er Tatsache, dass man vorher bei einem AG angestellt war
(egal ob Voll- oder Teilzeit) hat die Scheinselbständigkeit
überhaupt nichts zu tun.
Hallo,
„überhaupt nichts“ stimmt so nicht. Das war sogar einmal eines der im Gesetz genannten Indizien für Scheinselbständigkeit, das zwar aus dem Gesetz gestrichen wurde, gleichwohl aber in der Rechtsprechung, aus der es stammt, fortbesteht.
Natürlich ist es ein Anhaltspunkt für Scheinselbständigkeit, wenn genau dieselbe Tätigkeit in der genau gleichen Form und Weisungskette erst als AN und dann als Selbständiger ausgeübt wird. Aber wie gesagt, nur ein Indiz, das sich durch andere Umstände entkräften lässt.
Aus der Seite der IHK Stuttgart:http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_un…
- Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit:
Die Beurteilung, ob eine Person abhängig oder selbständig beschäftigt wird, erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Ob eine Person im Vertrag als „Angestellter“ oder als „freier Mitarbeiter“, „Auftragnehmer“ o. ä. bezeichnet wird, ist für die Einordnung des Vertrages unerheblich.
Die abhängige Beschäftigung unterscheidet sich von der selbstständigen Tätigkeit insbesondere in folgenden Bereichen:
Grad der persönlichen Abhängigkeit: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Art und Organisation der Tätigkeit
Tätigwerden in eigener Person, ohne Einsatz von Mitarbeitern. Dabei werden Beschäftigungsverhältnisse auf 400,- € Basis nicht berücksichtigt.
Die Tätigkeit wurde beim Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer durchgeführt. Hier stand die Person zunächst in einem Arbeitsverhältnis und wurde dann durch eine Vertragsänderung zum „Selbstständigen“ erklärt, ohne dass sich die Tätigkeit, die er verrichtete, wesentlich geändert hat.
Unternehmerische Entscheidungsfreiheit, unternehmerisches Risiko, unternehmerische Chancen:
Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
eigenständige Entscheidung z. B. über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital, Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (wie eigener Briefkopf, Visitenkarten, Homepage, …)
Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.
VG
EK