Hallo
Angenommen ein Mann stirbt 1990. Er hat seine Frau als Vorerbin eingesetzt, und die stirbt 2010.
Wann ist der Erbfall, 1990 oder 2010?
Viele Grüße
Hallo
Angenommen ein Mann stirbt 1990. Er hat seine Frau als Vorerbin eingesetzt, und die stirbt 2010.
Wann ist der Erbfall, 1990 oder 2010?
Viele Grüße
Der erste Erbfall ist 1990 und der zweite 2010.
Der erste Erbfall ist 1990 und der zweite 2010.
Also, gilt dann für ein vor 1949 unehelich geborenes Kind des 1990 verstorbenen Mannes der Erbfall in 1990?
Hat dieses ‚Kind‘ dann keine Anwartschaft auf das Erbe erworben?
(Vor 1949 geborene uneheliche ‚Kinder‘ galten zu dem Zeitpunkt noch als nicht verwandt mit dem Vater)
Da Vor- und Nacherbe nur durch Testament (oder Erbvertrag) angeordnet werden können und im Fall der gesetzlichen Erbfolge nicht möglich sind, richtet sich die Antwort auf deine Frage zunächst einmal nach der Verfügung von Todes wegen, also eben dem Testament (oder dem Erbvertrag). Wenn dort steht, dass das Kind Nacherbe sein soll, dann ist es Nacherbe. Wenn nicht, dann nicht. Eine Anwartschaft auf ein Erbe sieht die gesetzliche Erbfolge nicht vor.
Hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche (die kein Erbe sind, das darf man nicht verwechseln) dürften sich keine Besonderheiten ergeben. Wenn doch, werde ich hier hoffentlich noch von Wiz oder einem anderen Experten korrigiert.
Wenn dort steht, dass das Kind Nacherbe sein soll, dann ist es Nacherbe. Wenn nicht, dann nicht. Eine Anwartschaft auf ein Erbe sieht die gesetzliche Erbfolge nicht vor.
Ach so, und wenn ein gesetzlicher Erbe und Nacherbe mit der Vorerbenschaft nicht einverstanden ist, kann er drauf verzichten und sich sofort seinen Pflichtteil auszahlen lassen? Stimmt das?
Und wenn dieses uneheliche Kind als Erbe gar nicht erwähnt wurde, und es damals auch noch nicht gesetzlicher Erbe war, dann hat es Pech gehabt? Habe ich es jetzt kapiert?
Hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche (die kein Erbe sind, das darf man nicht verwechseln)
Aha!
Ich glaube, ich sehe jetzt klarer!
Hallo!
Aus meiner Sicht muss getrennt werden:
a) Pflichtteils(PT-)ansprüche
Diese bestehen per Gesetz für die gesetzlichen Erben. Hierzu zählen - seit wann, weiß ich nicht mehr - auch die nichtehelichen Kinder.
Vorher hatten sie einen Pflichteilersatzanspruch in Geld.
b) Ansprüche aus einer Einsetzung als Erbe
Wer als Erbe eingesetzt wurde, kann ausschlagen oder annehmen. Ist die eingesetzte Person gleichzeitig PT-Berechtige/r, kann es sein, dass der Erbteil erhöht werden muss, wenn er geringer sein sollte als der PT-Anspruch.
Aus meiner Sicht gilt bzgl. des Nacherben die Rechtslage zum Zeitpunkt des Nacherbfalls. Reine Logik.
Mein Fazit: Ein nichteheliches Kind hat mittlerweile erbrechtlich die gleiche Stellung wie ein eheliches.
Oder täusche ich mich?
Grüßle
Jogi
Hi!
Nachtrag:
Erbersatzanspruch der nichtehelichen Kinder hieß das -erinnere mich einigermaßen, aber dunkel- damals. Glaube ich.
Jogi
Hallo!
Aus meiner Sicht gilt bzgl. des Nacherben die Rechtslage zum Zeitpunkt des Nacherbfalls. Reine Logik.
Mein Fazit: Ein nichteheliches Kind hat mittlerweile erbrechtlich die gleiche Stellung wie ein eheliches.
Das weiß ich auch, die Frage ist doch nur, die Rechtslage welchen Jahres hier angewandt werden muss. Und das nichteheliche Kind, von dem hier die Rede ist, ist kein Nacherbe, sondern hat höchstens Anspruch auf einen Pflichtteil bzw. Pflichtteilersatzanspruch (es geht ohnehin ausschließlich um Geld).
Oder täusche ich mich?
Wen fragst du das?
Wenn dort steht, dass das Kind Nacherbe sein soll, dann ist es Nacherbe. Wenn nicht, dann nicht. Eine Anwartschaft auf ein Erbe sieht die gesetzliche Erbfolge nicht vor.
Ach so, und wenn ein gesetzlicher Erbe und Nacherbe mit der
Vorerbenschaft nicht einverstanden ist, kann er drauf
verzichten und sich sofort seinen Pflichtteil auszahlen
lassen? Stimmt das?
Die Besonderheit bei der Nacherbschaft, die man sich klarmachen muss, ist, dass der Nacherbe in seiner Eigenschaft als solcher nicht etwa Erbe des Letztversterbenden sondern des Erstversterbenden ist. So gesehen war meine Formulierung, dass es keine Anwartschaft auf das Erbe gibt, bestenfalls missverständlich, um nicht zu sagen: dummes Zeug. Folge ist, dass der Abkömmling beim Tod des Erstversterbenden keinen Pflichtteilsanspruch hat, denn er ist nicht enterbt, auch wenn er das Erbe vielleicht erst 20 Jahre später antreten kann.
In diesem Fall kann man aber nicht davon reden, dass sich im Pflichtteilsrecht keine Besonderheiten ergeben. Vielmehr liegt hier eine der wenigen Ausnahmen vor, bei denen der Erbe das Erbe ausschlagen kann, um den Pflichtteilsanspruch zu erhalten. Grundsätzlich ist es so, dass, wer das Erbe ausschlägt, auch kein Pflichtteilsrecht hat. Also: Ja, was du schreibst. stimmt. Der pflichtteilsberechtigte Nacherbe kann das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. (Falsch ist aber dein Annahme, dass jeder einen Pflichtteilsanspruch hat, der ohne Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe wäre; der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist kleiner als der der gesetzlichen Erben).
Und wenn dieses uneheliche Kind als Erbe gar nicht erwähnt
wurde, und es damals auch noch nicht gesetzlicher Erbe war,
dann hat es Pech gehabt? Habe ich es jetzt kapiert?
Ich weiß leider nichts von der Rechtslage von 1990 und bin auch mit Übergangsvorschriften nicht vertraut. Ich vermute aber, dass das so stimmt, ja.
Danke für die Antworten! owt
Hat mir sehr geholfen.