Wann ist es ein Offener/Versteckter Mangel?

Wie im Titel schon steht, möchte ich gerne wissen wann ein offener bzw. ein versteckter Mangel herrscht.

gibt es hier evtl eine § der das so festschreibt?

Bin gerade dabei auf eine Prüfung zu lernen und habe mich nun hier verstrickt.

ein offener Mangel ist, was man „auf Anhieb“ äußerlich erkennen kann. Du bist ja verpflichtet, z.b. eine Lieferung zu prüfen und Mängel sofort anzumelden. Dies ist jedoch nur Möglich, z.B. bei einem Elektrogerät, wenn sie äußerlich erkennbar sind (Beulen, Kratzer, Knopf ab usw.). Ein versteckter Mangel hingegen zeigt sich meist erst nach Gebrauch des Artikels, weil dieser dann z.B. nicht funktioniert (Waschmaschinentrommel dreht sich nicht - kann man von außen nicht erkennen, da "eingebaut), dieser Mangel gilt jedoch, da sich nach Zurückschicken oder Reparatur erweist, dass von vornherein hier etwas nicht in Ordnung, also mangelhaft, war. Also sog. versteckter Mangel.
Hoffe, in einfachsten Worten den Unterschied deutlich gemacht zu haben :smile:
dazugehörige Paragraphen würde ich googeln, z.B. mit Suchwort „versteckter Mangel §“ oder entsprechend „§ für offenen Mangel“

Das ist Rechtsprechung.

Hallo,

hier das Ganze kurz und schmerzlos:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_%28Qualit%C3%A4t%29

VG

HK

Guten Tag,

aufgrund Ihrer Anfrage nur ein grobe Erläuterung.

das Gesetz geht nur von einem mangel aus, der in der Sache selbst (als Sachmangel) oder im Recht an einer Sache (Rechtsmangel)
stecken kann.

Dennoch unterscheidet das Gesetz zwischen offenkundigen Mängels ( die offenen und für den Leistungsempfänger sichtbaren - wobei hier auf die Kundigkeit abzustellen ist-) und den versteckten Mangel (dieser kann nicht vom Leistungsempfänger wahrgenommen werden, bzw. nicht bloß).
Der Unterschied beider Mängel für den Leistungsempfänger liegt in der Verjährung. (hierzu BGB §§ 194 BGB ff) bzw. die Spezialnorm aus Werkvertragsrecht, Dienstvertrag etc.

Die wahrliche Unterscheidung stellt auf die Offenkundigkeit und die Möglichkeit des Kenntnisnehmens ab. Hierzu jedoch weiter die Voraussetzung eines sachverständigen Dritten.

MfG
michael-sack