Wann ist man eigentlich Haftunfähig?

Liebe Besserwisser,

mich würde interessieren, ob es nach §455 StPO Fälle gibt, wo man aufgrund einer (chronischen) Erkrankung nicht in der Lage wäre, im Gefängnis abzusitzen, weil dort vielleicht der Leidensdruck schwerer wäre als zu Hause.
Und bei welchen Erkrankungen wäre die Haftunterbringung nicht zuzumuten?
Auf kompetente Antworten würde ich mich freuen.

Grüße

Meine Antwort darauf lautet: Das ist keine Strafrechtsfrage!

Bitte darauf achten!

Hallo.

Also Besserwisser bin ich schon mal nicht. Auch bin ich mit dem § 455 StPO nicht so ganz bewandert, aber meines Wissens handelt es sich hierbei um die Strafunterbrechung bei schwersten Erkrankungen (drohende Lebensgefahr) und mit Sicherheit nicht um Fälle, bei denen ein „geringerer Leidensdruck“ woanders zu erwarten wäre…
Siehe auch Urteile zu § 455 StPO unter:
http://www.jusmeum.de/gesetz/StPO/SiebentesBuch-Erst…

Grüße, Steffen

und es gibt auch sicherlich therapieresistente Erkrankungen, die die Lebensqualität stark mindern und für den Rest des Lebens bestehen bleiben. Und was soll man denn da aufschieben?

Hallo,

Haftfähgkeit ist nicht mein Thema - ich könnte da auch nur googeln und hoffen, ein passendes Beispiel zu finden:
Wann ist man haftunfähig
https://www.google.de/search?q=Wann+ist+man+haftunfähig

Scheint jedenfalls nicht so einfach zu sein, Haftunfähigkeit bescheinigt zu bekommen. Man ist auf viele Krankheitsbilder vorbereitet.

Gruß
polos

Wenn du geistig nicht oder nicht mehr Zurechnungsfähig bist/wärst dann kommst du nicht ins Gefängnis,sondern eher in die Forensische Psychiatrie.

Hallo Blogger,
über die Haftfähigkeit entscheidet das zuständige Gericht, an dieses solltest Du Dich mit einer solchwen Frage und der gleichen Anrede w.o wenden.
Ansonsten wäre das Gericht auf medizinische Gutachten angewiesen. Dabei reicht „Leidensdruck“ nicht aus, um sich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe zu verschonen.
Einzelbeispiele, von denen es eine große Anzahl gibt, wären sowohl in der NJW (Neue juristische Wochenzeitschrift) wie auch in der NZSt (Neue Zeitschrift für Strafrecht) -beide erscheinen im Becks Verlag, München- nachzulesen.
Auch als Besserwisser erspare ich mir, Dir Einzelbeispiele vorzulegen: Lies selber.
Schiebedach

Hallo,

auch wenn ich es nicht okay finde, Leute die anderen mit ihrem Wissen helfen wollen, als „Besserwisser“ zu bezeichnen, will ich versuchen, Ihre Frage zu beantworten.

Der Text des §455 StPo ist eigentlich recht klar formuliert. Allerdings kann man zur Auslegung des § keine allgemein gültigen Angaben machen, weil es immer auf den Einzelfall (Art und Schwere der Erkrankung pp.) ankommt und letztlich auch ein ärztliches Gutachten maßgeblich für eine Entscheidung nach §455 StPo sein dürfte.

Mit freundlichen Grüßen: Paul H.

Ob jemand haftunfähig ist, ist letztlich eine medizinische Frage, die der Arzt der Haftanstalt oder auch ein Amtsarzt beantworten wird. Dabei ist die Antwort auch abhängig davon, welche Möglichkeiten das jeweils zuständige Haftkrankenhaus bieten kann. Denn kranke Strafgefangene werden im Haftkrankenhaus untergebracht und behandelt. Erst wenn das nicht mehr möglich bzw. medizinisch verantwortbar ist, kann über Haftunfähigkeit nachgedacht werden.
Gruß

Wenn du geistig nicht oder nicht mehr Zurechnungsfähig
bist/wärst dann kommst du nicht ins Gefängnis,sondern eher in
die Forensische Psychiatrie.

Da steht in §455 StPO nichts davon. Da ist aber eine neurologische Erkrankung gemeint, oder?

