwirrst mich jetzt wieder :wink:

Gruß

Joschi

Was ist eine Schriftformklause?

Eine Hafenkneipe, in der man sein Bier nur schriftlich bestellen kann. Nein, Quatsch, Vorsicht Zickig! hat die richtige Antwort gegeben.

Hallo,

die Frage habe ich mir auch mal gestellt, ins Besondere wegen
dem § 305b BGB. EK hat das dann für mich verständlich
ausgeführt:

/t/anwendbarkeit-des-305b-bgb/5565373

Hmm, als Hochdeutscher kann man hier keine Anwenung bei MV herauslesen, besonders unter (2).

Du verwirrst mich jetzt wieder :wink:

mich auch

Gruß

vlg MC

Hallo Mc Leo,

Hmm, als Hochdeutscher kann man hier keine Anwenung bei MV
herauslesen, besonders unter (2).

Warum denn nicht? Ein Mietvertrag ist in der Regel eine AGB und wenn ich aus dem Verlinkten zitieren darf:

Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu vertraglichen Schriftformklauseln sowie zum arbeitsrechtlichen Rechtsinstitut der „betrieblichen Übung“. Eine „einfache“ Schriftformklausel lautet etwa: „Änderung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“. Wenn die Parteien dann mündlich etwas vereinbaren, geht dies nach § 305b BGB der in AGB enthaltenen Schriftformklausel vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind (s. dazu die Anm. zu BGHZ 164, 133).

Warum soll das hier nicht zutreffend sein?

Gruß

Joschi

Hallo,

Hmm, als Hochdeutscher kann man hier keine Anwenung bei MV
herauslesen, besonders unter (2).

Warum denn nicht? Ein Mietvertrag ist in der Regel eine AGB
und wenn ich aus dem Verlinkten zitieren darf:

Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu vertraglichen
Schriftformklauseln sowie zum arbeitsrechtlichen
Rechtsinstitut der „betrieblichen Übung“. Eine „einfache“
Schriftformklausel lautet etwa: „Änderung dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform“. Wenn die Parteien dann mündlich
etwas vereinbaren, geht dies nach § 305b BGB der in AGB
enthaltenen Schriftformklausel vor. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der
Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst
geworden sind (s. dazu die Anm. zu BGHZ 164, 133).

Warum soll das hier nicht zutreffend sein?

Hier mal der (2) von §305 BGH:
(Z-Anfang)

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Z-Ende

Der Einlaitungssatz wie ebenda - nur dann - , wenn 1. oder 2.

zu 1.) Ein Aushang zur AGB, beim MV wohl eher selten
oder
zu2.) wir der MV auch für körperlich Behinderte lesbar sein (außer bei Blinden)

Danach kommt mir der Eindruck, daß eben keine AGB in einem normalen MV vereinbart wurden.

vlg MC

PS:
aber I am ianal

Hallo Mc Leo,

Hier mal der (2) von §305 BGB:

[…]

du verwechselst da was, ein Formularmietvertrag ist schon eine AGB.

Gruß

Joschi

Hallo,

Hier mal der (2) von §305 BGB:

[…]

du verwechselst da was, ein Formularmietvertrag ist schon eine
AGB.

Mag sein, aber imho nicht aus § 305 BGB herauszulesen. Wo wäre denn die Quelle dafür angesiedelt?

vlg MC