Wann ist es Diebstahl

Person A leiht einer Person B ein Gerät z.b. Händy.
Person A hat mit Person B abgesprochen das der Verleih nur solange gilt wie
kein Eigengebrauch angemeldet wird .
Nun möchte aber Person A das Gerät selber gebrauchen .

Person A Verlangt das Gerät also  nach einer Zeit zurück und setzt eine
Frist . z.b. per SMS Messanger etc
Die Frist verstreicht und das Gerät wird nicht zurück gebracht.
Ist das Diebstahl ?

Hallo,

es liegt zumindest eine Unterschlagung vor und somit mithin eine Straftat.

Gruß
Ultra

Moin,

woher nimmst du denn die Zueignungsabsicht?

Gruß

TET

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Hallo

Person A Verlangt das Gerät also  nach einer Zeit zurück und setzt eine Frist . z.b. per SMS Messanger etc

Es wäre ratsam, eine Frist per Einschreibbrief zu setzen.
Bei SMS kann man ja immer noch behaupten, man hätte sie nicht bekommen. Sowas passiert zwar selten, aber passiert.

Oder geht es nur um die moralische Bewertung?

Viele Grüße

Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein strafbares Verhalten.

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Für Unterschlagung bedarf es nicht der Zueignungsabsicht, sondern der Zueignung.

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Kein Diebstahl, weil A nichts weggenommen, sondern „nur“ nicht zurückgegeben wurde. Auch keine Unterschlagung, weil das nicht das bloße Nichtzurückgeben verlangt, sondern auch ein Verhalten, das darüber hinaus den Schluss zulässt, dass B das Gerät behalten will.

woher nimmst du denn die Zueignungsabsicht?

Der TE vermutet Diebstahl. Das mag zwar nicht korrekt sein, dennoch deutet es darauf hin, dass er in diesem fiktiven Fall vom Besitzer des Handys vermutet, dass er das Handy entgegen dem Wunsch des Eigentümers nicht zurückgeben will. Wäre der Besitzer beispielsweise im Krankenhaus oder aus ähnlichen Gründen nicht in der Lage, das Handy zurückzugeben, hätte er dies bestimmt in der Beschreibung des fiktiven Falles erwähnt.

Hallo,
wurde das Handy denn im Sinne des §246 StGB dem B anvertaut? Ich meine, doch wohl nicht, oder soll die Benutzung im Sinne des A sein?
Gruß vom
Schnabel

Die bloße Nichtrückgabe begründet aber auch keine Strafbarkeit, ebenso wenig der diesbezügliche Wille an sich.

Und für diese Bedarf es keiner Absicht?

Nein, es genügt Eventualvorsatz. Aber das ist es nicht, was ich sagen wollte. Ich wollte darauf hinweisen, dass eben die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes hier anders als beim Diebstahl nicht genügt.

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