Wann ist es legitim, dass die Mutter Geld vom Sparbuch des Kindes abhebt?

Jetzt kommt ein vollkommen anderer Aspekt hinzu, der leider gesondert zu betrachten ist. Jenseits der hier mE eindeutigen zivilrechtlichen Einordnung müssen z.B. die steuerliche und sozialrechtliche Einordnung jeweils unabhängig betrachtet werden. Das ist hier ein klassischer Fall, an dem die Einheit der Rechtsordnung mal wieder an ihre Grenzen stoßen kann. Denn jenseits der zivilrechtlichen Einordnung dürfen Steuer- und Sozialbehörden und -gerichte durchaus hier zu eigenen Einschätzungen bzgl. des Eigentums am Guthabens auf einem Konto mit zurückgehaltenem Sparbuch kommen, wenn dies im Rahmen ihrer Spezialzuständigkeiten eine Rolle spielt. Wobei hier natürlich zwei unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind:

  1. Mutter ist Leistungsempfängerin, und hat ein dickes Sparbuch auf den Namen des Kindes im Schreibtisch. Nimmt man hier ihre tatsächliche Kontoinhaberschaft an, kann sie gezwungen werden, das Geld für sich zu verbrauchen.

  2. Sohn ist Leistungsempfänger, und gibt an, dass bei seiner Mutter ein dickes Sparbuch auf seinen Namen liegt. Nimmt man hier an, dass der Sohn bereits Eigentümer dieses Geldes geworden ist, dann kann er gezwungen werden, das Geld für sich zu verbrauchen.

Insoweit würde ich unseren Sozialämtern mal unterstellen, dass sie versuchen würden, das Thema je nach Fallkonstellation für sich selbst „günstig“ zu sehen. Da Sozialrecht nun nicht so mein Spezialgebiet ist, müsste man mal suchen, was es dazu an Rechtsprechung je nach Konstellation so gibt. Bzgl. der Situation „Sohn als Leistungsempfänger“ findet man zumindest leicht folgende aktuelle Entscheidung:

„Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen: S 13 AS 735/14 entschieden, das ein Sparbuch, das die Großmutter angelegt hat und in Händen hat und über das der Enkel erst ab dem 25. Lebensjahr verfügen darf, kein Vermögen des Enkels darstellt. Der Enkel kann nämlich darüber noch nicht verfügen.“

D.h. da hat das Sozialgericht 1a genau analog der zivilrechtlichen Standardargumentation in diesen Fällen dem Enkel zugute gehalten, dass er eben gerade noch nicht Eigentümer des Sparguthabens war, als er in den Leistungsbezug fiel (während das Sozialamt versucht hatte, dies anders zu sehen, um die schon gewährte Leistung wieder zurück fordern zu können).

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