Hi,
ein pflichtversichertes GKV-Mitglied hätte zum 01.09.2004 die Kasse gewechselt.
In 2008 mehrere Monate arbeitslos, Bezug von Lohnersatzleistungen.
Ab 01.10.2008 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Jetzt wäre die Kündigung abgelehnt worden, weil die Mitgliedschaft angeblich erst seit 01.10.2008 bestünde.
Frage: Ist die Aussage der KV richtig, wonach die 18-monatige Wartezeit in diesem Fall erneut ab Oktober 2008 zu laufen beginnt?
Danke
Gruß Keki
Hallo, kann man so nicht beantworten
- bitte chronlogische Aufstellung mit den dazugehörigen Versicherungszeiten.
Gruß
Czauderna
Hallo, kann man so nicht beantworten
- bitte chronlogische Aufstellung mit den dazugehörigen
Versicherungszeiten.
Gruß
Czauderna
Hi,
ca. 20 Jahre bei einer gesetzlichen Kasse pflichtversichert.
1997 - 2000 MuSchutz und Erziehungsurlaub
01.01.1999 Versicherungspflichtige Tätigkeit
01.09.2005 Wechsel von GKV1 zu GKV2 (versicherungspflichtig)
01.05.2007 Arbeitslos u. div. ABM-Maßnahmen
01.10.2008 Aufnahme versicherungspflichtiger Tätigkeit
20.07.2009 Kündigung bei bisheriger Kasse zum 01.10.2009
Kündigung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mitgliedschaft erst seit 01.10.2008 bestünde.
Gruß Keki
Hallo,
entscheidend ist hier die Frage wo derjenige seit 01.05.2007 versichert, war es die gleiche Kasse wie ab 01.10.2008 dann sind die
18 Monate locker erfüllt - demnach wäre die Kündigung zum 30.09.2009 wirksam.
Gruß
Czauderna
Danke! owt
-)