Hallo,
werde demnächst den Kaufvertrag für mein Häuschen unterschreiben.
Nun ist es ja noch vermietet - ab wann ist die Miete mein? Ab Unterschrift des Kaufvertrages?
Gruß,
Martin
Hallo,
werde demnächst den Kaufvertrag für mein Häuschen unterschreiben.
Nun ist es ja noch vermietet - ab wann ist die Miete mein? Ab Unterschrift des Kaufvertrages?
Gruß,
Martin
Hallo !
Der Tag des Besitzerwechsels muß doch im Vertrag stehen!!!
Man schließt doch keinen offen Vertrag ab!!!
Ansonsten, rein rechtlich, mit Eintragung im Grundbuch.
Gruß Max
Im notariellen Kaufvertrag ist mit ziemlicher Sicherheit der Termin des Nutzen- und Lastenwechsel angegeben.
Von Mieterseite aus gesehen, muss er erst dir die Miete überweisen, wenn du dich ihm gegenüber als Besitzer legitimieren kannst - also erst nach Eintrag ins Grundbuch.
gruß Norbert
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Hallo,
werde demnächst den Kaufvertrag für mein Häuschen
unterschreiben.
Nun ist es ja noch vermietet - ab wann ist die Miete mein? Ab
Unterschrift des Kaufvertrages?
Hallo,
die Miete steht Dir zu ab dem Zeitpunkt, an welchem das Haus auf Dich übergeht. Das ist eine Seite.
Bis Du als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bist, kann das bekanntlich Monate dauern.
Du hast als neuer Eigentümer den Mieter nicht auf die Änderung der Zahlung hinzuweisen. Und wenn, dann muss sich der Mieter danach nicht richten.
Der bisherige Eigentümer hat dies zu tun. Selbst eine einseitige Änderung der Zahlung an Dich, wenn Du einen Grundbuchauszug vorlegst ist völlig belanglos. Im Gegenteil, der Mieter riskiert notfalls, dass er doppelt zahlt.
Es gibt eine grundsätzlich notwendige Lösung, auch wenn in den meisten Fällen das Vorzeigen des Grundbuchauszuges ausreichend ist:
Der Vermieter xyz erklärt dem Mieter, dass er ab xx.xx.xxxx das Haus verkauft hat und die Miete ab diesem Zeitpunkt an den neuen Eigentümer zu zahlen ist.
Es kann keinem Mieter geraten werden, nur wegen des Grundbuchauszuges zu zahlen. Rein theoretisch kannst Du das Haus kaufen, es sogar wieder an den bisherigen Eigentümer zur Weitervermietung vermieten. Der bleibt dann Vermieter des Mieter.
Also, grundsätzlich, der bisherige Vermieter muss die Freigabe der Miete erklären.
Tut er dies nicht, will aber der neue Vermieter auch sein Geld, so ist dem Mieter zu raten, die monatliche Miete inkl. der Nebenkosten beim AG auf der dortigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. Darauf achten, dass kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Mit dieser Massnahme gilt die Miete dann als gezahlt, bis der alte und der neue Eigentümer sich einig werden, wer das Geld kriegt.
Gruss Günter
Hallo,
Der Vermieter xyz erklärt dem Mieter, dass er ab xx.xx.xxxx
das Haus verkauft hat und die Miete ab diesem Zeitpunkt an den
neuen Eigentümer zu zahlen ist.
Ich würde beim Kauf darauf bestehen, dass neben dem Kaufvertrag auch gleich ein Schreiben vom Verkäufer unterschrieben wird, in dem er dem neuen Käufer gegenüber dem Mieter das Recht gibt, die Miete zu kassieren. Beim unterschreiben des Kaufvertrags ist ein Verkäufer nämlich noch willig, hinterher evtl. nicht mehr so ganz. Sollte der Verkäufer den Mieter nicht informieren, dann kann der Käufer den unterschriebenen Zettel beim Mieter vorweisen.
Grüsse
Sven
Es kann keinem Mieter geraten werden, nur wegen des
Grundbuchauszuges zu zahlen. Rein theoretisch kannst Du das
Haus kaufen, es sogar wieder an den bisherigen Eigentümer zur
Weitervermietung vermieten. Der bleibt dann Vermieter des
Mieter.Also, grundsätzlich, der bisherige Vermieter muss die Freigabe
der Miete erklären.
Das wird aber auch anders gesehen:
z.B. vom Deutschen Mieterbund
http://www.mieterbund.de/dl/akt_incoming/Eigentue.rt…
oder
der Berliner Mietergemeinschaft
http://www.bmg.ipn.de/recht/wechsel/an-wen.htm
oder
der Verbraucherzeitschrift Der gute Rat
http://www.guter-rat.de/steuern/steu_12.htm
Hinreichend für die Änderung des Mietzahlungsempfängers wird hier der Nachweis des neue Grundbucheintrags angesehen.
Gruß Norbert
Hallo,
nun stammt meine Darstellung ausgerechnet aus den Unterlagen des DMB.
Es kann keinem Mieter geraten werden, nur wegen des
Grundbuchauszuges zu zahlen. Rein theoretisch kannst Du das
Haus kaufen, es sogar wieder an den bisherigen Eigentümer zur
Weitervermietung vermieten. Der bleibt dann Vermieter des
Mieter.Also, grundsätzlich, der bisherige Vermieter muss die Freigabe
der Miete erklären.Das wird aber auch anders gesehen:
z.B. vom Deutschen Mieterbund
http://www.mieterbund.de/dl/akt_incoming/Eigentue.rt…
oder
der Berliner Mietergemeinschaft
Hier wird ausgeführt, dass bei einem Verkauf die Erklärung des Voreigentümers an den Mieter, dass dieser künftig an eine andere Stelle die Miete zahlen soll, ausreicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich bekanntlich um einen Kauf.
Der Berliner Mieterverein weist, hin, auch hier sehe ich keine andere Aussage, dass notfalls die Miete bei der Hinterlegungsstelle des AG hinterlegt werden soll. Mein Zusatzhinweis, dass kein Vorbehalt erklärt werden darf bei der Hinterlegung ist eine rechtsverbindliche Aktion. Die Miete bei der Hinterlegungsstelle gilt nur dann als gezahlt, wenn kein Zurückbehaltungsrecht erklärt wird.
http://www.bmg.ipn.de/recht/wechsel/an-wen.htm
oder
der Verbraucherzeitschrift Der gute Rat
http://www.guter-rat.de/steuern/steu_12.htmHinreichend für die Änderung des Mietzahlungsempfängers wird
hier der Nachweis des neue Grundbucheintrags angesehen.
Du vergisst, dass es oft bis zu vier Monaten geht, bis ein Grundbucheintrag vorliegt. Die Frage war, ab wann und wie die Miete zu bekommen ist. Und hier gibt es nur die Möglichkeit der Freigabeerklärung durch den Vorbesitzer, um den Mieter aus der Haftung zu entlassen und an den neuen Eigentümer schon vor der Vorlage des Grundbucheintrages die Miete zu zahlen. Dass diese Art des Vorgehen im Immobilienbereich nicht gerne gesehen wird, ist bekannt.
Letztlich kann der neue Eigentümer - dem ohnehin kein neuer Mietvertragsabschluss zusteht - nicht mit der Vorlage des Grundbuchauszuges die immer noch verbreitete Methode, durch den Verkauf müsse der Mieter einer Mieterhöhung mit Vertragsänderung zustimmen, nicht umsetzen, wenn der Voreigentümer die Miete sofort frei gibt.
Gruss Günter