Ich glaube die Prozedere sähe anders aus, und zwar wie folgt:
Man bekommt eine Ladung zum Haftantritt und leistet Folge. Dabei nimmt man sämtliche med. Befunde mit und führt dem Arzt der JVA vor. Dann wird man in der JVK verlegt und die entscheiden letztendlich über die Haftfähigkeit. Ist das so richtig?
Ich glaube man braucht im Gegensatz dafür kein Gutachten zur Bewertung der Schuldfähigkeit, das selbst vom Straftäter bezahlt wird. Schuldfähigkeit gemäß §§ 20,21 und Hafttauglichkeit nach §455 StPO sind doch zwei verschiedene paar Schuhe.

Hallo,
Ich werde einen Teufel tun und Tips und Hinweise geben, wie man sich vor dem Bau drücken kann.
Sicher ist es zu Hause immer besser als im Bau. Aber wer kann den etwas dafür? Wer hier schon mit Paragrafen um sich wirft, kennt sich auch aus.

Ein Besserwisser

Ich kann mir vorstellen, dass es hier in erster Linie auf den Anwalt ankommt.
Für Krankheiten gibt es im Gefängnis die Krankenabteilungen… Da hilft auch keine chronische Krankheit - denn immerhin konnte der Kranke incl. Krankheit ja auch gegen da Gesetz verstoßen und straffällig werden.
Als Normal-Bürger- womöglich noch mit Pflichtanwalt gibt es keine Möglichkeit für Haftunfähigkeit. Es sei denn, Richter und Staatsanwalt sind Dir wohlgesonnen.

Also was denn nun,
U-Haft oder Strafhaft; schon im Vollzug oder wird auf die Ladung zum Strafantritt gewartet?
Von Schuldfähigkeit hatte ich doch überhaupt nicht gesprochen sondern mußte davon ausgehen, daß das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Aber laß mal gut sein; offensichtlich benötigst Du keinen Besserwisser.
Schiebedach

Hallo,

grundlegend hierfür ist ein Urteil des Amtsarztes, der sich generell auf Gutachten stützt.
Ich kann Ihnen keine Krankheiten nennen, denn es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Ich zitiere:
4. Eine Definition der Haftfähigkeit, die bereits eine „Negativdefinition“ im § 455 StPO hat, ist im Sinne einer „Positivliste“ nicht möglich. Die Haftfähigkeit ist abhängig von den vollzuglichen Gegebenheiten, der Schwere der Erkrankung und des Einflusses der Haftsituation auf den Verlauf der Erkrankung sowie von der Länge der geplanten Haftdauer. Die Haftfähigkeit differiert somit von Anstalt zu Anstalt. Krankheiten, die „per se“ haftunfähig machen, gibt es kaum; wenige psychiatrische und neurologische Erkrankungen, die zu mangelnder Einsichtsfähigkeit in den Zweck der Haft führen fallen darunter. Es gibt keine „somatischen“ Erkrankungen, die als alleiniger Faktor für Haftunfähigkeit sprechen.
Bei Interesse nachzulesen hier:
http://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DocumentS…

Hallo,
hier können Laien wohl nicht helfen. Hier sind medizinische Experten gefragt.
Grüße,
strucki

Ja, wenn du nach dem Paragraf gehst kann ich das Beamten-Deutsch mal so übersetzen:

$455 (1) Wenn du vor Gericht als Geisteskrank gilst.

(2) Das gilt auch wenn durch deine Krankheit Lebensgefahr bei einer Vollstreckung besteht.

(3) Auch gilt man als Haftunfähig wenn man sich in körperlich schlechtem Zustand befindet und eine Vollstreckung gesundheitsschädigend wirken kann und eine Behandlung in einem Vollzugskrankenhaus nicht helfen kann.

Und in Absatz 4 werden die 3 anderen Absätze zusammen gefasst.

Diese Frage fällt nicht unter das Strafgesetz. Da muss einer antworten,der sich mit der Strafvollstreckung auskennt. Sorry.

Hallo,

die Erkrankung, auch die chronische, muss dergestalt sein, dass auch der Aufenthalt in einer Pflegestation (z.B. JVA Bochum) oder gar dem JVK Fröndenberg dem Verurteilten, wegen der beschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeit, nicht zuzumuten ist. Der Leidensdruck einer chronischen Erkrankung reicht sicherlich nicht aus, Haftunfähigkeit zu begründen.

Gruß Peter

Und wenn man es unterstellt nicht haftfähig zu sein, hat dann der Haftunfähige Freifahrtscheine, weitere Straftaten (wie berufsmäßig) verüben zu dürfen, ohne dass er sich vor der Justiz fürchten muss??
§ 455 steht, dass die Strafvollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn Gründe der öffentl. Sicherheit entgegenstehen. Ich stelle mir vor, dass dies nur für besonders schwere Straftaten (wie Tötungsdelikte) gilt.

Liebe Grüße