Wann ist es Scheinselbständigkeit?

Hallo,

so grob weiß ich ja, was es mit der Scheinselbständigkeit auf sich hat. Aber wie sieht das konkret aus?

Nach einer Festanstellung darf man erst mal ja nicht auf selbständiger Basis für den Ex-Arbeitgeber arbeiten. Aber wie sieht es denn nach einem Mini-Job aus? Gilt das dann auch als Scheinselbständigkeit? Gibt es eventuell noch andere Beschäftigungsvarianten? Wie sieht es dann da aus?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

Nach einer Festanstellung darf man erst mal ja nicht auf
selbständiger Basis für den Ex-Arbeitgeber arbeiten.

Mit der Tatsache, dass man vorher bei einem AG angestellt war (egal ob Voll- oder Teilzeit) hat die Scheinselbständigkeit überhaupt nichts zu tun.

Gibt es eventuell noch andere
Beschäftigungsvarianten?

Bitte mal mehr dazu, was derjenige dann machen soll.

MfG

er Tatsache, dass man vorher bei einem AG angestellt war

(egal ob Voll- oder Teilzeit) hat die Scheinselbständigkeit
überhaupt nichts zu tun.

Hallo,

„überhaupt nichts“ stimmt so nicht. Das war sogar einmal eines der im Gesetz genannten Indizien für Scheinselbständigkeit, das zwar aus dem Gesetz gestrichen wurde, gleichwohl aber in der Rechtsprechung, aus der es stammt, fortbesteht.

Natürlich ist es ein Anhaltspunkt für Scheinselbständigkeit, wenn genau dieselbe Tätigkeit in der genau gleichen Form und Weisungskette erst als AN und dann als Selbständiger ausgeübt wird. Aber wie gesagt, nur ein Indiz, das sich durch andere Umstände entkräften lässt.

Aus der Seite der IHK Stuttgart:http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_un…

  1. Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit:

Die Beurteilung, ob eine Person abhängig oder selbständig beschäftigt wird, erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Ob eine Person im Vertrag als „Angestellter“ oder als „freier Mitarbeiter“, „Auftragnehmer“ o. ä. bezeichnet wird, ist für die Einordnung des Vertrages unerheblich.

Die abhängige Beschäftigung unterscheidet sich von der selbstständigen Tätigkeit insbesondere in folgenden Bereichen:

Grad der persönlichen Abhängigkeit: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Art und Organisation der Tätigkeit
Tätigwerden in eigener Person, ohne Einsatz von Mitarbeitern. Dabei werden Beschäftigungsverhältnisse auf 400,- € Basis nicht berücksichtigt.

Die Tätigkeit wurde beim Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer durchgeführt. Hier stand die Person zunächst in einem Arbeitsverhältnis und wurde dann durch eine Vertragsänderung zum „Selbstständigen“ erklärt, ohne dass sich die Tätigkeit, die er verrichtete, wesentlich geändert hat.
Unternehmerische Entscheidungsfreiheit, unternehmerisches Risiko, unternehmerische Chancen:
Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
eigenständige Entscheidung z. B. über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital, Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (wie eigener Briefkopf, Visitenkarten, Homepage, …)
Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.

VG
EK

Hallo,

Natürlich ist es ein Anhaltspunkt für Scheinselbständigkeit,
wenn genau dieselbe Tätigkeit in der genau gleichen Form und
Weisungskette erst als AN und dann als Selbständiger ausgeübt
wird.

Hmmm … ist natürlich richtig. Aber ich hatte vorausgesetzt, dass das dem Fragesteller (selbstverständlich?) klar ist.

Oder habe ich was falsch interpretiert, als ich davon ausging, dass es sich bei der gefragten [Schein]selbständigkeit um eine ganz andere Tätigkeit beim selben AG handelt?

MfG

Hallo,

Oder habe ich was falsch interpretiert, als
ich davon ausging, dass es sich bei der gefragten
[Schein]selbständigkeit um eine ganz andere Tätigkeit beim
selben AG handelt?

das kann sein, muss aber nicht. Geht für die Beantwortung meiner Frage also bitte mal davon aus, dass die Tätigkeit als Arbeitnehmer weitestgehend auch der als Freiberufler entspricht.

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

Geht für die Beantwortung
meiner Frage also bitte mal davon aus, dass die Tätigkeit als
Arbeitnehmer weitestgehend auch der als Freiberufler
entspricht.

Ich weiß zwar nicht, was mit ‚‚weitestgehend‘‘ nun in dem Zusammehang gemeint sein soll, aber dann kann man mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass es ne Scheinselbständigkeit ist.

MfG